Forderung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 19. Februar 2026
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwalt MLaw substituiert durch Rechtsanwalt LL.M. X3._____ und Rechtsanwalt MLaw
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
Rechtsbegehren: (act. 7/2 S. 2)
"1.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. …) der C._____ AG CHF 3'974'929 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen. 1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. …) der C._____ AG EUR 4'020'760 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen. 2. Subeventualiter: (i) Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kaufvertrag mit der Klägerin betreffend den Kauf des Aktienzertifikats Nr. 2 über 49 Namenaktien (Nr. …) der C._____ AG für einen Kaufpreis von CHF 3'974'929 (eventualiter EUR 4'020'760) abzuschliessen; (ii) Der Abschluss des Kaufvertrages gemäss Rechtsbegehren 2(i) sei durch den Entscheid des Gerichts zu ersetzen; (iii) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin entsprechend Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. …) der C._____ AG CHF 3'974'929 (eventualiter EUR 4'020'760) nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
geändertes Rechtsbegehren: (act. 7/17 S. 2)
"1.1–2. [unverändert] 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffern 1.1–1.2 und 2: Es sei festzustellen, dass die am 14. Januar 2022 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Shareholders Agreements vom 6./13. Februar und 27. Mai 2017 unwirksam ist. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 6)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'974'929 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. …)
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 60'000 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 76'000 zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 60'000 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'240 zu ersetzen.
5. [Mitteilung]
6. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2025 (CG230074-L/U) sei aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vom 27. September 2023 sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2025 (CG230074-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Erwägungen
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, die im Bereich der Vermarktung von Sportrechten und des Sportmanagements tätig ist. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ist …. Die Beklagte ist als Verein konstituiert und seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen (act. 12/1).
1.2
Zur exklusiven Vermarkung der Rechte der Beklagten an ihren Wettkampfveranstaltungen gingen die Klägerin, die Beklagte und die D._____ AG (nachfolgend D._____) eine Partnerschaft ein. Sie gründeten im Sinne eines Joint Ventures die C._____ AG (nachfolgend C._____), an der die Klägerin und die D._____ mit 24.5 % der Akten beteiligt sind, während die Beklagte mit einem Aktienanteil von 51 % Mehrheitsaktionärin ist. Die Partnerschaft wurde mit einem detaillierten Vertragswerk geregelt: So schlossen die drei Aktionärinnen am 6./13. Februar 2017 bzw. 27. Mai 2017 ein Shareholders Agreement (nachfolgend Aktionärbindungsvertrag oder ABV; act. 7/4/2) ab. Gleichzeitig vereinbarten die Klägerin und die C._____ ein Management and Service Agreement (nachfolgend Managementvertrag oder MV), einen Untermietvertrag und ein Agency Agreement.
1.3
Nach der Wahl von E._____ als neuer Präsident der Beklagten kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten ab Sommer 2021 zu Differenzen. Mit Schreiben vom 17. September 2021 kündigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie per 1. April 2022 das ihr gemäss Aktionärbindungsvertrag zustehende Verkaufsrecht ("Put Option") ausüben wolle (act. 7/4/53). In der Folge warf die Klägerin der Beklagten vor, sie führe unter Ausschluss der C._____ selber Vertragsverhandlungen mit Sponsoren, und die Klägerin versuchte dies mit einem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu verbieten. Das Gesuch der Klägerin wurde abgewiesen (act. 7/4/63, 7/12/51, 7/4/66, 7/12/49). Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 kündigte die Beklagte den Aktionärbindungsvertrag per sofort (act. 7/4/78). Die Klägerin übte mit Schreiben vom 4. April 2022 das Verkaufsrecht bezüglich ih- rer 49 C._____-Aktien aus und verlangte von der Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises von CHF 3'974'929.– (act. 7/4/14).
1.4
Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit Eingabe vom 27. September 2023 bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz führte einen doppelten Schriftenwechsel, eine Instruktionsverhandlung und nach weiteren Stellungnahmen am 1. April 2025 die Hauptverhandlung durch (act. 7/10, 7/17, 7/21, Prot. Vi S. 14 ff., act. 7/54, 7/55). Mit Urteil vom 20. Mai 2025 hiess die Vorinstanz die Klage vollumfänglich gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin CHF 3'974'929.– nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Mai 2022 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. …) der C._____ (act. 6).
1.5
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. August 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-59). Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 8). Der Vorschuss ging am 3. September 2025 ein (act. 10). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Der Klägerin ist die Berufungsschrift (act. 2) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.
Prozessuales
2.1
Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 7/58) und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10).
2.2
Die Beklagte hat sich während des erstinstanzlichen Verfahren als Verein in das Handelsregister des Kantons Bern eintragen lassen. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, dass dies keine Auswirkungen auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit hat (act. 6 S. 3 f.). Die Beklagte wendet in der Beru- fung nichts dagegen ein (act. 2 Rz. 4). Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen.
2.3
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Das Berufungsverfahren stellt jedoch keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBI 2006 S. 7374). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5).
2.4
In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem Mangel leidet. Das setzt im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK
ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL/GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 57 N 22).
2.5
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen wer- [Hrsg.], ZPO Kommentar, 4. Aufl. 2025, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom
3.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
3.1
Zentraler Streitpunkt im vorliegenden Prozess ist die Frage, ob der Aktionärbindungsvertrag durch die ausserordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Januar 2022 aufgelöst wurde und als Rechtsgrundlage wegfiel, bevor die Klägerin am 4. April 2022 ihr Verkaufsrecht (Put-Option) ausübte.
3.2
Die Vorinstanz befasste sich zunächst mit den Grundsätzen zum allgemeinen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und prüfte, ob die von der Beklagten geltend gemachten Gründe einen wichtigen Grund für die sofortige Kündigung vom 14. Januar 2022 darstellten (act. 6 S. 7-17). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass kein wichtiger Grund gegeben sei und der Aktionärbindungsvertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Verkaufsrechts durch die Klägerin noch bestanden habe. Die Beklagte sei aufgrund des Aktionärbindungsvertrages verpflichtet gewesen, die Aktien der Klägerin zu übernehmen (act. 6 S. 18). Die pauschale Bestreitung des Kaufpreises durch die Beklagte hielt die Vorinstanz angesichts der detaillierten und nachvollziehbaren Herleitung des Kaufpreises von CHF 3'974'929.– durch die Klägerin für ungenügend. Entsprechend stellte sie auf die klägerische Preisberechnung ab (act. 6 S. 18-23). Schliesslich wies die Vorinstanz die von der Beklagten erhobene Verrechnungseinrede im Betrag von CHF 525'071.90 ab. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte müsse ihrer Verrechnungsforderung, die ihr von der C._____ zediert worden sei, das umfassende Verrechnungsverbot gemäss Ziff. 11.4 des zwischen der Klägerin und der C._____ abgeschlossenen Managementvertrages entgegenhalten lassen. Dies führte zur Gutheissung der Klage und zur Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin CHF 3'974'929.– nebst Zins zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des blanko-indossierten Aktienzertifikats Nr. 2 betreffend 49 Namenaktien (Nr. …) der
3.3
Die Beklagte macht in der Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, sie habe den Aktionärbindungsvertrag am 14. Januar 2022 – und damit noch vor der Ausübung der Put-Option durch die Klägerin – wegen grober Verfehlungen der Klägerin und ihres CEOs F._____ rechtsgültig gekündigt. Da der Aktionärbindungsvertrag weggefallen sei, habe die Klägerin die Put-Option am 4. April 2022 nicht mehr ausüben können (act. 2 Rz. 17, Rz. 41 ff.). Des weitern seien die Voraussetzungen für die Verrechnung, welche von der Vorinstanz nicht geprüft worden seien, erfüllt und der vertragliche Verrechnungsausschluss greife nicht (act. 2 Rz. 120 ff.).
3.4
Ausgehend von den Rügen der Beklagten beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Berufungsverfahren auf die Wirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung des Aktionärbindungsvertrages aus wichtigem Grund (nachfolgende E. 4) und die Verrechnungseinrede (nachfolgende E. 5).
4.
Kündigung des Aktionärbindungsvertrages aus wichtigem Grund
4.1
Vertragsqualifikation und anwendbare Normen
4.1.1
Gemäss Art. 530 Abs. 1 OR stellt eine einfache Gesellschaft die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln dar. Aktionärbindungsverträge werden nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Regel als einfache Gesellschaften im Sinne von Art. 530 ff. OR qualifiziert (BGer 4A_65/2011 E. 3.3.1 vom 1. April 2011; BSK OR II-TRUNIGER/HANDSCHIN, 6. Aufl. 2024, Art. 530 Rz. 16; FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsverträge, Zürich 2015, Rz. 145 ff.). Art. 545 Abs. 2 OR sieht vor, dass ohne vorherige Aufkündigung aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer verlangt werden kann.
4.1.2
Der Zweck des Aktionärbindungsvertrages wurde in der Präambel festgehalten: Die Vertragsparteien streben mit einer langfristigen Strategie und Zusammenarbeit eine erfolgreiche Entwicklung der C._____ an, mit dem Ziel, dass die C._____ ihre Unternehmenstätigkeit autonom, ohne Unterstützung und Beteiligung der Klägerin und D._____ ausüben soll (act. 4/2; Präambel Abs. 3). Damit stellt der zwischen der Klägerin, der Beklagten und der D._____ abgeschlossene Aktionärbindungsvertrag eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff OR dar. Die C._____ selbst bezweckt die Vermarktung der Marketing-, Sponsoring-, Merchandising- und anderer damit verbundener Rechte der Beklagten für sämtliche …sport-Disziplinen, die unter ihrer Kontrolle stattfinden (act. 4/2; Präambel Abs. 1).
4.1.3
Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass die zwischen ihr, der Klägerin und der D._____ begründete Partnerschaft klarerweise als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR zu qualifizieren sei. Sie macht geltend, selbst wenn die Vertragsbeziehung lediglich als Schuldverhältnis bzw. als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren wäre, wie dies die Vorinstanz getan habe, wäre die ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages gültig erfolgt (act. 2 Rz. 46).
4.1.4
Aktionärbindungsverträge sind schuld- oder gesellschaftsvertraglicher Natur. Entsprechend kommen die allgemeinen schuld- oder gesellschaftsrechtlichen Normen und Grundsätze zur Anwendung. Ausserdem stellen Aktionärbindungs- verträge typischerweise Dauerschuldverhältnisse dar (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., Rz. 113, 120, 122, 143 f., 1877 ff.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn das Gebundensein an den Vertrag für die Partei wegen veränderter Umstände ganz allgemein unzumutbar geworden ist, also nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch unter anderen die Persönlichkeit berührenden Gesichtspunkten (BGE 138 III 304 E. 7; BGE 128 III 428 E. 3; BGer 4A_87/2010 vom 8. April 2010 E. 3.2). Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung unter Beachtung der Umstände des beurteilten Falles beruht (BGE 128 III 428 E. 4 m. H.; BGer 4A_87/2010 vom 8. April 2010 E. 3.2). Die Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt einer Vertragspartei bei auf Dauer angelegten Vertragsverhältnissen die fristlose Auflösung, wenn ihr die Weiterführung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Als Auffangtatbestand ist die Kündigung aus wichtigem Grund restriktiv zu handhaben und stellt eine ultima ratio dar. Nur wenn alle anderen Mittel der Vertragsauflösung versagen oder wenn sie von vornherein als nicht zielführend oder als unzumutbar zu werten sind, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtige Gründe kommen nur ausserordentlich schwerwiegende Umstände in Frage, weil neben dem Ausnahmecharakter auch das allgemeine Interesse an Vertragstreue und Rechtssicherheit im Auge zu behalten ist. Der als wichtiger Grund geltend gemachte Umstand darf nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen, denn ein solcher Umstand würde den Betroffenen zur Berufung auf Mängel des Vertragsschlusses berechtigen, die der Kündigung aus wichtigem Grund vorgeht. Auch darf der Umstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbar gewesen sein (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., Rz. 1878 ff.).
4.1.5
Ziff. 18.2 ABV (act. 7/4/2) sieht eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit vor:
18.2
This SHA shall terminale at any time, with respect to any Shareholder, as soon as such Shareholder ceases to be a shareholder of the Company in ac- cordance with the terms of this SHA, or (ii) upon termination for cause. To the extent as permissible under applicable law, any other right to terminate this SHA shall be excluded.
Die Parteien vereinbarten in Ziff. 18.2 ABV eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund im Sinne von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR. Für die Konkretisierung des wichtigen Grundes kommen die Grundsätze und Kriterien zum allgemeinen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zur Anwendung. In rechtlicher Hinsicht ist die Kritik der Beklagten, die Vorinstanz habe vollkommen übersehen, dass Ziff. 18.2 ABV sehr wohl Raum für ein allgemeines Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zulasse (act. 2 Rz. 81), nicht ganz nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Kündigung im konkreten Fall nach den obgenannten, allgemeinen Regeln und Kriterien der Kündigung aus wichtigem Grund beurteilt. Nachfolgend ist die Rechtsanwendung und Ermessensausübung durch die Vorinstanz im Rahmen der von der Beklagten vorgebrachten Rügen zu überprüfen.
4.2
Verletzung des Managementvertrages durch die Klägerin
4.2.1
Zum Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe gewisse Leistungen, welche sie gemäss Managementvertrag zugunsten der C._____ hätte erbringen müssen und für welche sie pauschal mit EUR 30'000 pro Monat entlöhnt worden sei, auf Kosten der C._____ auf ein externes Treuhandbüro ausgelagert, hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Managementvertrag habe der Klägerin generell das Recht zur Substitution auf eigene Kosten eingeräumt. Fraglich sei, ob die Klägerin die beanstandeten Kosten habe der C._____ belasten dürfen. Die Klägerin habe von Beginn weg als Management-Gesellschaft der C._____ fungiert. Dafür sei sie mit einer "Management Fee" von zunächst EUR 2'500, später EUR 10'000 und schliesslich unter dem Managementvertrag mit EUR 30'000 pro Monat entschädigt worden. Im Vorfeld der Erhöhung der Management Fee auf EUR 30'000 habe F._____ namens der C._____ die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2012 über die Dienstleistungen informiert, welche die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erbracht habe. Wie die im genannten Schreiben verwendete Formulierung "C._____'s finance & accounting operation is fully managed by B._____" zu verstehen sei, könne offen gelassen werden. Aufgrund der Aktenlage entstehe der Eindruck, dass die Klägerin ihrer Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat der C._____ wohl nicht nachgekommen sei bzw. zumindest in Kauf genommen habe, den falschen Eindruck zu erwecken, man erbringe gewisse Dienstleistungen oder lasse diese auf eigene Rechnung von Dritten besorgen, um sich dann auf undurchsichtige Financial Statements zu berufen und geltend zu machen, es wäre alles erkennbar gewesen, wenn man nur genauer hingeschaut oder nachgefragt hätte (act. 6 S. 14 ff.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, es könne offen bleiben, ob der Verwaltungsrat der C._____ die Auslagerung von Leistungen, welche die Klägerin nach objektiver Auslegung des Managementvertrages wohl selbst hätte erbringen müssen, auf Kosten der C._____ genehmigt habe. Selbst wenn von der Darstellung der Beklagten ausgegangen würde, wären bis zur Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Aktionärbindungsvertrages vom 14. Januar 2022 bis zum 1. April 2022 lediglich zweieinhalb Monate abzuwarten gewesen. Zudem bleibe im vorliegend vertraglich gesondert geregelten Bereich der wesentlichen Vertragsverletzung kaum mehr
Raum für ein allgemeines Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Zunächst hätte eine Abmahnungspflicht und eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung bestanden, welche in Bezug auf die behauptete Verletzung des Managementvertrages wohl darin bestanden hätte, die zu Unrecht belasteten Beträge auszugleichen. Wäre dies nicht innert angemessener Frist passiert, hätte die Beklagte verlangen können, dass die Klägerin ihre Aktien den anderen Parteien verkaufe. All diese Schritte habe die Beklagte nicht gehen wollen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die von der Beklagten stattdessen angestrebte sofortige Vertragsauflösung, mit welcher sie insbesondere die Ausübung der Put-Option durch die Klägerin und damit deren Abfindung habe verhindern wollen, erweise sich auch bei einer Gesamtbetrachtung als unverhältnismässig (act. 6 S. 17 f.).
4.2.2
Die Beklagte rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Sie habe im Zusammenhang mit der Verschleierung der Klägerin, dass Kosten des externen Treuhänders unrechtmässig der C._____ belastet worden seien, frist- und formgerecht die Parteibefragung von E._____ und G._____ wie auch die Befragung des Zeugen H._____ beantragt. Ohne auszuführen, aus welchem Grund dies nicht entscheidrelevant sei, habe die Vorinstanz auf eine Beweisabnahme verzichtet. Die persönliche Befragung der Parteivertretung der Beklagten sowie des Zeugen H._____, CEO der D._____, die direkt involviert gewesen seien und diesen Vorfall aufgedeckt hätten, hätte klar aufzeigen können, dass die Klägerin durch ihr bewusst intransparentes Geschäftsgebaren die schwerwiegende Verletzung des Managementvertrages zulasten der C._____ zu verschleiern versucht habe, was ihr aber letztlich nicht gelungen sei. Insbesondere die schriftlichen Zeugenaussagen zweier ehemaliger Verwaltungsräte der C._____, wonach weder der Verwaltungsrat der Beklagten noch jener der C._____ im Detail über die Auslagerung der von der Klägerin unter dem Managementvertrag zu erbringenden Leistungen informiert gewesen sei und sie nicht gewusst hätten, dass die Kosten der Treuhandfirma vertragswidrig der C._____ belastet worden seien, hätten zu einer anderen Beurteilung geführt (act. 2 Rz. 29 ff.).
Weiter macht die Beklagte mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Klageantwort geltend, die externen Kosten der Treuhandfirma hätten gemäss Managementvertrag von der Klägerin übernommen werden müssen. Zudem habe die Klägerin auch die Lohnkosten der Mitarbeitenden I._____ und J._____ zu Unrecht über die C._____ abgerechnet (act. 2 Rz. 68 ff. m.H.a. act. 7/10 Rz. 303 ff.). Die Klägerin bzw. F._____ habe offenbar erhebliche Anstrengungen unternommen, diese der C._____ belasteten Kosten bewusst intransparent und verschleiernd in den Bilanzen und Budgets aufzuführen. Der Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung der C._____ sei weder über die Auslagerung der Dienstleistungen noch über die Belastung der Kosten an die C._____ informiert worden. Dies habe auch die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten. Dieses Vorgehen stelle nicht nur eine schwerwiegende Vertragsverletzung, sondern eine strafrechtlich relevante ungetreue Geschäftsbesorgung dar. Der Klägerin sei als geschäftsführende Gesellschafterin eine Vermögensfürsorgepflicht oblegen, welche sie vorsätzlich missachtet und damit die C._____ geschädigt habe. Unter diesen Umständen sei ihr eine Fortführung des Vertragsverhältnisses bzw. ein Abwarten bis zum ordentlichen Kündigungstermin nicht mehr zumutbar gewesen. Eine Abmahnungspflicht oder gar eine Pflicht zur Wiedergutmachung habe – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht bestanden. Die intransparente und verantwortungslose Vorgehensweise der Klägerin zulasten der C._____ gepaart mit der Nichterfüllung der finanziellen Ziele habe zu einem dauerhaften, massiven und nachhaltigen Ver- trauensverlust geführt, der gerade aufgrund der langjährigen Ausgestaltung der Partnerschaft, der Übertragung der gesamten operativen Geschäftsleitung der C._____ an die Klägerin und der erheblichen finanziellen Konsequenzen von grösster Wichtigkeit gewesen sei. Deshalb sei eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz habe zwar diese Tatsachen allesamt anerkannt, sie habe es jedoch unterlassen, die sachlogische Schlussfolgerung zu ziehen. In diesem Punkt fehle es im angefochtenen Urteil an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Bei richtiger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ausserordentlichen
Kündigung hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass die Belastung der Kosten für die ausgelagerten Leistungen in den Bereichen Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Pflichten bzw. eine strafrechtlich relevante Handlung darstelle, die unweigerlich zu einem irreparablen Vertrauensbruch zwischen den Parteien geführt habe, weshalb ihr (der Beklagten) ein Abwarten auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zuzumuten gewesen sei. Die Vorinstanz habe insbesondere verkannt, welch gravierende finanzielle Rechtsfolgen das Abwarten bis zum ordentlichen Kündigungstermin gehabt hätte. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz bestehe bei einer Kündigung aus wichtigem Grund gerade keine Abmahnungspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung (act. 2 Rz. 68 ff.).
4.2.3
Die Vorinstanz legte ihren rechtlichen Überlegungen – im Sinne einer Annahme – den Sachverhalt zugrunde, dass die Klägerin Leistungen, welche sie gemäss Managementvertrag selbst hätte erbringen müssen, auf Kosten der C._____ an ein externes Treuhandbüro auslagerte (act. 6 S. 17). Wie vorstehend erwähnt, rügt die Beklagte unter Verweis auf gewisse Ausführungen in der Klageantwort und in der Duplik eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis. Sie habe zum Nachweis der durch die Klägerin vorgenommenen Verschleierung der unrechtmässigen Belastung der Kosten des externen Treuhänders auf die C._____ die Befragung des Zeugen H._____ und die Parteibefragung von E._____ und G._____ offeriert (vgl. act. 2 Rz. 29). An den angegebenen Stellen in der Klageantwort offerierte die Beklagte die Zeugenaussage von H._____ als Beweis für folgende Behauptungen:
• Die Höhe der Management Fee sei nur dann nachvollziehbar und vertraglich geschuldet, wenn der unter Ziff. 2.1 MSA aufgeführte Aufgabenkatalog durch die Klägerin selbst erbracht werde (act. 2 Rz. 29 i.V.m. act. 7/10 Rz. 290).
• Offenbar könne sich auch H._____ selbst nicht mehr daran erinnern, wo was genau verbucht worden sei. Seine Aussage im Strafverfahren bestätige, dass nicht nur das Budget nicht detailliert besprochen worden sei, sondern auch dass der Verantwortliche selbst nicht über die Hintergründe "dieses" Vorgangs Bescheid gewusst habe (act. 2 Rz. 29 i.V.m. act. 7/10 Rz. 297).
Rz. 291 der Klageantwort, welche vom Verweis in der Berufungsschrift ebenfalls umfasst wird, enthält keine Beweisofferten (act. 2 Rz. 29 i.V.m. act. 7/10 Rz. 291). Mit den zitierten Tatsachenbehauptungen in der Klageantwort legt die Beklagte keine bewusste Verschleierung der Kostenauslagerung durch die Klägerin dar, weshalb die Vorbringen nicht entscheidrelevant sind. Demzufolge vermag die Beklagte mit dem Verweis auf ihre Ausführungen in der Klageantwort keine Verletzung ihres Rechts auf Beweis darzutun.
4.2.4
In der Duplik offerierte die Beklagte die Parteibefragung von E._____ und G._____ für folgende Sachdarstellung, die sie unter dem Titel "mangelnde Transparenz in Budget und Buchhaltung" vorbrachte:
• Der Verwaltungsrat der C._____ sei weder über die Auslagerung der Dienstleistungen noch über die Weiterverrechnung der Kosten informiert worden. Die entsprechenden Kosten seien in den Budgets und Bilanzen unter der allgemein gehaltenen Position "Audit, Legal, Consulting Fees" aufgeführt gewesen, wodurch sie für den Verwaltungsrat bewusst nicht erkenntlich gemacht worden seien (act. 2 Rz. 29 i.V.m. act. 7/10 Rz. 146).
Neben den Parteibefragungen offerierte die Beklagte die Unterlagen für die vierte, fünfte und sechste VR-Sitzung der C._____ vom 29. November 2010, 31. März 2011 und 16. November 2011 als Beweismittel (act. 7/4/123, 7/12/56 und
7/4/127), wobei sie integral auf die genannten Urkunden verwies, ohne eine konkrete Aktenstelle zu bezeichnen. Die Unterlagen für die VR-Sitzung vom 29. November 2010 umfassen 58 Seiten. Die Beweisofferte der Beklagten bezieht sich mutmasslich auf die von K._____ erstellte (vgl. den Hinweis in der Fussnote) Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. September 2010 bzw. das Konto 1 "Audit and accounting" im Betrag von CHF 7'983.32 (act. 7/4/123 S. 51). Auch mit der Offerte der 46-seitigen Unterlagen für die VR-Sitzung vom 16. November 2011 nimmt die Beklagte nicht Bezug auf eine konkrete Aktenstelle. Die Unterlagen enthalten unter anderem ein Memo der Revisionsstelle L._____ (L._____ AG) vom 1. September 2011. Darin erklären M._____ und N._____ namens der L._____, den Jahresabschluss für das erste Geschäftsjahr bis zum 30. Juni 2011 geprüft zu haben. Die Buchhaltung sei von der K._____ AG, O._____, erstellt worden (act. 7/4/127 S. 41). Weiter enthalten die Unterlagen ein "Updated Financial Forecast", worin unter der Position "Audit, Legal & consulting fees" für die Jahre 2011-12, 2012-13, 2013-14 und 2014-15 ein Betrag von EUR 21'000 und für das Jahr 2015-16 ein Betrag von EUR 26'000.– budgetiert wurde (act. 7/4/127 S. 42). Die einreichten Unterlagen für die VR-Sitzung der C._____ vom 31. März 2011 enthalten neben der Traktandenliste lediglich einen aktualisierten "Updated Financial Forecast", in dem die für "Audit, Legal & consulting fees" budgetierten Zahlen mit den früheren übereinstimmen (act. 7/12/56).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Behauptung, der Verwaltungsrat der C._____ sei weder über die Auslagerung der Dienstleistungen noch über die Weiterverrechnung der Kosten informiert worden, nicht näher substantiierte. Es fehlt in der Berufung an einer Erklärung, aufgrund welcher Einzeltatsachen eine Verschleierungshandlung der Klägerin und nicht nur – wie von der Vorinstanz angenommen – eine unrechtmässige (vertragswidrige) Kostenbelastung vorliegen soll. Jedenfalls kann allein aus der Bezeichnung "Audit, Legal & consulting fees" bzw. dem fehlenden Begriff "Accounting" nicht auf eine aktive Verschleierungshandlung der Klägerin geschlossen werden. Darüber hinaus lag dem Verwaltungsrat im Jahr 2011 der Bericht und ein Memo der Revisionsstelle L._____ vor, in dem explizit auf die Buchführung durch die K._____ AG hingewiesen wurde (act. 7/4/127 S. 41). In der Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. Sep- tember 2010 wurden unter dem Konto 1 "Audit and accounting" Kosten von CHF 7'983.32 ausgewiesen (act. 7/4/123 S. 51), während in den Folgejahren unter der Position "Audit, Legal & consulting fees" Kosten von EUR 21'000.– bzw. EUR 26'000.– budgetiert wurden. Auch in zeitlicher Hinsicht lässt sich die Darstellung der Beklagten nicht einordnen. So ist unklar, ob die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe die Kostenauslagerung von Anfang an, mithin seit dem Jahr 2009, verschleiert oder ob sie ihr diesen Vorwurf erst im Zusammenhang mit dem neuen Managementvertrag im Jahr 2017 macht. Aufgrund der angebotenen Beweismittel, die ins Jahr 2011 zurückreichen, könnte Ersteres vermutet werden. Allerdings stünde diese Darstellung im Widerspruch zur Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. September 2010 bzw. der Kontobezeichnung "Audit and accounting" (act. 7/4/123 S. 51). Nach dem Gesagten stellte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren, an den in der Berufung referenzierten Stellen in der Klageantwort und in der Duplik, keine substantiierten Behauptungen auf, wonach die Belastung der Kosten des externen Treuhänders zulasten der C._____ nicht nur unrechtmässig, sondern aktiv verschleiernd erfolgt sein soll. Bei dieser Behauptungslage ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, unbegründet. Wie mehrfach erwähnt, ging die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass
die Klägerin Leistungen, welche sie gemäss Managementvertrag selbst hätte erbringen müssen, auf Kosten der C._____ an ein externes Treuhandbüro auslagerte (act. 6 S. 17). Die Klägerin tut nicht dar, aufgrund welcher Behauptungen und Beweismittel – über eine unrechtmässige Belastung hinaus – von einer Verschleierung auszugehen wäre.
4.2.5
Mit ihren pauschalen Behauptungen, die Klägerin habe die Kosten bewusst intransparent und verschleiernd aufgeführt, die Klägerin habe verantwortungslos gehandelt und die Klägerin habe den Verwaltungsrat bzw. die Generalversammlung der C._____ nicht über die Belastung der Kosten informiert und ihre Vermögensfürsorgepflicht vorsätzlich missachtet, kommt die Beklagte in ihren folgenden Ausführungen in der Berufung (act. 2 Rz. 68-85) den Begründungsanforderungen für Sachverhaltsrügen im Berufungsverfahren nicht nach. Unklar ist, welche Umstände die Beklagte meint, wenn sie geltend macht, "diese Tatsachen" seien in die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Unzumutbarkeit nicht eingeflossen.
Es ist auch nicht ersichtlich, worin die Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennt (act. 2 Rz. 82). Hätte die Beklagte mit diesen Ausführungen eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 310 lit. b ZPO rügen wollen, hätte sie darlegen müssen, welche zusätzlichen, von ihr im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegten Tatsachen nicht nur eine unrechtmässige Kostenauflage, sondern eine aktive Verschleierung darstellen sollen (vgl. vorstehende E. 4.2.4).
4.2.6
Wie erwähnt kam die Vorinstanz zum Schluss, selbst wenn von einer unrechtmässigen Kostenauslagerung und -belastung und damit von einer Verletzung des Managementvertrages auszugehen sei, sei eine sofortige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses als ultima ratio nicht gerechtfertigt gewesen (act. 6 S. 17). Ob – wie von der Beklagten gerügt – eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO vorliegt, ist nach dem Gesagten auf der Basis des von der Vorinstanz hypothetisch angenommenen Sachverhalts zu prüfen. Die Frage, ob eine Vertragsfortführung unzumutbar ist, ist wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.1.4) unter Einbezug sämtlicher Umstände des konkreten Falles nach Recht und Billigkeit zu beurteilen. Dabei sind unter anderem folgende Umstände zu berücksichtigen: die Möglichkeit, ob vertraglich andere ausserordentliche Beendigungsgründe vorgesehen sind; die Zeitdauer, wie lange die kündigende Partei noch an den Vertrag gebunden ist; die Möglichkeit, den Vertrag in absehbarer Zeit ordentlich aufzulösen; die Intensität der Bindung der Parteien im Rahmen des Vertrages (wobei bei einer engen Verflechtung dem Aspekt des Vertrauensschutzes grosses Gewicht zukommt) und das (objektive) Interesse der Gegenpartei an der Aufrechterhaltung des Vertrages (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., Rz. 1887).
4.2.7
Im Zusammenhang mit dem Kriterium der verbleibenden Vertragsdauer sprach die Vorinstanz fälschlicherweise von der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung per 1. April 2022 (act. 6 S. 17). Der 1. April 2022 stellt jedoch der erstmögliche Zeitpunkt für die Ausübung des Verkauf- oder Kaufrechts gemäss Ziff. 14 ABV dar. Darauf weist die Beklagte zu Recht hin (act. 2 Rz. 79). Gemäss Ziff. 14.1 ABV stand der Beklagten erstmals per 1. April 2022 ein Kaufrecht ("Call Option") zu (act. 4/2 S. 12). Die Ausübung des Kaufrechts durch die Beklagte hät- te zur Übertragung der Aktien von der Klägerin an die Beklagte und damit letztlich dazu geführt, dass die Klägerin nach Ziff. 18.2 ABV ihre Stellung als Aktionärin der C._____ verloren hätte und aus dem Aktionärbindungsvertrag ausgeschieden wäre. Dabei hätte der Aktionärbindungsvertrag weiterhin Bestand gehabt. Die Aktionärinnen vereinbarten eine vertragliche Mindestdauer bis 30. Juni 2028 bzw. eine automatische Verlängerung, wenn der Vertrag nicht bis spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird (Ziff. 18.1 ABV; act. 4/2 S. 16). Gemäss Vertrag ist eine Auflösung des Aktionärbindungsvertrages – abgesehen von der ausserordentlichen Kündigungsmöglichkeit gemäss Ziff. 18.2 ABV – erstmals per 30. Juni 2028 möglich. Die Mindestvertragsdauer steht im Einklang mit den in der Präambel festgehaltenen Zielen des Aktionärbindungsvertrages: einer langfristigen Strategie und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine eigenständige Vermarktung der Rechte der Beklagten durch die C._____ ohne Unterstützung und Beteiligung der Klägerin und der D._____ (Präambel ABV; act. 4/2 S. 3). Auch das Vorgehen im Falle von Vertragsverletzungen gemäss Ziff. 16 ABV ist auf dieses Ziel ausgelegt. Die Bestimmung von Ziff. 16.1 lit. a) ABV sieht im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung ("material breach or non-compliance") zunächst eine Abmahnungspflicht vor; die vertragsbrüchige Aktionärin ist schriftlich aufzufordern, die Vertragsverletzung, sofern sie behoben werden kann, umgehend zu beheben. Ist dies nicht möglich oder wird die Vertragsverletzung innert vernünftiger Frist
(nicht länger als ein Monat seit der Abmahnung) nicht behoben, sieht der Aktionärbindungsvertrag für den Fall einer Vertragsverletzung durch eine Minderheitsaktionärin vor, dass die Hauptaktionärin und die andere Minderheitsaktionärin berechtigt sind, von der vertragsbrüchigen Minderheitsaktionärin den Verkauf ihrer Aktien zu verlangen. Der Kaufpreis soll diesfalls dem Marktpreis abzüglich eines Abschlags von 10 % entsprechen (Ziff. 16.2 lit. b) bb) ABV). Das zweistufige Vorgehen im Falle einer Vertragsverletzung führt entweder zur Behebung der Vertragsverletzung oder zum Verkauf der Aktien durch die vertragsbrüchige Aktionärin und zu deren Ausscheiden aus dem Aktionärbindungsvertrag. Diesfalls werden die Interessen der vertragstreuen Aktionärinnen mit einem Preisabschlag von 10 % berücksichtigt.
4.2.8
Wie erwähnt ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Klägerin Leistungen, welche sie nach objektiver Auslegung des Managementvertrages selbst hätte erbringen müssen, auf Kosten der C._____ an ein externes Treuhandbüro auslagerte. Damit wirft die Beklagte der Klägerin eine Verletzung des zwischen der Klägerin und der C._____ abgeschlossenen Managementvertrages vor. Der Managementvertrag ist dem Aktionärbindungsvertrag zwar als Annex 2 angehängt, die Beklagte ist aber nicht Vertragspartei des Managementvertrages. Eine Verletzung des Managementvertrages ist nicht mit einer Verletzung des Aktionärbindungsvertrages gleichzusetzen. Nach allgemeinem Verständnis läge es an der C._____ im Falle einer Verletzung des Managementvertrages nach dessen Bestimmungen gegen die Klägerin vorzugehen. Der Managementvertrag war erstmals per 30. Juni 2022 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich kündbar (Ziff. 8.1 MV). Des weitern sieht Ziff. 8.2 lit. c) MV im Falle einer Verletzung des Managementvertrages durch die Klägerin vor, dass die C._____ den Vertrag nach entsprechender schriftlicher Abmahnung bzw. bei Nichtbehebung der Vertragsverletzung innert angemessener Frist mit sofortiger Wirkung kündigen kann (act. 4/13 S. 8). Die unrechtmässige Auslagerung von Kosten zulasten der C._____ schädigt die C._____, die Beklagte ist als Aktionärin nur mittelbar geschädigt. Der C._____ selber stehen die im Managementvertrag vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Verfügung; eine ordentliche Kündigung wäre per 30. Juni 2022 möglich gewesen. Der Beklagten als Aktionärin der C._____ steht zudem gemäss Art. 754 OR neben der C._____ ein Klagerecht für Schadenersatzansprüche zu. Der Anspruch der Aktionäre geht auf Leistung an die Gesellschaft bzw. an die C._____. Somit hat die Beklagte als Aktionärin der C._____ durchaus rechtliche Möglichkeiten, bei einer Verletzung der Managementvertrages durch die Klägerin aktiv zu werden. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten im Falle einer Verletzung des Managementvertrages die gleichen Rechte zustehen sollen wie bei einer Verletzung des Aktionärbindungsvertrages. Der Auffassung der Vorinstanz, eine Verletzung des Managementvertrages dürfte durchaus einen potentiellen Grund zur Kündigung des Aktionärbindungsvertrages darstellen (act. 6 S. 15), kann nicht gefolgt werden.
4.2.9
An dieser Stelle ist auf die Doppelfunktion der Klägerin als Aktionärin der C._____ und Vertragspartei des Aktionärbindungsvertrages einerseits und als Managementfirma der C._____ und Vertragspartei des Managementvertrages mit der C._____ andererseits einzugehen. Bei dieser Doppelfunktion der Klägerin liegt es auf der Hand, dass sie als Vertragspartei der C._____ Sonderinteressen hat, welche den Interessen der C._____ gegenüber stehen. Die Doppelfunktion der Klägerin und damit eine latente Interessenkollision bestand seit der Gründung der C._____ im Jahr 2009. Die Beklagte musste sich dieses Umstandes im Zeitpunkt der Abschluss des Aktionärbindungsvertrages bewusst sein. Die Auslagerung von Buchhaltungskosten und deren Belastung zu Lasten der C._____ betrifft offensichtlich einen Bereich, in dem die Sonderinteressen der Klägerin den Interessen der C._____ gegenüber stehen.
4.2.10
Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.1.4) ist bei der Würdigung, ob ein wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung vorliegt, dem Ausnahmecharakter der ausserordentlichen Kündigung sowie dem allgemeinen Interesse an Vertragstreue und Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Ein wichtiger Grund ist deshalb nur zurückhaltend anzunehmen. Die Beklagte beruft sich auf eine Verletzung des Managementvertrages als wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages. Eine Verletzung des Managementvertrages durch die Klägerin ist zwar im Zusammenhang mit ihren gegenläufigen Interessen als Managementfirma der C._____ und als Aktionärin zu sehen, eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrages liegt aber nicht vor. Grundsätzlich wäre es deshalb an der C._____ gelegen, die ihr im Falle einer Vertragsverletzung zustehenden Rechtsbehelfe gemäss Managementvertrag auszuschöpfen. Abgesehen davon, dass keine Verletzung des Aktionärbindungsvertrages vorliegt, würden unter den Aktionärinnen zunächst die konkreten Regeln gemäss Aktionärbindungsvertrag für den Fall von Vertragsverletzungen greifen.
Selbst wenn eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrages vorläge, umfasst der zu würdigende Sachverhalt keine Sachverhaltselemente, die eine derart schwere Vertragsverletzung begründen würden, dass ein Vorgehen nach Ziff. 16.1 ABV von Vornherein ausser Betracht fällt. Insbesondere ist nicht ersicht- lich, was gegen eine Rückerstattung der Kosten nach Ziff. 16.1 ABV sprechen sollte. Wie mehrfach erwähnt ist der rechtlichen Würdigung einzig der Sachverhalt zugrunde zulegen, dass die Klägerin Leistungen, welche sie nach dem Managementvertrag selbst hätte erbringen müssen, auf Kosten der C._____ an ein externes Treuhandbüro ausgelagert hat. Damit würde es im Falle einer Verletzung des Aktionärbindungsvertrages für die Bejahung einer unzumutbaren Vertragsfortführung an wesentlichen Sachverhaltsdetails fehlen, wie beispielsweise konkreten Angaben zu einem vertrauensschädigenden Vorgehen der Klägerin oder der (ungefähren) Höhe der ausgelagerten Kosten. Mangels diesbezüglicher Sachverhaltsfeststellungen und mangels entsprechender Rügen in der Berufung (vgl. vorstehende E. 4.2.3 ff.) kann nicht gesagt werden, dass die Auslagerung von Leistungen auf Kosten der C._____ durch die Klägerin bei der Beklagten zwangsläufig zu einem irreparablen Vertrauensbruch geführt hat. Die Vorinstanz nahm keine abschliessende Auslegung des Managementvertrages vor (act. 6 S.15), was von der Beklagten in der Berufung nicht gerügt wird. Diesbezüglich steht einzig fest, dass die Klägerin seit dem Jahr 2009 Management-Dienstleistungen für die C._____ erbracht hat (act. 6 S. 14 m.H.a. act. 4/13 Präambel, 2. Absatz) und das Wort "managen" anders versteht als die Beklagte (act. 6 S. 15). Schliesslich wird die lange Vertragsdauer des Aktionärbindungsvertrages bis mindestens 30. Juni 2028 und die damit einhergehende lange Bindung der Vertragspartner durch die vertraglichen Kauf- bzw. Verkaufsrechte relativiert. Dies steht im Einklang mit dem Ziel des Aktionärbindungsvertrages, wonach die Beklagte alleinige Aktionärin der C._____ werden soll. Die Beklagte hätte das Kaufrecht erstmals per 1. April 2022 ausüben können. Selbst wenn entgegen der Auffassung der Kammer davon ausgegangen würde, dass mit der Verletzung des Managementvertrages gleichzeitig eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrages durch die Klägerin vorläge, wären
der Beklagten mit der Behebung der Vertragsverletzung nach Ziff. 16.1 ABV und der Ausübung des Kaufrechts per 1. April 2022 nach Ziff. 18.1 ABV zumutbare Mittel zur Verfügung gestanden, um auf die Verletzung des Managementvertrages durch die Klägerin zu reagieren.
4.2.11
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fortführung des Aktionärbindungsvertrages durch die Beklagte auf der Basis der Sachverhaltsannahme der
Vorinstanz im Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung vom 14. Januar 2022 nicht unzumutbar war. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages verneinte.
4.3
Stagnierende, rückläufige Sponsoringeinnahmen
4.3.1
Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachten stagnierenden oder gar rückläufigen Sponsoringeinnahmen zunächst fest, die gleichzeitig monierten überhöhten Dividendenzahlungen in Millionenhöhe sprächen eher gegen das behauptete Versagen der Klägerin. Selbst wenn es aber so wäre, wie die Beklagte es darstelle, würde es sich gemäss ihrer eigenen Darstellung um eine schleichende Entwicklung handeln. Die Beklagte habe ausgeführt, dass die Einnahmen aus der Vermarktungstätigkeit trotz des Beizugs der Klägerin seit nunmehr 10 Jahren stagniert hätten. Die Duldung eines bestimmten Zustandes über einen längeren Zeitraum spreche gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Die behauptete negative ökonomische Entwicklung hätte allenfalls zu einer ordentlichen Beendigung der Zusammenarbeit führen können, eine Kündigung aus wichtigem Grund vermöchte sie aber nicht zu rechtfertigen (act. 6 S. 9 f.).
4.3.2
Die Beklagte kritisiert auch in diesem Zusammenhang, im angefochtenen Urteil finde sich kein Hinweis auf eine antizipierte Beweiswürdigung, weshalb der Verzicht auf die frist- und formgerecht beantragte Zeugenbefragung nicht nachvollziehbar sei (act. 2 Rz. 33 f.).
Dieser Vorwurf ist unbegründet. Die Vorinstanz stellte auch im Zusammenhang mit den stagnierenden oder gar rückläufigen Sponsoringeinnahmen auf die Sachdarstellung der Beklagten ab, wonach sich die Entwicklung über 10 Jahre nicht verbessert habe. Aufgrund dieser Darstellung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. In tatsächlicher Hinsicht legt die Beklagte nicht dar, welche von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu einer anderen rechtlichen Würdigung geführt hätten und deshalb hätten zum Beweis zugelassen werden müs- sen. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des Rechts auf Beweis ist nicht auszumachen.
4.3.3
Weiter beanstandet die Beklagte, die Ausschüttung von Dividenden bedeute nicht zwangsläufig, dass eine Gesellschaft finanziell rentabel sei. Ihre wirtschaftlichen Erwartungen in die C._____ seien trotz Ausschüttung von Dividenden in keiner Weise erfüllt worden. Während die Klägerin durch die Ausschüttung der Dividenden ihren Gewinn erhöht habe, habe sie (die Beklagte) mit diesen Dividensehe in Ziff. 10.1 explizit vor, dass die C._____ die gesamten Gewinne für jedes Geschäftsjahr als Dividende an die Aktionäre auszuschütten habe. Dass ihr die ordnungsgemässe Erfüllung dieser Verpflichtung nun zum Nachteil gereiche, indem ihr eine "Duldung" der rückläufigen Sponsoringeinnahmen vorgeworfen werde, sei unhaltbar, zumal dieser Umstand von ihr und ihrem obersten Organ, dem R._____, ausdrücklich gerügt worden sei. Weiter räumt die Beklagte ein, die stagnierenden Sponsoringeinnahmen hätten wohl keine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt und dieser Umstand sei über einen längeren Zeitraum geduldet worden. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass mehrere Umstände, die für sich allein keinen wichtigen Grund darstellten, in ihrer Gesamtheit kumulativ einen wichtigen Grund ergäben. Es sei insbesondere nicht ausgeschlossen, dass sich ein Mangel des Vertragsschlusses oder ein voraussehbarer Umstand wegen neu hinzutretender Umstände zu einem wichtigen Kündigungsgrund entwickle. Nachdem sie die mangelhafte Vermarktung ihrer Rechte über Jahre hinweg erkannt habe, habe sie feststellen müssen, dass die Klägerin den Managementvertrag in schwerwiegender Art und Weise verletzt habe. Im Lichte dieser schwerwiegenden Verletzung sei die Duldung dieses Zustandes für sie nicht mehr zumutbar gewesen (act. 2 Rz. 87 ff.).
4.3.4
Es trifft zwar zu, dass die Ausschüttung von Dividenden nicht zwangsläufig etwas über die Rentabilität einer Gesellschaft aussagt. Wenn jedoch – ohne präzisierende Umstände – dauerhaft hohe Dividenden und gleichzeitig dauerhaft stagnierende oder gar rückläufige Einnahmen behauptet werden, kann darin durchaus ein gewisser Widerspruch gesehen werden. Allerdings stellte die Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht auf ihren einleitenden Hinweis ab, weshalb auf den Einwand der Beklagten nicht näher einzugehen ist. Inwiefern sich die Kritik der Beklagten an den Bestimmungen des Aktionärbindungsvertrages zur Dividendenausschüttung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist darin kein Mangel des Vertragsschlusses zu sehen, der wegen neu hinzutretender Umstände einen wichtigen Grund begründet hätte. In rechtlicher Hinsicht anerkennt die Beklagte, dass eine Duldung eines Sachverhalts über einen längeren Zeitraum gegen die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung und damit gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes spricht, wenngleich sie dies als "unhaltbar[e]" Schlussfolgerung bezeichnet.
4.3.5
Die Beklagte stützt sich in der Berufung erneut auf Vergleichszahlen aus den Jahren 2008 und 2019 bzw. 2009 und 2013 bis 2015 und macht geltend, angesichts der nachfolgenden Ausführungen (act. 2 Rz. 87 ff.) hätte dieses Sachverhaltselement in die Beurteilung einbezogen werden müssen, da die erfolgreiche Vermarktung ihrer Rechte der eigentliche Zweck der Partnerschaft gewesen sei (act. 2 Rz. 35). Konkret lässt die Beklagte ausführen, der Umsatz für die Vermarktung ihrer Rechte von CHF 9'260'822.– im Jahr 2008 sei auf CHF 4'004'513.– im Jahr 2019 und damit um 60 % eingebrochen. Im Q._____-bereich hätten sich die Sponsoringeinnahmen zwischen 2009 und 2013 bis 2015 sogar um 99.88 % reduziert (act. 2 Rz. 35).
4.3.6
Die von der Beklagten im Berufungsverfahren erneut genannten Vergleichszahlen betreffen die Jahre 2019 bzw. 2013-2015 und damit Zahlen, die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung vom 14. Januar 2022 mindestens seit zwei Jahren bekannt waren. Damit setzt die Beklagte der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es sich um eine schleichende Entwicklung über einen längeren Zeitraum gehandelt habe, nichts entgegen. Es ist zwar richtig, dass mehrere Umstände, die je für sich allein keinen wichtigen Grund darstellen würden, in ihrer Gesamtheit einen wichtigen Grund ergeben können (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., Rz. 1881). Wesentlich ist vorliegend, dass der Vorwurf der stagnierenden bzw. rückläufigen Einnahmen die mangelhafte Erfüllung des Managementvertrages und der der Klägerin übertragenen Managementaufgaben betrifft und nicht ihre Stellung als Aktionärin unter dem Aktionärbindungsvertrag. Unter den gegebenen Umständen (vgl. vorstehende E. 4.2.8) begründet auch die mehrfache Verletzung des Managementvertrages durch die Auslagerung von Kosten und die stagnierenden und rückläufigen Sponsoringeinnahmen keinen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages.
4.4
Interessenkonflikt
4.4.1
Zur Behauptung der Beklagten, F._____ habe sich aufgrund seiner Doppelrolle als Geschäftsführer der C._____ und der Klägerin in einem permanenten Interessenkonflikt befunden, hielt die Vorinstanz fest, der Aktionärbindungsvertrag sehe die Einsetzung von F._____ als CEO der C._____ in Ziff. 6.1 ABV explizit vor. Da F._____ damals bereits CEO und Verwaltungsratspräsident der Klägerin gewesen sei, sei der behauptete Interessenkonflikt bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich gewesen und könne später keine Unzumutbarkeit begründen. Dass die Doppelrolle von F._____ bei der Beklagten intern kritisiert worden sei, ändere nichts daran, dass dieser Umstand mit dem Abschluss des Aktionärbindungsvertrages in Kauf genommen worden sei. Mängel des Vertragsschlusses würden in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht (act. 6 S. 12).
4.4.2
Die Beklagte räumt ein, dass dieser Umstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war. Allerdings übersehe die Vorinstanz, dass zwischen einem latenten und einem tatsächlich eintretenden Interessenkonflikt zu unterscheiden sei. Der Bestand eines latenten Interessenkonflikts bedeute nicht, dass ein tatsächlich eingetretener Interessenkonflikt akzeptiert und hingenommen werden müsse. Mit der Kenntnis, dass das Wissen um einen potentiellen Interessenkonflikt von der Klägerin bzw. von F._____ tatsächlich ausgenutzt worden sei, um den Managementvertrag in schwerwiegender Weise zu verletzen und damit die Geschäfte der C._____ nicht mehr getreu zu besorgen, sei für sie der letzte Moment gekommen, um die sofortige ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Ganz offenkundig habe F._____ die Interessen der Klägerin gegenüber denjenigen der C._____ in einem Ausmass priorisiert, dass sich auch diese Tatsache zu einem wichtigen Grund entwickelt habe, der eine ausserordentliche Kündigung zusätzlich rechtfertige (act. 2 Rz. 94 ff.).
4.4.3
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte mit diesen Ausführungen eine Rechtsverletzung rügt. In tatsächlicher Hinsicht ist damit auf den von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verletzung des Managementvertrages hypothetisch angenommenen Sachverhalt abzustellen. Wie mehrfach erwähnt (vgl. E. 4.2.8) liegen in tatsächlicher Hinsicht zu wenig detaillierte Sachverhaltselemente vor, die eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Aktionärsbindungsvertrags begründen würden. Wie mehrfach erwähnt, stellt die von der Beklagten beanstandete Auslagerung von Leistungen der Klägerin an ein externes Treuhandbüro auf Kosten der C._____ eine Verletzung des Managementvertrages dar. Dass die geltend gemachte Verletzung des Managementvertrages einen Zusammenhang mit dem Interessenskonflikt der Klägerin als Aktionärin und Vertragspartnerin der C._____ hat, begründet unter den gegebenen Umständen keinen wichtigen Grund für eine ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages. Dem von den Parteien gewählten Konstrukt war ein Interessenkonflikt der Klägerin immanent. Aufgrund der Doppelrolle der Klägerin bzw. von F._____ war ein Interessenkonflikt voraussehbar. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung vermögen nichts zu ändern, dass der Interessenkonflikt unter den gegebenen Umständen keine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung begründet.
4.5
Informationsbegehren
4.5.1
In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, die Klägerin habe die Darstellung der Beklagten bestritten, dass sie (die Klägerin) sich gegen berechtigte Informationsbegehren gewehrt habe. In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, das Auskunftsrecht nach Art. 715a Abs. 1 OR stehe den Mitgliedern des Verwaltungsrates und nicht der Beklagten als Aktionärin zu. Das von der Beklagten in der Duplik angerufene Auskunftsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre nach Art. 697 Abs. 1 OR richte sich gegen den Verwaltungsrat. Da die Beklagte selbst die Mehrheit des Verwaltungsrates der C._____ gestellt habe, falle der Vorwurf auf sie zurück. Jedenfalls habe der Beklagten als Aktionärin der C._____ kein direktes Auskunftsrecht gegenüber der mit der Geschäftsführung der C._____ betrauten Klägerin zugestanden (act. 6 S. 11).
4.5.2
Die Beklagte macht auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts auf Beweis geltend. Die Vorinstanz sei trotz der frist- und formgerecht offerierten Befragung der Zeugen S._____ und T._____ nicht auf die Beweisanträge eingegangen, sondern sie sei rechtswidrig davon ausgegangen, dass ihr kein direktes Auskunftsrecht zustehe (act. 2 Rz. 36 ff.). Dabei verweist die Beklagte auf gewisse Behauptungen in der Klageantwort (act. 2 Rz. 36 m.H.a. act. 7/10 Rz. 148, 151 f., 164) und in der Duplik (act. 7/21 Rz. 109). In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, der Aktionärbindungsvertrag stelle eine einfache Gesellschaft dar, wobei die Klägerin unbestrittenermassen mit der Geschäftsführung der C._____ beauftragt worden sei. Der nicht mit der Geschäftsführung betraute Gesellschafter habe nach Art. 541 Abs. 1 OR das Recht, sich persönlich vom Gange der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten zu lassen, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen. Diese Bestimmung sei nach Art. 541 Abs. 2 OR zwingend. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert geschildert, inwiefern sich die Klägerin als geschäftsführende Gesellschaft der C._____ gegen ihre berechtigten Informationsbegehren gewehrt habe. Ihr habe dieses Recht unabhängig vom Auskunftsrecht gemäss Art. 715a Abs. 1 OR oder Art. 697 OR zugestanden. Darüber hinaus sei auch dem Verwaltungsrat der C._____ und deren Verwaltungsratspräsident E._____ als Organ gleichwohl ein uneingeschränktes Auskunftsrecht zugestanden. Die Klägerin habe mit ihrer Verweigerung ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Partei der einfachen Gesellschaft verletzt und damit zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses beigetragen. Zusammen mit den weiteren bereits genannten Gründen stelle diese Verweigerungshaltung ein Teilgrund für die ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages dar, was die Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe (act. 2 Rz. 99 ff.).
4.5.3
Der Verweis der Beklagten auf ihre Ausführungen zur verweigerten Information im erstinstanzlichen Verfahren betrifft folgende Behauptungen: An der zuerst genannten Stelle in der Klageantwort liess die Beklagte ausführen, T._____ habe die Klägerin um monatliche Berichterstattung ersucht. Dies ist aufgrund ihrer Ausführungen in der vorangegangenen Randziffer so zu verstehen, dass T._____ namens der Beklagten die Klägerin um Informationen ersucht habe (act. 7/10 Rz. 148 i.V.m. Rz. 147). In Rz. 151 der Klageantwort schilderte die Beklagte, am 4. August 2021 sei es zu einem Treffen zwischen S._____ von der Beklagten mit nicht für notwendig erachtet, an diesem Treffen mit dem Vertreter der Mehrheitsaktionärin der C._____ teilzunehmen. Anlässlich dieses Treffens habe die Beklagte die Klägerin aufgefordert, ihr verschiedene Unterlagen zukommen zu lassen und sie habe Einsicht in die Kontoauszüge der Klägerin bzw. der C._____ sowie in Kreditkartenabrechnungen etc. verlangt. Die Klägerin sei diesem Begehren nicht vollumfänglich nachgekommen und habe den Einblick in die Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen verweigert (act. 7/10 Rz. 151 f.). An der in der Berufung zuletzt genannten Stelle der Klageantwort liess die Beklagte ausführen, T._____ und S._____ hätten sich am 7. Januar 2022 im Auftrag von E._____ zum Geschäftssitz der Klägerin und der C._____ begeben, um die wiederholt verlangten Auskünfte und Informationen zu erhalten. Auch anlässlich dieses Besuchs habe die Klägerin jedoch die Herausgabe verweigert und erneut auf die bereits im Schreiben vom 6. Januar 2022 gemachten, vorgeschobenen Gründe verwiesen (act. 7/10 Rz. 164). In der referenzierten Stelle in der Duplik behauptete die Beklagte, trotz mehrfachen Anfragen ihrerseits und weiterer rechtlicher Hinweise sei lediglich eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden, welche zahlreiche Unstimmigkeiten in Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin für die C._____ offen gelegt habe. Diese Verzögerungen und der Widerstand seitens der Klägerin würden ernsthafte Fragen aufwerfen und darauf hindeuten, dass wichtige Informationen zurückgehalten würden, was die Transparenz und Partnerschaftlichkeit der Zusammenarbeit erheblich infrage gestellt habe (act. 7/21 Rz. 109).
4.5.4
In diesen Behauptungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ist durchwegs von Informationsersuchen namens der Beklagten die Rede. Wenn sie sich nun in der Berufung darauf beruft, dass E._____ als Verwaltungsratspräsident ein uneingeschränktes Auskunftsrecht zustehe, deckt sich dies nicht mit ihren Sachverhaltsdarstellung im erstinstanzlichen Verfahren. Die Behauptungen der Beklagten lassen sich nicht unter Art. 715a Abs. 1 OR subsumieren. Darüber würde ein nicht erfüllter Informationsanspruch des Verwaltungsratspräsidenten der C._____ kein ausserordentliches Kündigungsrecht der Beklagten bezüglich des Aktionärsbindungsvertrags begründen.
4.5.5
In der Berufung nennt die Beklagte Art. 541 OR als Anspruchsgrundlage für ihren Informationsanspruch gegenüber der Klägerin. Die von der Beklagten herausverlangten Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen stehen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Klägerin für die C._____. Demgegenüber beziehen sich die Informationsrechte nach Art. 541 OR auf die Angelegenheiten der einfachen Gesellschaft bzw. des Aktionärsbindungsvertrags (vgl. auch FORST- MOSER/KÜCHLER, a.a.O., Rz. 1143). Die Klägerin übernahm im Rahmen des Aktionärbindungsvertrages keine Geschäftsführungstätigkeiten. Mit Bezug auf die Geschäftsführung der C._____ vermittelt Art. 541 OR der Beklagten somit keinen Informationsanspruch. Vielmehr kommen diesbezüglich die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die Beklagte vorliegend für den geltend gemachten Informationsanspruch weder auf das allen Aktionären zustehende Auskunfts- und Einsichtsrecht gemäss Art. 697 OR noch auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber dem Verwaltungsrat als Gremium und der Geschäftsleitung gemäss Art. 715a Abs. 1 OR abstützen kann.
4.5.6
Da die Vorinstanz einen Informationsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin zu Recht verneinte, musste sie die von der Beklagten offerierten Beweismittel nicht abnehmen. Die Einvernahme der von der Beklagten offerierten Zeugen hätte an der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz nichts geändert (act. 2 Rz. 38). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt und damit zentrale Rechtsfragen offen gelassen (act. 2 Rz. 141), ist unbegründet. Nach dem Gesagten liegt auch im Zusammenhang mit dem von der Beklagten geltend gemachten Informationsanspruch weder eine Verletzung des Rechts auf Beweis noch eine sonstige Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor.
4.6
Ungetreues Geschäftsgebaren von F._____ gegenüber V._____
4.6.1
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, F._____ habe (den nicht berechtigten) V._____ dazu gedrängt, einen Vertrag für die Beklagte mit der C._____ abzu- schliessen, hielt die Vorinstanz fest, die Beklagte mache lediglich geltend, ihr eigener ehemaliger Marketing Director V._____ habe sie allein nicht wirksam vertreten können, was wohl allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Es bleibe unklar, ob der Vertrag gegen die Interessen der C._____ oder der Beklagten gewesen sein soll. Zumindest solle der Verwaltungsrat der C._____ zugestimmt haben. Der Vorwurf gehe deshalb ins Leere. Die Beklagte scheine hier ihre eigenen Interessen über diejenigen der C._____ gestellt zu haben (act. 6 S. 12).
4.6.2
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei als Vertragspartei des Aktionärbindungsvertrages bzw. als Mitgesellschafterin einer Treuepflicht gegenüber den weiteren Parteien bzw. Mitgesellschafterinnen unterlegen. Sie habe jegliche Handlungen unterlassen müssen, die für die gemeinsamen Interessen der einfachen Gesellschaft hätten schädlich sein können. Indem die Klägerin bzw. F._____ V._____ dazu gedrängt habe, unzulässigerweise einen Vertrag abzuschliessen, habe sie ein offenkundig ungetreues Geschäftsgebaren an den Tag gelegt und habe ihre Treuepflicht gegenüber ihren Mitgesellschafterinnen verletzt. Es sei daran zu erinnern, dass F._____ trotz ausdrücklicher Anweisung des damaligen Präsidenten der Beklagten, W._____, und im Wissen um diese Anweisung dessen Spitalaufenthalt wissentlich und willentlich ausgenutzt habe, um V._____ die Unterzeichnung dieser Verträge aufzudrängen. Zudem habe er mit dem Verlust von Sponsoren gedroht. Dieses ungetreue Geschäftsgebaren stelle zusammen mit den weiteren bereits genannten und noch weiter auszuführenden Gründen einen weiteren Teilgrund für die ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages dar, was von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sei (act. 2 Rz. 106 ff. m.H.a. act. 7/10 Rz. 176 bis 185).
4.6.3
Die Vermarktung und die Vermittlung von Sponsorenverträgen durch die Klägerin wurde im zwischen der Klägerin und der C._____ abgeschlossenen Managementvertrag geregelt. Die Beklagte vermag mit ihrer Argumentation nicht darzulegen, inwiefern die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufforderung an V._____, trotz der Anweisung des damaligen Präsidenten der Beklagten die Unterzeichnung dem neuen Präsidenten zu überlassen, gegen die Treuepflicht gemäss Aktionärbindungsvertrag verstossen haben soll. Den Ausführungen der Be- klagten in der Klageantwort, auf welche sie in der Berufung verweist (act. 2 Rz. 108 m.H.a. act. 7/10 Rz. 176 bis 185), ist unter anderem die Aussage von F._____ zu entnehmen, dass er die Unterzeichnung des Vertrages für den AA._____-Weltcup im Interesse der C._____ und der Beklagten für dringlich hielt (act. 2 Rz. 108 m.H.a. act. 7/10 Rz. 181 S. 49). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von F._____ ausgehende Aufforderung des nicht dazu berechtigten V._____, den Vertrag für den AA._____-Weltcup zu unterzeichnen, eine Treuepflichtverletzung nach dem Aktionärbindungsvertrag darstellen soll, auch wenn die Beklagte hierzu eine andere Auffassung vertritt. Einerseits fehlt es an konkreten Behauptungen, inwiefern dieser Vertrag die Interessen der Beklagten verletzt haben soll, andererseits bestreitet die Beklagte in der Berufung nicht, dass der Verwaltungsrat der C._____, der mehrheitlich aus Vertretern der Beklagten bestand (Ziff. 5.2 ABV; act. 4/2 S. 5), dem Vertrag zustimmte. Damit kann die Beklagte aus ihren Vorbringen in der Berufung nichts für ihren Standpunkt ableiten.
4.7
Illoyales Verhalten der Klägerin
4.7.1
Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte sehe darin, dass die Klägerin aufkommende Differenzen zwischen den Partnern gegenüber sämtlichen Mitgliedern des R._____s offengelegt habe, ein illoyales Verhalten, das dem Geist der einfachen Gesellschaft widerspreche. Die Vorinstanz gab zu bedenken, dass es sich beim R._____ um den Vorstand der Beklagten und damit um deren oberstes Vereinsorgan zwischen den Kongressen handle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte behaupten könne, es handle sich dabei um eine "Drittpartei". Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe begonnen, Falschinformationen gegenüber den nationalen P._____-verbänden zu verbreiten, sei bestritten worden und unsubstantiiert geblieben. Die in der Duplik genannten Vorgänge (Strafanzeige gegen E._____ und Weitergabe vertraulicher Informationen an die AB._____) hätten sich nach der Kündigung des Aktionärbindungsvertrages ereignet und könnten diese nicht rechtfertigen (act. 6 S. 12 f.).
4.7.2
Die Beklagte besteht in der Berufung darauf, dass die Information des R._____s durch die Klägerin einem Verstoss gegen die Treuepflicht gleich- komme. Der R._____ setze sich aus mehreren Mitgliedern mit sehr unterschiedlichen Funktionen und Verantwortungsbereichen zusammen, die nicht alle in die konkrete Geschäftsbeziehung eingebunden gewesen seien. Unter diesem Blickwinkel hätten sie in Bezug auf die streitige Angelegenheit durchaus als Drittpartei zu gelten. Indem die Klägerin die Differenzen in der Geschäftsbeziehung allen Mitgliedern des R._____s offengelegt habe, insbesondere auch gegenüber Personen ohne sachlichen Bezug zu diesen Vorgängen, habe die Gefahr bestanden, Konflikte innerhalb der Strukturen der Beklagten zu schüren. Dieses Vorgehen habe die Klägerin gewählt, um von ihren eigenen Verfehlungen abzulenken. Indem die Klägerin auch nach der ausserordentlichen Kündigung des Aktionärbindungsvertrages vertrauliche Informationen an die AB._____ weitergegeben habe, habe sie das von ihr im Vorfeld offenbarte illoyale Verhalten bestätigt (act. 2 Rz. 109 ff.).
4.7.3
Der rein appellatorischen bzw. bloss wiederholten Kritik der Beklagten, der R._____ habe durchaus als Drittpartei zu gelten, kann nicht gefolgt werden. Darüber hinaus ist die Behauptung, die Klägerin habe aufkommende Differenzen zwischen den Partnern gegenüber sämtlichen Mitgliedern des R._____s offengelegt, derart unsubstantiiert, dass damit keine Verletzung der Treuepflicht durch die Klägerin begründet werden kann. Die Offenlegung von "Differenzen in der Geschäftsbeziehung" vermag unabhängig von der internen Struktur der Beklagten keinen Teilgrund für die ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages durch die Beklagte darzustellen. Die Kritik der Beklagten ist unbegründet.
4.8
Vermittlung von unvorteilhaften Sponsoringverträgen
4.8.1
Die Vorinstanz nahm weiter Bezug auf den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe ihr Sponsorenverträge vermittelt, mit welchen ihr sämtliche (teils erheblichen) Währungsrisiken auferlegt worden seien. Sie führe ihre Geschäftsbücher in Schweizer Franken, die von der Klägerin vermittelten Sponsoringverträge seien demgegenüber in Euro abgeschlossen worden. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, drei der von der Beklagten angeführten Verträge beträfen nicht die Beklagte, sondern die C._____. Die Buchführung der C._____ werde in Euro geführt. Es handle sich dabei um die für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung im Sinne von Art. 957a Abs. 4 OR. Dargestellt werde die Jahresrechnung in Schweizer Franken. Inwiefern der Abschluss von Sponsoringverträgen in Euro und damit in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung nachteilig sein solle, erhelle nicht. Selbst wenn dem so wäre, würde das keine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Die Klägerin hätte das Währungsrisiko kaum ohne Gegenleistung der anderen Vertragspartei aufbürden können. Dass sich das Währungsrisiko verwirklicht habe, bedeute nicht, dass es unhaltbar gewesen sei, dieses zu übernehmen. Der letzte der eingereichten Verträge betreffe die Beklagte. Es möge sein, dass ihn die Klägerin (für die C._____) vermittelt habe. Dennoch sei der Vertrag von der Beklagten selbst eingegangen worden. Zudem datiere der Vertrag vom 2. November 2019, weshalb eine Reaktion zwei Jahre danach als verspätet bezeichnet werden müsse (act. 6 S. 13 f.).
4.8.2
Die Beklagte wendet ein, auch wenn die Buchführung der C._____ in Euro geführt werde, bedeute dies nicht, dass die Vermittlung von Sponsoringverträgen in Euro nicht nachteilig sein könne. Die Vorinstanz verkenne, dass der Zweck der Partnerschaft zwischen der Klägerin, der Beklagten und der D._____ die erfolgreiche Vermarktung der Rechte der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Disziplinen des P._____-sports gewesen sei. Gemäss dem Zweck der einfachen Gesellschaft und insbesondere der Treuepflicht ihren Mitgesellschafterinnen gegenüber hätte die Klägerin den Interessen der Beklagten im Rahmen der Vermittlung dieser Sponsoringverträge Rechnung tragen müssen. Dies habe sie unterlassen. Vielmehr sei das Währungsrisiko alleine der Beklagten auferlegt worden, was eine unsorgfältige Geschäftsführung darstelle. Auch hier übersehe die Vorinstanz, dass dieser Umstand einen Teilgrund für die ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages darstelle und insbesondere, dass sich ein bis anhin geduldeter Umstand wegen neu hinzutretender Umstände zu einem wichtigen Kündigungsgrund entwickeln könne (act. 2 Rz. 113 ff.).
4.8.3
Soweit verständlich wirft die Beklagte der Vorinstanz mit diesen Beanstandungen keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, sondern ein unrichtiges Rechtsfolgeermessen vor. Die Argumentation, obwohl die Buchführung der C._____ in Euro geführt werde, treffe es nicht zu, dass die Vermittlung von Sponsoringverträ- gen in Euro unweigerlich nicht nachteilig sein solle (act. 2 Rz. 114), zeigt nicht auf, inwiefern die Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollen. Die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Abschluss von Sponsoringverträgen in Euro und damit in der für die Geschäftstätigkeit der C._____ wesentlichen Währung nachteilig gewesen sein solle. Damit fehlt es an einem Vorwurf, der sich zulasten der C._____ und/oder der Beklagten ausgewirkt hätte. Es ist deshalb auch nicht einzusehen, inwiefern die Treuepflicht unter Aktionärinnen tangiert sein könnte. Der Abschluss von Sponsoringverträgen in Euro stellt keinen Teilgrund für die ausserordentliche Kündigung der Beklagten dar.
4.9
Zwischenfazit
4.9.1
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen weder die Verletzung des Managementvertrages noch die Gesamtheit der von ihr als Teilgründe genannten Umstände – stagnierende bzw. rückläufige Sponsoringeinnahmen, Interessenkonflikt von F._____, verweigerter Informationsanspruch, ungetreues Geschäftsgebaren von F._____ gegenüber V._____, illoyales Verhalten der Klägerin gegenüber den Mitgliedern des R._____s, Vermittlung von unvorteilhaften Sponsoringverträgen – einen wichtigen Grund für die ausserordentliche Kündigung des Aktionärbindungsvertrages dar. Deshalb war die von der Beklagten am 14. Januar 2022 ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Aktionärbindungsvertrag bestand demnach noch, als die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2022 das Kaufrecht gemäss Ziff. 14.2 ABV ausübte. Die Beklagte ist folglich verpflichtet, die 49 C._____-Aktien der Klägerin zu übernehmen.
4.9.2
Die Vorinstanz berechnete den Verkaufspreis der C._____-Aktien gestützt auf Ziff. 14.2 lit. c) ABV. Ausgehend von den Geschäftsjahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 berechnete sie einen durchschnittlichen EBIT von CHF 2'089'162, was multipliziert mit dem Faktor 7 CHF14'624'134 ergab. Addiert mit dem Gewinnvortrag ("retained earnings") per 31. März 2022 von CHF 1'600'000 (nach Steuern) und dividiert durch die 200 Namenaktien der C._____ resultierte ein Verkaufspreis von CHF 81'121 pro Aktie. Die Pauschalbestreitung der Beklagten genügte nach Auffassung der Vorinstanz angesichts der detaillierten, umfassenden und nachvollziehbaren Parteibehauptungen der Kläge- rin zur Kaufpreisberechnung nicht. Die Vorinstanz stellte deshalb auf die klägerische Kaufpreisberechnung ab und legte den Kaufpreis auf CHF 3'974'929.– fest (act. 6 S. 18 ff.). Gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung des Kaufpreises bringt die Beklagte in der Berufung nichts vor, weshalb sich eine Überprüfung erübrigt.
5.
Verrechnungseinrede
5.1
Die von der Beklagten erhobene Verrechnungseinrede im Betrag von CHF 525'071.90 wies die Vorinstanz mit folgender Begründung ab: Gemäss der Darstellung der Beklagten habe die Klägerin als mit der Geschäftsführung der C._____ betraute Gesellschaft Rechnungen durch die C._____ bezahlen lassen, für welche sie nach dem Managementvertrag selbst hätte aufkommen müssen. Folglich liege keine irrtümliche Zahlung vor. Die von der Beklagten im Rahmen ihrer Verrechnungseinrede geltend gemachte Rückforderung lasse sich klarerweise auf den Managementvertrag stützen, weshalb das darin vereinbarte Verrechnungsverbot grundsätzlich greife. Es sei davon auszugehen, dass die C._____ im Rahmen des nicht substantiiert bestrittenen, umfassenden Verrechnungsverbots als Gläubigerin darauf verzichtet habe, Forderungen aus dem Managementvertrag als Verrechnungsforderungen zu verwenden. Die von der Beklagten als Zessionarin geltend gemachte Rückforderung dürfe deshalb nicht als Verrechnungsforderung verwendet werden (act. 6 S. 23 f.).
5.2
Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Verrechnung seien erfüllt. Indem sich die Vorinstanz nicht zu den Verrechnungsvoraussetzungen geäussert habe, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Ihr stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weil die Klägerin die Kosten eines externen Treuhandbüros der C._____ in Rechnung gestellt habe, statt diese mittels der "Management Fee" im Betrag von EUR 30'000.– selbst zu begleichen. Art. 62 OR umfasse auch die sog. Eingriffskondiktion, bei der die Bereicherungslage durch die Handlung des Bereicherten selbst herbeigeführt werde. Wenn die Vorinstanz die Ansicht vertrete, dass die Verrechnungsforderung aufgrund des Managementvertrages vertraglicher Natur sei, verkenne sie, dass die rechtliche Natur jedes Anspruchs separat zu beurteilen sei. Allein die Existenz eines Vertrages führe nicht dazu, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche vertraglicher Natur seien. Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrages mehr leiste als das vertraglich Geschuldete, könne die Differenz nach wie vor nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Zudem könne der Anspruch auch deliktisch entstehen, wie hier durch ungetreue Geschäftsbesorgung durch die Klägerin bzw. F._____. Die Klägerin habe die Kosten des externen Treuhänders K._____ AG nicht selbst getragen, obwohl die vertragliche Vereinbarung gemäss Managementvertrag eine direkte Rechnungsstellung der Treuhandfirma an die C._____ nicht vorgesehen habe. Da ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben sei, greife das vertragliche Verrechnungsverbot nicht. Selbst wenn die Rückforderung vertraglicher Natur wäre, wäre die Berufung auf das Verrechnungsverbot rechtsmissbräuchlich und deshalb nicht zu schützen. Die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass die Klägerin die Belastung der Kosten des externen Treuhandbüros gegenüber der C._____ aktiv verschleiert habe. Damit habe die Klägerin vorsätzlich ihr vertragswidriges, gar deliktisches Verhalten verschleiert, was klarerweise ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstelle. Das Bundesgericht habe – analog zu Haftungsausschlüssen im Sinne von Art. 100 OR – die Anwendung von Vertragsklauseln untersagt, die der deliktisch handelnden Vertragspartei einen Vorteil verschafften, weil dies dem
Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde (act. 2 Rz. 126-140, 148).
5.3
Bei der Behauptung der Beklagten, sie habe die ursprünglich durch D._____ gehaltenen Aktien erworben und halte 75.5 % der Aktien der C._____ (act. 2 Rz.127), handelt es sich um ein erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachtes Novum, ohne dass sich die Beklagte zu den in Art. 317 Abs. 1 ZPO statuierten Voraussetzungen äussert (vgl. vorstehende E. 2.5). Auf die neue Behauptung ist deshalb nicht einzugehen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, was die Beklagte aus dem Erwerb der von der D._____ gehaltenen Aktien für ihre Verrechnungseinrede ableiten möchte.
5.4
Gemäss Art. 126 OR kann der Schuldner auf die Verrechnung zum Voraus verzichten. Der konkrete Umfang eines Verrechnungsverzichts ist durch Auslegung des Verzichtsvertrages festzustellen. Neben den allgemeinen Auslegungsre- geln ist insbesondere der Zweck des Verrechnungsverzichts zu berücksichtigen. Im Zweifel ist das für den Verzichtenden günstigere Auslegungsergebnis massgebend. Ob ein Verrechnungsverzicht des Schuldners auch gilt, wenn er gegen den Gläubiger eine Forderung hat, die aus dessen rechts- oder vertragswidrigen Verhalten entstanden ist, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (OR ZR-AEPPLI, Zürich 1991, Art. 126 Rz. 44 ff.). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, selbst wenn eine Aktivforderung ausschliesslich einem vertragswidrigen Verhalten entspringe, dürfte sie selbst zwischen loyalen Geschäftsparteien nicht ausserhalb dessen liegen, was bei einem Verzicht habe erwartet werden dürfen, so dass aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden sei, ob derartige (künftige) Obligationen vom Verzicht erfasst worden seien oder nicht (OR BK-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Bern 2012, Art. 126 Rz. 41). Fehlt es an einer gegenteiligen Vereinbarung ist der Verrechnungsverzicht an die Obligation gebunden und bleibt somit auch dann bestehen, wenn die Parteien der Obligation wechseln (OR ZR-AEPPLI, a.a.O., Art. 126 Rz. 66).
5.5
In Ziff. 11.4 MV vereinbarten die Vertragsparteien einen gegenseitigen Verrechnungsausschluss mit folgendem Wortlaut (act. 4/13 S. 9):
11.4
No Party shall be entitled to set-off against any claims of any other Party under or in connection with this Agreement or to exercise any right of retention.
Folgende Hauptleistungspflichten wurden im Managementvertrag vereinbart: Die Klägerin verpflichtete sich zu Management-Dienstleistungen (Ziff. 2 MV) und die C._____ zur Bezahlung eines monatlichen Managementhonorars im Betrag von EUR 30'000 ("Management Fee"; Ziff. 4.1 MV) und zur Rückerstattung externer Kosten und Auslagen ("Expenses"; Ziff. 4.2). Obwohl sich nur die C._____ vertraglich zu Geldleistungen verpflichtete, erklärten in Ziff. 11.4 MV beide Vertragsparteien einen Verrechnungsverzicht. Gemäss dem Wortlaut bezieht sich der Verrechnungsverzicht nicht nur auf vertragliche Forderungen, sondern auch auf Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Managementvertrag ("in connection with this Agreement") entstanden sind. Damit umfasst der Verrechnungsverzicht auch Forderungen, die ihre Rechtsgrundlage ausserhalb des Managementvertrages, aber dennoch einen Bezug dazu haben. Dies trifft auf die von der Beklagten als Zessionarin geltend gemachte Rückerstattungsforderung zu, auch wenn sie nicht als vertraglicher Anspruch, sondern als Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR zu qualifizieren ist.
5.6
Ein vertragswidriges Verhalten stellt nicht zwangsläufig ein deliktisches Verhalten dar. Es wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente festgestellt, die auf ein widerrechtliches und damit auf deliktisches Verhalten der Klägerin hindeuten würden. Entsprechend kann die Beklagte aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Anwendung von Vertragsklauseln untersagt, die der deliktisch handelnden Vertragspartei einen Vorteil verschaffen, nichts für sich ableiten. In der Tatsache, dass sich die Klägerin auf einen vertraglichen Verrechnungsverzicht beruft, kann auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden, zumal sich die Annahme der Vorinstanz darauf beschränkte, dass die Klägerin Leistungen, die sie gemäss Managementvertrag hätte erbringen müssen, auf Kosten der C._____ an ein externes Treuhandbüro auslagerte. Da der im Managementvertrag vereinbarte Verrechnungsverzicht der von der Beklagten als Zessionarin geltend gemachten Verrechnungsforderung entgegen steht, ist auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Verrechnung gemäss Art. 120 OR nicht mehr einzugehen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. Sie wies die Verrechnungseinrede der Beklagten zu Recht ab.
6.
Zusammenfassung
Für die von der Beklagten am 14. Januar 2022 ausgesprochene Kündigung lagen keine wichtigen Gründe vor. Die Kündigung war unwirksam und der Aktionärbindungsvertrag bestand weiterhin. Da die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2022 in Übereinstimmung mit Ziff. 14.2 ABV das Verkaufsrecht ausübte, ist die Beklagte verpflichtet, die 49 C._____-Aktien der Klägerin zu übernehmen. Die Berechnung des Kaufpreises durch die Vorinstanz wurde in der Berufung nicht thematisiert, weshalb die diesbezüglichen erstinstanzlichen Feststellungen Bestand haben. Auch mit ihrer Kritik an den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz zur Verrechnungseinrede und zum Verrechnungsverzicht vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen.
7.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
7.1
Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 3'974'929.– ist die Entscheidgebühr gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf CHF 60'000.– festzusetzen. Sie ist mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
7.2
Da der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
Dispositiv
1.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Mai 2025 wird bestätigt.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 60'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet.
3.
Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'974'929.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic
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