RRB Nr. 1126/2013
Kulturförderung, Stiftung Fotomuseum Winterthur, Betriebsbeiträge 2013-2016, Zusicherung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Oktober 2013
1126. Kulturförderung, Stiftung Fotomuseum Winterthur (Betriebsbeiträge 2013–2016)
Erwägungen
1. Mit Beschluss Nr. 1539/2008 hat der Regierungsrat die Stiftung Fotomuseum Winterthur ab 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt anerkannt und die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, die jährlichen Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und auszurichten. Gemäss entsprechender Verfügung vom 14. Januar 2009 beläuft sich der Betriebsbeitrag an die Stiftung Fotomuseum Winterthur auf Fr. 275 000 pro Jahr. Die Unterstützung von Kulturinstitutionen richtet sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Es handelt sich dabei um gebundene Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2); für die Bewilligung einer Subvention als wiederkehrende gebunden Ausgabe über Fr. 200 000 ist der Regierungsrat zuständig (§ 39 lit. b e contrario Finanzcontrollingverordnung).
2. Die Stiftung Fotomuseum Winterthur (Stiftung Fotomuseum) betreibt seit 1993 das Fotomuseum Winterthur (Fotomuseum), das sich dem Medium Fotografie als Kunstform und als Dokumentation der Wirklichkeit widmet. Das Fotomuseum konzipiert sechs bis sieben Ausstellungen pro Jahr, zu denen es meist ein Katalog oder eine anderweitige Publikation veröffentlicht. Es veranstaltet Ausstellungen im Bereich der zeitgenössischen Foto- und Videokunst, zeigt Werke von bekannten Fotografinnen und Fotografen des 19. und 20. Jahrhunderts (u. a. Bernd und Hilla Becher, Walter Pfeiffer, Walker Evans, Robert Frank) und organisiert thematische Ausstellungen über angewandte Fotografie z. B. in der Industrie, der Architektur und der Mode.
3. Das Fotomuseum ist eine der bedeutendsten Kulturinstitutionen im Bereich bildende Kunst im Kanton Zürich und trägt wesentlich zur reichhaltigen Museumslandschaft in Winterthur bei, der eine internationale Strahlkraft zukommt. Dank der sorgfältig kuratierten und vielfältigen Ausstellungen und der hochkarätigen Publikationen geniesst es in der Bevölkerung und in Fachkreisen eine grosse Resonanz und ein hohes Ansehen. Zudem betreibt das Fotomuseum in enger Zusammenarbeit mit der Fotostiftung Schweiz das Fotozentrum in Winterthur, eine einmalige und international beachtete Ausstellungs- und Begegnungs- stätte für Fotokunstinteressierte. Die seit Jahren nahezu unveränderte Unterstützung seitens der öffentlichen Hand von rund Fr. 780 000 (Kanton Fr. 275 000, Stadt Winterthur Fr. 505 000) steht in einem Missverhältnis zur ausserordentlichen Bedeutung des Fotomuseums. Dies zeigt sich beim Vergleich mit der erwähnten Fotostiftung Schweiz, die bei einem Gesamtaufwand von rund 2 Mio. Franken jährliche öffentliche Beiträge von rund 1,4 Mio. Franken erhält. Hiervon leistet das Bundesamt für Kultur eine Subvention von 1,25 Mio. Franken. Die Stiftung Fotomuseum ist mit einem jährlichen Gesamtaufwand von 3,2 Mio. Franken auf die beantragte Erhöhung der kantonalen Subvention auf Fr. 500 000 pro Jahr, mithin auf öffentliche Beiträge von rund 1 Mio. Franken, angewiesen, um weiterhin ein künstlerisch hochwertiges Programm zu bieten und den steigenden Ansprüchen des Publikums gerecht zu werden. Um diese Ziele zu erreichen, ist einerseits eine Aufstockung des Personalbestandes im Bereich des Ausstellungswesens nötig. Unter Berücksichtigung der bereits 2012 erfolgten ersten Anpassungen fallen im Personalbereich Mehrkosten von insgesamt Fr. 100 000 an. Anderseits sind eine Intensivierung der Werbeaktivitäten und die Erweiterung des Vermittlungsangebots erforderlich, um dem steigenden Konkurrenzdruck wirksam zu begegnen und den 2012 erfolgten Rückgang der Publikumszahlen aufzufangen. Die Gesamtkosten dieser Massnahmen belaufen sich ebenfalls auf rund Fr. 100 000 und die budgetierten Mindereinnahmen aus Eintritten und den davon abhängigen Katalogverkäufen auf ungefähr Fr. 60 000. Ebenfalls ins Gewicht fällt der Rückgang von zweckgebundenen Zuwendungen von fast Fr. 65 000. In Anbetracht der auch im internationalen Vergleich einzigartigen Eigenwirtschaftlichkeit von
75% ist es der Stiftung Fotomuseum nicht möglich, weitere Drittmittel zu beschaffen, um die steigenden Aufwendungen bzw. die sinkenden Einnahmen zu decken. Die beantragte Erhöhung der kantonalen Subvention um Fr. 225 000 auf Fr. 500 000 pro Jahr ist demnach zu bewilligen.
4. Das anrechenbare Defizit beträgt gemäss Budget 2013 bei einem Gesamtaufwand von Fr. 3 269 000 und eigenen Einnahmen von Fr. 744 000 (Eintritte Fr. 375 000, übriger Ertrag Fr. 369 000) Fr. 2 525 000. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei der Ermittlung des anrechenbaren Defizits Sponsoring- und Gönnerbeiträge nicht zu berücksichtigen sind, weil ansonsten die beim Akquirieren von Drittmitteln erfolgreichen Kulturinstitutionen benachteiligt würden. Die vorgesehene Subvention von Fr. 500 000, die im Budget 2013 und im KEF 2013–2016 der Fachstelle Kultur eingestellt ist, ist tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits und steht somit in Einklang mit § 2 des Kulturförderungsgesetzes. Die Auszahlung der Subvention in den Jahren 2014 bis
2016 steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Budgetkredits durch den Kantonsrat. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, Auflagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung zu erlassen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stiftung Fotomuseum Winterthur wird ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 eine jährliche Subvention bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens Fr. 500 000, insgesamt höchstens Fr. 2 000 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, Auflagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung zu erlassen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Fotomuseum Winterthur (Präsident Michael Ringier, Ringier AG, Dufourstrasse 23, 8008 Zürich [E]) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli