RRB Nr. 1283/2025
Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025
1283. Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (Vernehmlassung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zur Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland eröffnet. Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2021 neue Regelungen für Auslandreisen von vorläufig aufgenommenen und asylsuchenden Personen sowie für Personen mit vorübergehendem Schutz erlassen. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieser Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20) sind Änderungen mehrerer Verordnungen erforderlich; der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201), der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (SR 142.281), der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (SR 142.204), der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (SR 143.5) sowie der Asylverordnung 1 (SR 142.311).
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Auslandreisen von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit den vorgeschlagenen Änderungen zur Umsetzung der Reisebeschränkungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) sowie der Asylverordnung 1 sind wir grundsätzlich einverstanden. Wir beantragen jedoch, das Verfahren für die Ausstellung eines Reisedo- kuments so anzupassen (E-Art. 8a Abs. 2 und 3, E-Art. 9 Abs. 2 und 3 RDV, Art. 9a Abs. 2 und 3, Art. 14 RDV), dass die Gesuche direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen sind. Das Migrationsamt hat in diesem Verfahren keine fachlichen Aufgaben, sondern ist lediglich für die Erfassung und Weiterleitung des Gesuchs an das SEM sowie nach Erteilen der Bewilligung durch das SEM für die Erfassung der biometrischen Daten zuständig. Es ist nicht zweckmässig, dass die Gesuchstellenden zweimal persönlich beim Migrationsamt vorsprechen müssen. Durch eine direkte Gesuchseinreichung beim SEM kann das Verfahren beschleunigt und das Amt von rund 5000 unnötigen Schaltervorsprachen pro Jahr entlastet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli