RRB Nr. 1080/2016
Kulturförderung, Zürcher Filmstiftung, Beitragsberechtigung, Anerkennung, jährlich wiederkehrende Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2016
1080. Kulturförderung, Zürcher Filmstiftung (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge)
Erwägungen
1. Gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 6. Juli 2015 leistet der Lotteriefonds bis 2021 jährlich einen Beitrag von höchstens 23 Mio. Franken an die Fachstelle Kultur u. a. für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge zugunsten ausgewählter Kulturinstitutionen (Vorlage 5125). Mit den Richtlinien (RRB Nr. 809/2016) legte der Regierungsrat die Kriterien fest, die für die Verwendung dieser Lotteriefondsmittel anwendbar sind. Über die Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung der Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 beschliesst der Regierungsrat, wobei gemäss den Richtlinien die Bestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1) und der Kulturförderungsverordnung (LS 440.11) anwendbar sind. Über die Verwendung der Mittel und somit über die Zusprechung von Betriebsbeiträgen entscheidet der Regierungsrat nach Massgabe der Kompetenzen für gebundene Ausgaben (Vorlage 5125, Dispositiv V).
2. Im Rahmen der Gesamterneuerung der Beitragsberechtigungen von Kulturinstitutionen ab 2017 ersucht die Zürcher Filmstiftung (Filmstiftung) um Zusprechung eines jährlichen Betriebsbeitrags von 4,65 Mio. Franken.
2.1. Ausgangslage Die Filmstiftung wurde 2004 gegründet mit dem Zweck, das professionelle Filmschaffen im Kanton Zürich zu fördern und alle Massnahmen zu unterstützen, die geeignet sind, einen Beitrag zur qualitativen und quantitativen Entwicklung des Zürcher Filmschaffens zu leisten und dessen nationale und internationale Bedeutung zu stärken. Das Stiftungskapital von 20 Mio. Franken wurde mit Lotteriefondsmitteln geäufnet. Die Filmstiftung hat sich sehr positiv entwickelt und gilt heute als schweizweites Kompetenzzentrum für das Filmschaffen. Ihre Tätigkeit umfasst nicht nur die Beurteilung von Förderanträgen sondern auch die internationale Vernetzung, die Organisation von Koproduktionstreffen und die Unterstützung von Filmschaffenden. Seit der Gründung der Filmstiftung hat einerseits eine rasante Entwicklung in der audiovisuellen Branche (Digitalisierung) stattgefunden, anderseits sind die Finanzerträge wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise stark gesunken.
2.2. Würdigung Unter dem Schwerpunkt «Strahlkraft» fordert das Leitbild Kulturförderung, die Profilierung des Kantons Zürich als national und international bedeutender Filmproduktionsstandort weiterzuentwickeln, was unter anderem durch die Verstärkung des kantonalen Engagements im Bereich Filmförderung erfolgen soll. Zudem ist zu erwähnen, dass Kinofilme zu den beliebtesten kulturellen Ausdrucksformen der heutigen Zeit gehören und somit eine grosse Breitenwirkung entfalten. Audiovisuelle Werke sind vor allem für die jüngere Generation von grosser Bedeutung, zumal als künstlerische Ausdrucksform, die insbesondere ein junges Publikum erreicht.
3. Die Prüfung des Gesuchs hat ergeben, dass die Filmstiftung die in den Richtlinien festgelegten Kriterien erfüllen. Entsprechend der Laufzeit von Vorlage 5125 ist die Beitragsberechtigung bis 31. Dezember 2021 zu befristen.
4. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags steht in erster Linie die Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen im Vordergrund. Wegen der anhaltenden Finanzkrise und der damit verbundenen geringeren Kapitalerträge musste die Filmstiftung zur Bewältigung ihrer Aufgaben das Stiftungsvermögen anzehren; dieses beträgt gegenwärtig nur noch rund 15 Mio. Franken. Der allmähliche Verbrauch des Stiftungskapitals ist jedoch nicht zielführend, zumal er das langfristige Bestehen der Filmstiftung infrage stellt. Zudem soll das Förderbudget von heute 10 Mio. Franken auf 12,5 Mio. Franken erhöht werden; dabei geht es nicht darum, mehr Projekte zu unterstützen, sondern um die qualitative Stärkung einzelner Vorhaben. Einerseits sollen höhere Höchstförderbeträge eingeführt werden, um die Unterfinanzierung von Projekten und die damit verbundene drohende Abwanderung der Filmproduktion ins Ausland zu mildern. Anderseits soll in Anbetracht der rasanten technischen Entwicklungen im audiovisuellen Bereich die Möglichkeit bestehen, innovative digitale Kleinprojekte zu unterstützen. Diese zukunftsweisende Nachwuchsförderung soll durch Errichtung eines Innovationstopfs erfolgen. Unter diesen Umständen streben Kanton und Stadt Zürich eine koordinierte Erhöhung ihrer Beiträge an. Durch die Festlegung eines kantonalen Betriebsbeitrags von 4,65 Mio. Franken, was einer Erhöhung um 3 Mio. Franken entspricht, werden der kantonale und der bereits angehobene städtische Beitrag ab 2017 gleich hoch sein. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass mit diesem Beitrag keine erweiterte Film- und Medienstiftung finanziert und auch keine Game-Förderung betrieben (wie es die kantonale Volksinitiative «Film- und Medienförderungsgesetz» fordert), sondern die bestehende Filmförderung gesichert und weiterentwickelt werden soll.
Das anrechenbare Defizit der Filmstiftung beläuft sich gemäss Budget 2017 bei einem Gesamtaufwand von rund 13,5 Mio. Franken und eigenen Einnahmen von Fr. 300 000 (Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsen) auf 13,2 Mio. Franken. Der vorgesehene Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 4,65 Mio. Franken ist tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits und steht somit in Einklang mit den gemäss Richtlinien anwendbaren Bestimmungen des KFG. Er ist im Budgetentwurf 2017 und im KEF 2017– 2020 der Fachstelle Kultur eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zürcher Filmstiftung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der Zürcher Filmstiftung wird ein Betriebsbeitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, jährlich höchstens Fr. 4 650 000, als wiederkehrende Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.
III. Die Ausgabenbewilligung wird alle fünf Jahre abgerechnet.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auflagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung zu bestimmen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die Zürcher Filmstiftung (Präsidentin Corine Mauch, Stadthausquai 17, 8001 Zürich [E]), die Abteilung Kultur der Stadt Zürich (Peter Haerle, Stadthausquai 17, 8001 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi