RRB Nr. 1539/2008
Kulturförderung, Beitragsberechtigungen für Kulturinstitutionen, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Oktober 2008
1539. Kulturförderung (Erneuerung Beitragsberechtigungen Kulturinstitutionen)
Erwägungen
1. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung für Kulturinstitutionen richtet sich nach § 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 1. Februar 1970, wonach der Staat an öffentliche und private Institutionen nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Bei diesen Staatsbeiträgen handelt es sich um Subventionen (§ 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz), die als gebundene Ausgaben gelten (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz).
2. Die nachfolgend aufgeführten Kulturinstitutionen erhalten jährliche Subventionen (RRB Nr. 1390/2000, RRB Nr. 1610/2004, RRB Nr. 1567/ 2007, Beschlüsse des Kantonsrates vom 31. März 2003, vom 30. Oktober 2006 und vom 6. November 2006, Beitrag 2008 in Franken): Camerata Zürich 38 500 Fotostiftung Schweiz 22 000 IGNM Internationale Gesellschaft für Neue Musik Zürich 11 000 IG Rote Fabrik 225 000 Kulturkarussell Rössli Stäfa 38 500 Kunstverein Winterthur 233 000 Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich 1 703 638 Musikkollegium Winterthur 879 000 Musikkollegium Zürcher Oberland 49 500 Opernhaus Zürich AG 75 740 042 Sommertheater Winterthur AG 33 000 Stiftung Fotomuseum Winterthur 250 000 Stiftung für konstruktive + konkrete Kunst Zürich 33 000 Stiftung Schweizer Jugend-Sinfonie-Orchester 14 500 Stiftung Sigristenkeller Bülach 8 800 Technorama 1 000 000 Theater am Neumarkt AG 300 000 Theater an der Winkelwiese 33 000 Theater Ticino Wädenswil 27 500 Theater Winterthur 761 000 Verein Kunsthalle Zürich 49 500 Werkstatt für improvisierte Musik Zürich 11 000 Zürcher Filmstiftung 1 500 000 Zürcher Kammerorchester 132 000
3. Die Prüfung durch die Fachstelle Kultur hat ergeben, dass die in Ziff. 2 genannten Kulturinstitutionen ihren kulturellen Auftrag und die gesetzlichen Subventionsvoraussetzungen erfüllen; insbesondere sind die Subventionen tiefer als die Hälfte der anrechenbaren Defizite und stehen somit in Einklang mit § 2 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens. Demnach sind die aufgeführten Kulturinstitutionen als beitragsberechtigt zu anerkennen. Die Beitragsberechtigung der IG Rote Fabrik endet zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes (REFA), weil die Modalitäten der entsprechenden Subvention, die zurzeit an die Stadtkasse Zürich überwiesen wird, neu zu regeln sein werden. Bei den übrigen Kulturinstitutionen soll die Anerkennung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes bis 2016 dauern. Die Kulturförderungskommission unterstützt diesen Antrag.
4. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, die jährlichen Beiträge für die aufgeführten Kulturinstitutionen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und auszurichten. Diese Regelung gilt nicht für die Opernhaus Zürich AG und die Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich, weil deren Finanzierung durch einen vom Kantonsrat bewilligten Rahmenkredit und jährliche vom Regierungsrat bewilligte Objektkredite erfolgt (KRB vom 30. Oktober 2006 und KRB vom 6. November 2006).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kulturinstitutionen werden mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung der IG Rote Fabrik endet zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Finanzausgleichsgesetzes, diejenige der übrigen in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kulturinstitutionen ist bis 31. Dezember 2016 befristet.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, die jährlichen Beiträge für die in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kulturinstitutionen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und auszurichten. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Opernhaus Zürich AG und die Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich.
IV. Mitteilung an die aufgeführten Kulturinstitutionen und die Mitglieder der Kulturförderungskommission (durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi