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Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025

PS260039 · Obergericht Zürich

Dals 24 favr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/obergericht/ps260039/de/kostenvorschussverfugung-vom-5-november-2025

Consultà ils 2 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS260039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch

Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

betreffend Kostenvorschussverfügung vom 5. November 2025 / Betreibungs- Nr: ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar

Erwägungen

1.

Prozessgeschichte

1.1

In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (fortan: Betreibungsamt) (Zahlungsbefehl vom 11. August 2025) betreibt die B._____ SA (fortan: Gläubigerin) die Beschwerdeführerin als Schuldnerin für diverse Forderungen (act. 6/6/2). Im Zuge dieser Betreibung stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2025 (act. 6/2/1 = act. 6/6/18) diverse Anträge an das Betreibungsamt, darunter einen Antrag auf "vollständige Akteneinsicht". Mit Verfügung vom 5. November 2025 (act. 6/2/2 = act. 6/6/20) auferlegte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für die "Beantwortung Ihrer Korrespondenz vom 4. November 2025" einen Kostenvorschuss von Fr. 186.80. Gegen diese Kostenverfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2025 (Datum der persönlichen Überbringung; act. 6/1; samt Beilagen, act. 6/2/1–2) an das Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (fortan: Vorinstanz). Sodann erhob sie mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 (Poststempel vom 3. Dezember; act. 6/10) bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen verschiedene Handlungen des Betreibungsamts, wobei sie mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Poststempel vom 6. Dezember 2025; act. 7/5; samt Beilagen, act. 7/6/1–4) eine Ergänzung nachreichte. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. PS250415-O) trat die Kammer auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingaben vom 2. sowie 4. Dezember 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (act. 6/9).

1.2

Mit Urteil 16. Januar 2026 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/15) behandelte die Vorinstanz die Beschwerde vom 21. November 2025 (act. 5 E. II/1 ff.). Zudem ging sie auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 2025 an das Betreibungsamt (act. 6/2/1 = act. 6/6/1800) sowie auf die erwähnte Eingabe vom 2. Dezember 2025 (act. 6/10) ein, wobei sie anmerkte, dass eine Erweiterung des Rechtsbegehrens nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr möglich sei (act. 5 E. II/3.2). Die Vorinstanz wies die Be- schwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1; der Beschwerdeführerin zugestellt am 21. Januar 2026, act. 6/16/1).

1.3

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/2–4) innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (act. 6/16/1 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; in prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. act. 2 S. 1).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1–16) sowie die Akten des Verfahrens PS250415-O (act. 7/1–11) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf eine Vernehmlassung der Betroffenen kann verzichtet werden, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1

Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), und zwar auch in Verfahren, in denen das Gericht – wie vorliegend – den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (sog. Untersuchungsmaxime, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS250189 vom 10. November 2025 E. 3.1). An Beschwerdeschriften von juristischen Laien werden dabei nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Aufsichtsbehörde entscheiden soll. Die Begründung ist ausreichend, wenn darin auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet bzw. weshalb er in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PS250218 vom 4. September 2025 E. 2.1.1). Demgegenüber genügt selbst eine Laieneingabe der Begrün- dungsanforderung nicht, wenn sie lediglich auf die vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente verweist oder diese wiederholt, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH PS250241 vom 8. September 2025 E. 2.1; OGer ZH LC200008 vom 13. Oktober 2020 E. II/1.1; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten, d.h. die Beschwerde ist inhaltlich nicht zu beurteilen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.2

Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Zur Beschwerde im Einzelnen

3.1

3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem sie die von ihr gegen das Betreibungsamt erhobenen Vorwürfe nicht von Amtes wegen vertieft abgeklärt habe. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Vorwürfe "fehlende Verfügungen", "fehlende Existenzminimumberechnung", "fehlendes Pfändungsprotokoll" und "Gewaltöffnung ohne Dokumentation" (vgl. act. 2 S. 2).

3.1.2

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die kantonale Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen (vgl. BGer 5A_362/2024 vom 19. September 2024 E. 6.1.3; BGer 5A_582/2022 vom 1. Juni 2023 E. 2.5.2). Wo eine Beweiserhebung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unumgänglich ist, hat die Aufsichtsbehörde unaufgefordert bzw. auch ohne Antrag einer Partei zu den prozessüblichen Beweismitteln zu greifen (vgl. BGE 123 III 328 E. 3; OGer ZH PS250006 vom 4. Februar 2025 E. 3.3 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien relativiert. So statuiert Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG, dass die Aufsichtsbehörde die Parteien zur Mitwirkung anhalten kann und auf deren Begehren nicht einzutreten braucht, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Nach der Rechtsprechung hat die Aufsichtsbehörden nur dann eigene Abklärungen vorzunehmen, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass die Parteien den Sachverhalt vollständig dargelegt haben (vgl. BGer 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 3; BGE 112 III 79 E. 2).

3.1.3

Vorliegend ergibt sich aus den Akten zusammengefasst folgender Sachverhalt: Nachdem die Gläubigerin am 11. September 2025 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte (act. 6/6/6), erliess das Betreibungsamt am 12. September 2025 die Pfändungsankündigung für den 19. September 2025 (act. 6/6/7). Da die Beschwerdeführerin nicht zur Pfändung erschien, forderte das Betreibungsamt sie mit Vorladungen vom 19. September 2025 (act. 6/6/8) sowie vom 3. Oktober 2025 (act. 6/6/10) dazu auf, sich innert zwei bzw. drei Tagen persönlich auf der Amtsstelle zum Pfändungsvollzug zu melden. Die Beschwerdeführerin holte die beiden eingeschrieben versandten Vorladungen jeweils nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post ab, weshalb sie dem Betreibungsamt retourniert wurden (act. 6/6/9 und act. 6/6/11). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 zeigte das Betreibungsamt der C._____ AG an, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'500.– aufgrund besonderer Dringlichkeit vorsorglich gepfändet worden seien bzw. dass dieser Betrag gesperrt zu halten sei (act. 6/6/14). Weiter zeigte das Betreibungsamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 der D._____ AG die Pfändung bzw. Sperrung des vollständigen Nettolohns der Beschwerdeführerin an (act. 6/6/16 S. 1 f.). Am 19. November 2025, 08:03 Uhr, vollzog das Betreibungsamt im Amtslokal im Beisein der Beschwerdeführerin die Pfändung (act. 6/6/24 S. 4). Gleichentags kontrollierte es auch die Wohnung der Beschwerdeführerin, wobei keine pfändbaren Vermögenswerte aufgefunden worden seien (act. 6/6/24 S. 4). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hatte sich das Betreibungsamt mittels Polizeigewalt Zugang zu ihrer Wohnung verschafft (vgl. act. 2 S. 2; act. 6/10 S. 2). Damit übereinstimmend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 19. November 2025, 11:05 Uhr, bestätigt habe, drei (neue) Wohnungsschlüssel erhalten zu haben (act. 6/6/24 S. 4).

3.1.4

Die Vorinstanz befasste sich durchaus mit dem umschriebenen Sachverhalt. Sie legte im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten schlüssig dar, dass sich die Beschwerdeführerin durch Nichtentgegennahme von Sendungen sowie Nichterscheinen zu Vorladungsterminen dem Pfändungsvollzug entzogen habe (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7); dass aus diesem Grund die vorsorgliche Pfändung ihrer Konten sowie ihres Lohns zulässig (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.) und der Pfändungsvollzug mittels Polizeigewalt rechtmässig gewesen sei (act. 5 E. II/3.2.3 S. 8; vgl. auch Art. 91 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG); weiter hielt die Vorinstanz fest, dass das Existenzminimum der Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs einstweilen auf den Grundbetrag festgelegt worden sei, weil sie für die Zuschläge zum Grundbetrag, namentlich Mietzins und Krankenkassenprämien, keine aktuellen Belege vorgelegt habe, dass sie jedoch nach Vorlage entsprechender Belege eine Revision der Existenzminimumberechnung verlangen könne (act. 5 E. II/3.2.3 S. 8 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz dabei die Untersuchungsmaxime verletzt haben soll. Insbesondere ging die Vorinstanz nirgendwo in ihren Erwägungen zulasten der Beschwerdeführerin von Beweislosigkeit aus. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu den von der Beschwerdeführerin genannten Themen – fehlende schriftliche Verfügungen, fehlende Existenzminimumberechnung, fehlendes Pfändungsprotokoll, Gewaltöffnung ohne Dokumentation (vgl. act. 2 S. 2) – von Amtes wegen weitere Beweise hätte erheben sollen. Ebenso wenig liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig aktenkundig wäre.

3.1.5

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügungen bzw. Betreibungshandlungen vom 19. November 2025 – insbesondere die Wohnungsdurchsuchung mittels Polizeigewalt sowie der Pfändungsvollzug inklusive dort vorgenommener Existenzminimumberechnung (vgl. E. 3.1.3) – verpasst hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung anhängig gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin hatte aktenkundig bereits am 19. November 2025 Kenntnis von der Wohnungsdurchsuchung sowie vom Pfändungsvollzug (vgl. E. 3.1.3), womit die 10-tägige Frist am 20. November 2025 zu laufen begann und am 1. Dezember 2025 endete. Die zunächst irrtümlich bei der hiesigen Kammer (statt bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter) eingereichte Beschwerde datiert jedoch vom 2. Dezember 2025 und wurde erst am 3. Dezember 2025 der Post übergeben (act. 6/10). Die Vorinstanz wäre also streng genommen gar nicht gehalten gewesen, die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen bzw. Betreibungshandlungen überhaupt abzuklären.

3.1.6

Was den Vorwurf der "fehlenden Verfügungen" anbelangt (vgl. act. 2 S. 2), scheint sich die Beschwerdeführerin auf den Umstand zu beziehen, dass das Betreibungsamt sie nicht vorgängig in einer schriftlichen Verfügung über die vorsorgliche Pfändung ihrer Vermögenswerte bei der C._____ AG sowie ihres Lohns informiert hatte (vgl. act. 6/1 S. 1; act. 6/2/1). In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.) ist festzuhalten, dass es sich bei den Anzeigen an die C._____ AG (Kontosperre) sowie die D._____ AG (Lohnsperre) – vom Betreibungsamt als "vorsorgliche Pfändung" bezeichnet (vgl. E. 3.1.3) – um Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 98 ff. SchKG handelte. Bei Dringlichkeit ist der Erlass solcher Sicherungsmassnahmen bereits vor dem Pfändungsvollzug zulässig (vgl. BGer 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4.1; BGE 115 III 41 E. 2). Von Dringlichkeit ist mitunter dann auszugehen, wenn sich die Schuldnerin beharrlich dem Pfändungsvollzug entzieht, indem sie etwa auf Pfändungsankündigungen nicht reagiert und Vorladungen wiederholt keine Folge leistet (vgl. BGer 5A_44/2024 vom 16. April 2024 E. 4.3; OGer ZH PS240225 vom 23. Dezember 2024 E. 3.3.2 f. m.w.H.). Der Vollzug von Sicherungsmassnahmen erfolgt ohne vorgängige Information der Schuldnerin, da diese ansonsten ihre Vermögenswerte beiseiteschaffen und so den Sicherungszweck der Massnahmen vereiteln könnte (vgl. OGer ZH PS240225 vom 23. Dezember 2024 E. 3.3.2 f. m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der vom Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassnahmen (Kontosperre, Lohnsperre) zu Recht be- jaht (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.). Weitergehende Abklärungen im Zuge der Untersuchungsmaxime waren – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht geboten.

3.2

3.2.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe sich mit den in der Eingabe vom 2. Dezember 2025 vorgetragenen Rügen betreffend das Fehlen schriftlicher Verfügungen im Zuge der Kontosperre, Lohnpfändung und Gewaltöffnung ihrer Wohnung sowie mit ihren Rügen bezüglich Akteneinsicht, Existenzminimumberechnung und Gewaltöffnung ihrer Wohnung nur ungenügend auseinandergesetzt. Dabei habe die Vorinstanz wesentliche Vorbringen entweder nicht konkret geprüft oder nicht im Detail gewürdigt (vgl. act. 2 S. 2).

3.2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid hinreichend zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die betroffene Person soll anhand der Entscheidbegründung einerseits erkennen können, dass ihre Vorbringen tatsächlich gehört, ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt wurden. Andererseits soll sie in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; OGer ZH RT200114 vom 3. November 2020 E. 3.3.2.4.1). Dazu müssen in der Entscheidbegründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Im Übrigen stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Vielmehr handelt es sich um ein Mittel, um zu vermeiden, dass wegen ungenügender Einbeziehung der Parteien ins Verfahren ein Fehlurteil ergeht. Ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sich der (angeblich) nicht verfassungskonform begründete Entscheid nachteilig auf die Rechtsposition der betroffenen Person auswirkt, hat diese an der Beurteilung der Gehörsrüge kein schutzwürdiges Interesse. Die betroffene Person hat daher ihre Gehörsrüge entsprechend zu begründen (vgl.

BGer 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.2; BGer 5A_389/2025 vom 20. November 2025 E. 4.1.2; BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.; OGer ZH PF230050 vom 28. November 2023 E. 2.3 m.w.H.).

3.2.3

Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz zu den Rügen betreffend Existenzminimumberechnung sowie betreffend Gewaltöffnung ihrer Wohnung Erwägungen angestellt, die erkennen lassen, dass sie diese ernsthaft geprüft hat (betreffend Existenzminimumberechnung: act. 5 E. II/3.2.3 S. 8 ff.; betreffend Gewaltöffnung: act. 5 E. II/3.2.3 S. 8). Dies obschon diese Rügen zu spät erfolgten (vgl. E. 3.1.5).

3.2.4

Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin anbelangt, beim Betreibungsamt keine vollständige Akteneinsicht erhalten zu haben, enthält ihre Beschwerde vom 2. Dezember 2025 – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 2) – keine entsprechende Rüge (vgl. act. 6/10). Ebenso wenig findet sich eine solche Rüge in ihrer Beschwerde vom 21. November 2025 (vgl. act. 6/1) oder in ihrer Eingabe vom 4. November 2025 (vgl. act. 6/2/1). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Vollständigkeit der Akteneinsicht zu thematisieren. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Umstand bezieht, dass das Betreibungsamt für ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. November 2025 (act. 6/2/1 = act. 6/6/18) einen Kostenvorschuss verlangte (act. 6/2/2 = act. 6/6/20), ist sie auf die diesbezüglichen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 5 E. II/3.1 S. 5).

3.2.5

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach vor der Konto- bzw. Lohnsperre keine schriftlichen Verfügungen ergangen seien, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz stellte zutreffende Erwägungen zur Zulässigkeit der Konto- bzw. Lohnsperre an (act. 5 E. II/3.2.3 S. 7 f.). Auch wenn aus Sicht der Beschwerdeführerin ausführlichere und erläuternde Erwägungen in diesem Punkt wünschenswert gewesen wären, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin gestützt auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz ohne Weiteres in der Lage, das Urteil auch mit Blick auf die fraglichen Sicherungsmassnahmen sachgerecht anzufechten. Gegenteiliges bringt sie jedenfalls nicht vor.

3.2.6

Nach dem Gesagten erweist sich die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.3

Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin eine unvollständige und einseitige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2). Dabei nimmt sie jedoch weder Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, noch legt sie konkret dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Mit ihrer pauschalen Kritik genügt die Beschwerdeführerin der Begründungsanforderung nicht, weshalb auf ihre Sachverhaltsrüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.1).

3.4

3.4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine formelle Rechtsverweigerung. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 2. Dezember 2025, welche die Kammer zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, nicht behandelt, mit der unrichtigen Begründung, dass eine Erweiterung des Rechtsbegehrens nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr zulässig sei (vgl. act. 2 S. f.).

3.4.2

Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Dezember 2025 sehr wohl geprüft, obschon die Beschwerdefrist abgelaufen gewesen wäre (vgl. E. 3.1.5).

3.4.3

Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss den Erwägungen sowie dem Mitteilungssatz des Beschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2025 hätte, nebst der Eingabe vom 2. Dezember 2025, auch eine ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2025 samt Beilagen an die Vorinstanz weitergeleitet werden sollen (act. 6/9 E. 2.2.4 und Dispositiv-Ziffer 3). Die Vorinstanz hat diese Ergänzung nach eigenen Angaben nicht erhalten und im angefochtenen Urteil nicht behandelt (act. 5 E. I/3). Der Beschwerdeführerin entstehen daraus indessen keine Nachteile, da die Beschwerdefrist für bis zum 19. November 2025 vorgenommene Betreibungshandlungen ohnehin bereits am 1. Dezember 2025 abgelaufen war (vgl. E. 3.1.5) und sich aus ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2025 samt Beilagen (act. 7/5 und act. 7/6/1–4) keine Anhaltspunkte ergaben, die ein Einschreiten von Amtes wegen geboten hätten.

3.5

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.6

Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie beim Betreibungsamt Dietikon unter Vorlage von Unterlagen zu ihren Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (insbesondere Mietzinsquittungen der letzten drei Monate, Prämienquittungen der Krankenkasse der letzten drei Monate, aktuelle Police der Hausrat-/Haftpflichtversicherung, aktuelle Belege über Wegspesen zum Arbeitsplatz und auswärtige Verpflegung; vgl. act. 6/6/24) eine Neuberechnung ihres Existenzminimums bzw. eine Anpassung der Einkommenspfändung verlangen kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG).

4.

Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Rechtspflege

4.1

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.2

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. act. 2 S. 1) ist aufgrund der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abzuschreiben.

4.3

4.3.1. Zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. act. 2 S. 1) ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hat eine Person (nur) dann Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Darüber hinaus muss die Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte der (mittellosen) Person notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, denen die betroffene Person allein nicht gewachsen ist (vgl. BGer 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.3). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – dem Untersuchungs- grundsatz unterstehen, ist eine unentgeltliche Rechtsvertretung zwar nicht von vornherein als unnötig anzusehen (vgl. BGer 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 4.3). Dennoch rechtfertigt es sich, bei der Notwendigkeit der Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c; OGer ZH PS200230 vom 19. Januar 2021 E. 3.3.2 m.w.H.).

4.3.2

Wie die obigen Erwägungen zeigen (vgl. E. 3), war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass der Fall in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten würde, denen sie – trotz Hilfestellung der Kammer im Zuge der Untersuchungsmaxime – allein nicht gewachsen wäre. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, abgewiesen und im übrigen Umfang abgeschrieben.

2.

Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Jauch

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 74 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 53, Art. 117, Art. 118, Art. 319, Art. 320, Art. 321 und Art. 326 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.