RRB Nr. 1049/2025
Wasserbau, Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Oktober 2025
1049. Wasserbau, Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee (gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Bundesrechtlicher Auftrag Im Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) und in der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) wurde den Kantonen die Vollzugsaufgabe zugewiesen, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer («Gewässerraum») zu sichern. Die Kantone sind gemäss Art. 36a GSchG verpflichtet, unter Anhörung der betroffenen Kreise an allen Gewässern den zur Erfüllung ihrer natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung notwendigen Raum festzulegen. Einzelheiten und Fristen ergeben sich aus Art. 41a und 41b GSchV sowie der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV.
B. Vorgehen und Verfahren zur Festlegung des Gewässerraums Mit Beschluss Nr. 977/2016 hielt der Regierungsrat fest, dass das Vorgehen und die Ausgaben für die Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet am Zürichsee sowie an den anderen Seen im Vergleich zu den Fliessgewässern im Siedlungsgebiet zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt bzw. bewilligt werden. Weiter ist festgehalten, dass die Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee mit der Uferbereichsplanung der Gemeinden abgestimmt werden müsse. Die Festlegung des Gewässerraums an anderen Seen solle überwiegend mit der Festlegung des Gewässerraums ausserhalb des Siedlungsgebietes erfolgen, da kaum Siedlungsgebiet betroffen sei. Die Rahmenbedingungen für das Bauen am Ufer des Zürichsees haben sich in den letzten Jahren entscheidend verändert. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts BGE 139 II 470 vom 28. März 2013 («Rüschlikon I») beschloss der Regierungsrat, für bauliche Änderungen oder Neubauten auf Konzessionsland neue gesetzliche Grundlagen zu schaffen (RRB Nr. 93/2017). Der Kantonsrat beschloss am 1. Februar 2021 eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1). Mit dem neuen § 67a PBG wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit Gemeinden im Uferbereich von Seen ergänzende Festlegungen in den Bau- und Zonenordnungen vornehmen können. Die Änderung trat am 1. November 2021 in Kraft.
Der kantonale Richtplan hält im Kapitel «Siedlung» unter «2.2.3 Massnahmen, b) Regionen» fest, dass entlang des Ufers des Zürichsees in den betreffenden regionalen Richtplänen räumlich konkret festzulegen sei, welche Grundsätze zur Bebauung des Uferbereichs in den kommunalen Nutzungsplanungen zu berücksichtigen seien bzw. welche Strassenraumgestaltung der Seestrasse anzustreben sei. Die entsprechenden Vorgaben für die Gemeinden um den Zürichsee ergeben sich aus § 67a PBG. Gemäss den Übergangsbestimmungen haben die Gemeinden ihre Bau- und Zonenordnungen innerhalb von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Überarbeitung des jeweiligen regionalen Richtplans anzupassen. Die regionalen Richtpläne Pfannenstil und Zimmerberg sollen im dritten Quartal 2025 festgesetzt werden. Die Gemeinden um den Zürichsee können ab diesem Zeitpunkt mit der Umsetzung in die Nutzungsplanung beginnen. Mit der Stadt Zürich wird das Vorgehen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Der Gewässerraum soll von den Gemeinden aufgrund des grossen Koordinationsbedarfs im nutzungsplanerischen Verfahren nach § 15a der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bzw. nach Inkrafttreten des revidierten Wasserrechts gemäss § 12 der neuen Wasserverordnung (WsV) im Rahmen ihrer Uferbereichsplanung bzw. der Teilrevision der Nutzungsplanung festgelegt werden. Dabei wird die Festlegung des Gewässerraums an ein laufendes Nutzungsplanverfahren gekoppelt und stellt damit sicher, dass beide Vorlagen formell und materiell koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Entsprechend hält RRB Nr. 976/2016 betreffend die Änderung der HWSchV fest, dass der Gewässerraum im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren festzulegen ist, wenn Koordinationsbedarf besteht, also die Gewässerraumfestlegung eine Änderung der Nutzungsplanung erfordert oder umgekehrt die Nutzungsplanung auch eine Gewässerraumfestlegung erheischt. § 67a Abs. 1 PBG verlangt in den Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden ergänzende Festlegungen für den Uferbereich von Seen. Dabei geht es insbesondere um die ökologische Gestaltung des Seeufers, die bauliche Struktur und gestalterische Anforderungen an Bauten und Anlagen (§ 67a Abs. 3 PBG). Aufgrund dieser Planungspflicht und der von Bundesrechts wegen vorgegebenen Koordinationspflicht ist eine
Verfahrenswahl für die Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee nicht gegeben. Das nutzungsplanerische Verfahren ist im vorliegenden Fall aufgrund der notwendigen materiellen und formell gebotenen Koordination das zweckmässige Verfahren.
Der Bedeutung des Zürichsees wird im revidierten kantonalen Wasserrecht Rechnung getragen, indem der Zürichsee in Anhang 1 der WsV als Stehgewässer von kantonaler und regionaler Bedeutung ausgewiesen wird. Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass der Kanton die Kosten für die Gewässerraumfestlegung am Zürichsee im nutzungsplanerischen Verfahren trägt.
C. Kosten Die Höhe der anfallenden Kosten werden aufgrund der Erfahrungen aus der Pilotierung der Uferbereichsplanung und der Gewässerraumfestlegung in den Gemeinden Meilen und Rüschlikon sowie der Gewässerraumfestlegung an den Fliessgewässern veranschlagt. Die Planungsbüros für die Gewässerraumfestlegung werden direkt vom Kanton beauftragt und stehen den Gemeinden für die Festlegung des Gewässerraums im nutzungsplanerischen Verfahren im Rahmen ihrer Uferbereichsplanung zur Verfügung. Die Kosten für die Ingenieur- und Planungsleistungen zur Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee in den 17 Gemeinden (Uferlänge 64 km), die externe Unterstützung (externe Submissionsleistungen, Projektmanagement, juristische Unterstützung) und Unvorhergesehenes werden auf Fr. 1 850 000 (einschliesslich 8,1% MWSt) veranschlagt. Die finanziellen Aufwendungen setzen sich wie folgt zusammen: Position Betrag in Franken (einschliesslich 8,1% MWSt) Ingenieur- und Planungsleistungen Gewässerraumfestlegung 1 600 000 Externe Unterstützung (externe Submissionsleistungen, 170 250 Projektmanagement, juristische Unterstützung) Zwischensumme 1 770 250 Reserven für Unvorhergesehenes 79 750 Total Aufwendungen 1 850 000 Diese Ausgaben sind zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben (vgl. Abschnitt A und RRB Nr. 977/2016, Abschnitt D) zwingend erforderlich, weshalb es sich um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) handelt. Der Betrag ist im Budget 2025 mit Fr. 100 000 enthalten sowie im Budgetentwurf 2026 mit Fr. 350 000 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 (Planjahr 2027 Fr. 350 000, Planjahr 2028 Fr. 350 000, Planjahr 2029 Fr. 350 000) eingestellt. Der restliche Betrag von Fr. 350 000 wird im Planjahr 2030 eingeplant.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Arbeiten zur Festlegung des Gewässerraums am Zürichsee wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 850 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli