RRB Nr. 213/2025
Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025
213. Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für eine Änderung der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Instandhaltung und Sanierung sowie der Um- und Ausbau der Stromnetze bleibt auch nach Umsetzung der «Strategie Stromnetze» (Bundesgesetz vom 15. Dezember 2017 über den Um- und Ausbau der Stromnetze; AS 2019 1349) herausfordernd. Grund hierfür sind einerseits das Alter und der sich daraus ergebende Sanierungsbedarf des Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Dies führt zu einer Vervielfachung der Anzahl der Stromleitungsprojekte und der damit verbundenen Verfahren. Anderseits muss das Übertragungsnetz neben der Instandhaltung auch dringend ausgebaut werden. Für die Ausbauten notwendige Planungs- und Genehmigungsverfahren nehmen oftmals mehrere Jahre in Anspruch. Vor diesem Hintergrund müssen diese Verfahren im Bereich der Stromnetze weiter beschleunigt werden, damit die Netze rasch ausgebaut und den steigenden Anforderungen gerecht werden können. Zusätzlich bedingen die Dekarbonisierung und der fortlaufende Wechsel von zentralen auf dezentrale Erzeugungskapazitäten einen Umbau der Stromnetze. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für den Um- und Ausbau der Stromnetze eingeleitet. Zu den Entwürfen der Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) wurde 2024 eine Vernehmlassung durchgeführt. Der Regierungsrat nahm dazu mit Beschluss Nr. 996/2024 Stellung. Parallel plant der Bundesrat auch Anpassungen auf Verordnungsstufe. Mit der vorliegend vorgesehenen Teilrevision der VPeA sollen die Bestimmungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren betreffend den Um- und Ausbau der Stromnetze vereinfacht und beschleunigt werden. Dabei liegt der Schwerpunkt in erster Linie im Bereich des Sachplanverfahrens sowie bei den Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht. Das Verfahren zum Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) muss innerhalb von einer Rahmenfrist von zwei Jahren abgeschlossen werden (Art. 15f Abs. 3 EleG). Diese Rahmenfrist konnte bis anhin nicht eingehalten werden. Damit dies künftig gelingt, soll das SÜL-Verfahren
auf prozessualer Ebene optimiert werden. Der Bundesrat kann bereits heute gestützt auf Art. 16 Abs. 7 EleG Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht vorsehen. Er hat in Art. 9a VPeA Instandhaltungsarbeiten sowie geringfügige technische Änderungen an bestehenden Anlagen unter den dort definierten Voraussetzungen von der Plangenehmigungspflicht befreit. Die Ausnahmebestimmung soll durch eine gezielte Erweiterung des Kataloges an Ausnahmetatbeständen ausgedehnt werden. Wie bei den Revisionen des Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes (Netzexpress) legt der Bundesrat mit dieser Vorlage den Schwerpunkt auf eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zum Um- und Ausbau des Übertragungsnetzes (Netzebene 1). Die grösste Transformation findet jedoch – durch den massiven Zubau von Photovoltaik-Anlagen und von Wärmepumpen sowie der Zunahme von Elektroautos – auf den unteren Ebenen des Verteilnetzes (Netzebenen 5–7) statt. Dementsprechend gross sind die Herausforderungen betreffend Modernisierung und Zubau der Verteilnetze sowie der Netzanlagen wie z. B. von Transformatorenstationen. Zudem sind das Übertragungsnetz, die Verteilnetze, Netzanbindungen und weitere Netzanlagen sowie Produktionsanlagen ein Gesamtsystem, das zusammengedacht werden sollte. In vielen Fällen bedingt z. B. der Neubau einer Produktionsanlage auch Verstärkungen im Bereich des Stromnetzes. Die Planungen, die Bewilligungen und die Realisierung für Kraftwerke, Netzanschlüsse und Netzverstärkungen sollten deshalb gleichzeitig aufgenommen werden sowie gebündelt und aufeinander abgestimmt erfolgen. Es sollten deshalb alle Netzebenen betrachtet werden. Die vorgeschlagene Straffung der Verfahren zum SÜL in Art. 1e VPeA bzw. zur Festsetzung des Planungsgebiets sowie des Planungskorridors in Art. 1f und Art. 1g VPeA sind zu begrüssen. Es ist sinnvoll, Doppelspurigkeiten in den Verfahren zu beseitigen und der Begleitgruppe eine rein beratende Funktion zuzuschreiben. Die gezielte Erweiterung der Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht in Art. 9a VPeA ist zu begrüssen. Es ist sinnvoll, auf Plangenehmigungsverfahren zu verzichten, wenn die Auswirkungen der Projekte auf Raum und Umwelt gering sind und die Vorhaben auch das Erscheinungsbild der Leitungen kaum verändern. Die vorgesehenen Verordnungsanpassungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf für eine Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 (VPeA, SR 734.25) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Das Übertragungsnetz leistet einen zentralen Beitrag zur Stromversorgungsicherheit und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050. Ein bedarfs- und fristgerechter Ausbau ist unerlässlich, um die Versorgungssicherheit der Schweiz langfristig zu gewährleisten. Die mit der Änderung der VPeA beabsichtigte Beschleunigung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Übertragungsnetze ist deshalb zu begrüssen. Aufgrund des bereits stattfindenden erheblichen Zubaus von Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Zunahme von Elektroautos stehen auch im Verteilnetz, insbesondere auf den Netzebenen 5 und 7, grosse Herausforderungen an. Massnahmen betreffend die Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren zum Aus- und Umbau der Verteilnetze fehlen im vorliegenden Revisionsentwurf. Wir bitten den Bundesrat, entsprechende Massnahmen rasch auf Gesetzes- und/ oder Verordnungsstufe zu erarbeiten und zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen: In Art. 1f Abs. 4 E-VPeA dürfte ein redaktioneller Fehler vorliegen: Es sollte nicht auf Art. 1d Abs. 2 VPeA, sondern wie bisher auf Art. 1d Abs. 3 VPeA verwiesen werden. Weiter erschliesst sich uns nicht, weshalb in Art. 1f E-VPeA der bisherige Abs. 5 VPeA zu Abs. 4 E-VPeA und dafür ein neuer Abs. 3bis E-VPeA eingeführt wird. Antrag (Änderungen kursiv): «[…] an Anlagen, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Raum und Umwelt zu erwarten sind». Begründung: Mit der Ergänzung wird den Anliegen des Landschaftsschutzes Rechnung getragen. Zusätzliche Bemerkung: Bereits im bestehenden Art. 9a Abs. 1 VPeA wird nicht näher ausgeführt, was unter «keine besonderen Auswirkungen» zu verstehen ist. Im Rahmen der geplanten Änderung der VPeA ist zu prüfen, ob eine Präzisierung der Bestimmung erforderlich ist.
Beim neuen Art. 9a Abs. 3 Bst. f E-VPeA ist zu prüfen, ob dieser nicht wesentlich gekürzt werden könnte. Der ausdrückliche Verweis auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften scheint überflüssig, da Vorschriften grundsätzlich einzuhalten sind. Antrag (Änderungen kursiv): «[…] Ersatz einzelner Masten ausserhalb von Mooren und Moorlandschaften nach Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung, von Objekten nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966, von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG sowie von Wasser- und Zugvogelreservaten nach Art. 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 durch Masten ähnlicher Dimensionierung;». Begründung: Aus Gründen der Kohärenz sind in Abs. 3 Bst. g E-VPeA neben den Objekten nach Art. 5 NHG die weiteren geschützten Objekte von nationalem Interesse aufzuführen, für die weiterhin eine Interessenabwägung möglich sein soll, was die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens voraussetzt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli