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Anfrage Ulrich Pfister, Egg, sowie Dieter Kläy und Thomas Anwander, Winterthur, betreffend Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) – Deutschkenntnisse nicht mehr notwendig?, Beantwortung

RRB Nr. 146/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 favr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-146-2026/de/anfrage-ulrich-pfister-egg-sowie-dieter-klay-und-thomas-anwander-winterthur-betreffend-personentransport-mit-taxis-und-limousinen-ptlg-deutschkenntnisse-nicht-mehr-notwendig-beantwortung

Consultà ils 4 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 146/2026

Anfrage Ulrich Pfister, Egg, sowie Dieter Kläy und Thomas Anwander, Winterthur, betreffend Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) – Deutschkenntnisse nicht mehr notwendig?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 366/2025

Sitzung vom 25. Februar 2026

146. Anfrage (Personentransport mit Taxis und Limousinen [PTLG] – Deutschkenntnisse nicht mehr notwendig?) Die Kantonsräte Ulrich Pfister, Egg, sowie Dieter Kläy und Thomas Anwander, Winterthur, haben am 17. November 2025 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Einführung des Taxi- und Limousinengesetzes wurden die Anforderungen für die Anbieter dieser Taxidienstleistungen vereinheitlicht. Insbesondere die notwendigen Sprachkenntnisse wurden im Gesetz festgelegt. Das Gesetz verlangt Deutschkenntnisse mindestens Niveau B1 des gemeinsamen, europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Mit Kenntnissen der Stufe Niveau B1 sind Personen in der Lage, am Alltagsleben ohne grössere Probleme teilzunehmen. Auf der Homepage des Kantons ist eine Stellenausschreibung für einen Sachbearbeiter/in Taxi- und Limousinen 60% ausgeschrieben (Sachbearbeiter/in Taxi- und Limousinen 60%). Im Anforderungsprofil wird unter anderem folgendes Kriterium verlangt: – Gute Sprachkenntnisse (insbesondere afrikanische Sprachen und Arabisch sind von Vorteil) Wie bitten in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie werden die Deutschkenntnisse der Bewerber für den Taxi- und Limousinenservice geprüft?

2. Wie vielen Personen wurde seit der Einführung des PTLG die Bewilligung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse verweigert?

3. Wurden die Anforderungen an Deutschkenntnisse der Bewerber seit der Einführung geändert/reduziert? Wenn ja, warum?

4. Mit den Sprachkenntnissen gemäss B1 kann sich die betroffene Person ohne grössere Probleme am Alltagsleben beteiligen. So sollte es möglich sein, dass diese Personen sich mit den vorhandenen Deutschkenntnisse für die Bewilligung bewerben können. Was ist der Grund, dass trotzdem Sprachkenntnisse, insbesondere in afrikanischen Sprachen und Arabisch. gewünscht wird?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Ulrich Pfister, Egg, sowie Dieter Kläy und Thomas Anwander, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss dem Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG, LS 935.51) wird Taxifahrerinnen und Taxifahrern die Bewilligung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 PTLG erfüllen. Darunter fällt auch der Nachweis über genügende Sprachkenntnisse (§ 3 Abs. 1 lit. b PTLG und § 5 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen [PTLV, LS 935.511]). Anforderungen an Deutschkenntnisse bestehen nur für Taxifahrerinnen und Taxifahrer, nicht aber für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer. Der Nachweis kann entweder am Schalter oder online erbracht werden. Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Taxibewilligungen, die nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen gemäss § 22 Abs. 2 PTLV während dreier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (1. Januar 2024) keinen Nachweis über die Sprachkenntnisse erbringen. Die zuständige Fachstelle des Amtes für Mobilität prüft anhand des eingereichten Sprachnachweises, ob fünf Jahre obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht wurden oder im Rahmen einer Taxiprüfung bereits einmal eine Sprachprüfung absolviert wurde. Ausserdem prüft sie, ob das Sprachzertifikat das erforderliche Sprachniveau (mindestens Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates) aufweist und ein anerkanntes Sprachzertifikat ist. Zu Frage 2: Das Amt für Mobilität führt keine Statistik über Gesuche, die aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse abgewiesen wurden. Zu Frage 3: Nein, die Anforderungen an die Sprachkenntnisse wurden nicht geändert. Zu Frage 4: Wie bei der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, verlangt das Gesetz nur von den Taxi-, nicht aber von den Limousinenfahrerinnen und -fahrern einen Nachweis über genügende Sprachkenntnisse. Wenn sich Personen am Schalter melden, die nur über sehr geringe Deutschkennt- nisse verfügen, ist es hilfreich und effizient, wenn ihnen Auskünfte nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache erteilt werden können. Sprachkenntnisse in afrikanischen Sprachen und Arabisch sind aber nicht Voraussetzung für die Anstellung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli