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Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung

RRB Nr. 1193/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 19 nov. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1193-2025/de/opferhilfe-anerkennung-von-beratungsstellen-im-sinne-des-opferhilfegesetzes-erneuerung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1193/2025

Opferhilfe, Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2025

1193. Opferhilfe (Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes, Erneuerung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 9 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) haben die Kantone für fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zu sorgen, die den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung tragen. § 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG, LS 341) sieht vor, dass private Organisationen als Beratungsstellen im Sinne des Opferhilfegesetzes anerkannt werden können. Die Anerkennung erfolgt durch den Regierungsrat und hat zur Folge, dass die Beratungsstellen unter Aufsicht der zuständigen Direktion stehen und ihnen für die Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Kostenanteile ausgerichtet werden (§§ 2 und 3 EG OHG).

2. Anerkennung von Beratungsstellen

2.1 Voraussetzungen der Anerkennung Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus, dass das Angebot einem ausgewiesenen Bedarf entspricht und die Beratungsstelle so organisiert ist, dass eine rasche und wirksame Hilfe sichergestellt ist (§ 3 lit. a und b Kantonale Opferhilfeverordnung [KOHV, LS 341.1]). Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird verlangt, dass sie über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen (§ 3 lit. c KOHV). Weiter benötigen die Beratungsstellen ein Instrumentarium zur regelmässigen Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (§ 3 lit. d KOHV). Schliesslich soll die Beratungsstelle eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse aufweisen, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich erfüllt werden können (§ 3 lit. e KOHV).

2.2 Dauer der Anerkennung Gemäss § 4 KOHV kann die Anerkennung jeweils um höchstens vier Jahre verlängert werden. Mit der zeitlichen Begrenzung der Anerkennung wird sichergestellt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen periodisch überprüft werden. Mit der Anerkennung erhält die Beratungsstelle Anspruch auf Ausrichtung eines angemessenen Kostenanteils für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3 Abs. 1 EG OHG). Die Grundlagen der Zusammenarbeit und die Abgeltung der Leistungen werden in einer

Leistungsvereinbarung festgelegt (§ 11 KOHV). Zu berücksichtigen ist, dass sowohl mit der Anerkennung als auch mit dem Abschluss von Leistungsvereinbarungen eine auf längere Zeit angelegte, gegenseitige Bindung angestrebt wird. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine erfolgreiche Tätigkeit der Beratungsstellen mit vielen institutionalisierten Kontakten einhergeht, eine gute Vernetzung voraussetzt und ihre Zugänglichkeit von der Bekanntheit des Angebots abhängt. Dafür ist eine Stetigkeit im Angebot unabdingbar, weshalb die Anerkennung der Opferberatungsstellen für vier Jahre bis zum 31. Dezember 2029 zu erneuern ist.

2.3 Erneuerung der Anerkennung Mit RRB Nrn. 1359/2023 und 1230/2024 wurde die Anerkennung der acht Beratungsstellen bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Für die kommende Periode haben folgende acht anerkannten Beratungsstellen bei der Direktion der Justiz und des Innern um Erneuerung der Anerkennung ersucht (§ 4 Abs. 2 KOHV): – Beratungsstelle Frauen-Nottelefon – Beratungsstelle kokon – BIF Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft – CASTAGNA Beratungs- und Informationsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen und Männer – Fachstelle OKey Opferberatung und Kinderschutz – Frauenberatung sexuelle Gewalt – Opferberatung Zürich – Opferberatungsstelle des Universitäts-Kinderspitals Zürich Die Anerkennung als beitragsberechtigte Institution kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind (§ 3 KOHV). Die Beratungsstellen wurden seit ihrer letzten Anerkennung einzeln hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen überprüft. Die im Kanton angebotene Beratung entspricht einem ausgewiesenen und nach wie vor steigenden Bedarf. Insgesamt hat die Anzahl der ratsuchenden Personen in den letzten Jahren weiterhin stetig zugenommen. 2024 waren es 13 942 Personen, welche die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nahmen (2022: 12 454, 2023: 13 112). Weiter hat die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften im Auftrag der Kantonalen Opferhilfestelle das Angebot im letzten Jahr einer umfassenden Bedarfsanalyse unterzogen. Diese Analyse hat gezeigt, dass das spezialisierte kantonale Angebot mit Standorten in den Städten Zürich und Winterthur verschiedenen Zielgruppen den Zugang zur Unterstützung ermöglicht. Die weiteren Voraussetzungen für die Erneuerung der Anerkennung sind bei allen acht Beratungsstellen ebenfalls vollumfänglich erfüllt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anerkennung der folgenden Beratungsstellen wird gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz in Verbindung mit § 5 der Kantonalen Opferhilfeverordnung bis zum 31. Dezember 2029 erneuert: – Beratungsstelle Frauen-Nottelefon des Vereins Frauen-Nottelefon Winterthur, Technikumstrasse 38, Postfach 1800, 8401 Winterthur – Beratungsstelle kokon des Vereins kokon Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Aemtlerstrasse 17, 8003 Zürich – BIF Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft des Vereins BIF Für Frauen Gegen Gewalt, Quellenstrasse 31, 8005 Zürich – CASTAGNA Beratungs- und Informationsstelle für sexuell ausgebeutete Kinder, Jugendliche und in der Kindheit ausgebeutete Frauen und Männer des gleichnamigen Vereins, Universitätstrasse 86, 8006 Zürich – Fachstelle OKey Opferberatung und Kinderschutz der OKey-Stiftung für das Kind in Not, General-Guisan-Strasse 47, 8400 Winterthur – Frauenberatung sexuelle Gewalt, Beratungsstelle des Vereins Frauenberatung sexuelle Gewalt, Letzigraben 89, 8003 Zürich – Opferberatung Zürich, Beratungsstelle der Stiftung Opferhilfe Zürich, Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich – Opferberatungsstelle des Universitäts-Kinderspitals Zürich der Eleonorenstiftung, Lenggstrasse 30, 8008 Zürich

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die genannten Institutionen (Zustellung durch die Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli