Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Vereinbarung justitia.swiss, elektronische Kommunikation in der Justiz, Vernehmlassung

RRB Nr. 225/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 5 mars 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-225-2025/de/vereinbarung-justitia-swiss-elektronische-kommunikation-in-der-justiz-vernehmlassung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Cussegl guvernativ dal chantun Turitg
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 225/2025

Vereinbarung justitia.swiss, elektronische Kommunikation in der Justiz, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025

225. Vereinbarung justitia.swiss, elektronische Kommunikation

Erwägungen

in der Justiz (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 hat die Projektleitung Justitia 4.0 das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der Vereinbarung «justitia.swiss» ausgelöst. 2016 beschlossen die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, die Bundesanwaltschaft und die Gerichte das Projekt «Justitia 4.0» mit dem Ziel der Digitalisierung des schweizerischen Justizsystems. Das Projekt umfasst zum einen den Ersatz der bisherigen physischen Akte durch eine elektronische Akte und zum anderen den elektronischen Austausch zwischen den beteiligten Parteien. Zur Erleichterung dieses Austauschs wurde entschieden, eine Kommunikationsplattform mit dem Namen Plattform «justitia.swiss» aufzubauen und einzurichten. Die rechtliche Grundlage für den Aufbau und den Betrieb dieser Plattform bildet das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ, BBl 2025 19). Das Gesetz überträgt diese Aufgaben einer Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit (Art. 3 BEKJ). Zur Gründung dieser Körperschaft schliessen der Bund und die interessierten Kantone eine Vereinbarung, deren Inhalt vom Gesetz nur in Grundzügen vorgegeben wird. Der vorliegende Entwurf der Vereinbarung konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben und regelt die Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für den Aufbau und Betrieb der zentralen Plattform «justitia.swiss» zuständig sein wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Projektleitung Justitia 4.0, Nordring 8, 3013 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info@justitia.swiss): Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der interkantonalen Vereinbarung justitia.swiss Stellung zu nehmen. Wir bedanken uns für diese Gelegenheit und äussern uns zu einzelnen Bestimmungen wie folgt:

Art. 4 Abs. 10 Aus unserer Sicht müsste der erste Halbsatz präzisiert werden, damit klar wird, dass nur Projektteilnehmende oder Nutzerinnen und Nutzer, welche die zusätzlichen Dienstleistungen gemäss Art. 5 BEKJ mitentwickeln oder nutzen, das Recht zur Abstimmung erhalten. Für Projektteilnehmende und Nutzerinnen und Nutzer, die nur die zentrale Plattform gemäss Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung nutzen, soll dieses Recht nicht gelten. Art 5 Abs. 1 Satz 2 In grösseren Kantonen können komplexere juristische Strukturen vorherrschen als in kleineren Kantonen. Somit ist die Vertretung grösserer Kantone im Vorstand zu gewährleisten. Der Absatz ist entsprechend anzupassen: «…dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Landesgegenden, Sprachregionen und bevölkerungsstarken Kantone Rücksicht genommen.» Art. 7 Abs. 1 Uns erschliesst sich nicht, weshalb die Aufgaben des Vorstandes in dieser Bestimmung unter der Marginalie «Zeichnungsberechtigungen» geregelt werden und nicht im direkt nachfolgenden Abschnitt 4 mit dem Titel «Organisation der Körperschaft justitia.swiss». Art. 15 / Art. 21 Abs. 2 Bst. a Da die Notwendigkeit, justizielle Verfahren zu digitalisieren, in allen Kantonen gleichermassen besteht, ist es nicht angezeigt, die Aufteilung der Kosten für den Aufbau ausschliesslich im Verhältnis zur Bevölkerungszahl zu berechnen. In Art. 15 Abs. 1 sind deshalb grössere Sockelbeiträge vorzusehen. Gemäss Art. 15 Abs. 2 der Vereinbarung sollen die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform durch die Gebühren gedeckt werden, die in Anwendung von Art. 32 BEKJ eingenommen werden. Reichen die Gebühren nicht aus, um die Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Plattform zu gewährleisten, sollen die zusätzlichen Kosten gemäss Art. 15 Abs. 3 der Vereinbarung zu 25% auf den Bund und zu 75% auf die Kantone (im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl) aufgeteilt werden. Es ist somit möglich, dass die Gebühreneinnahmen die anfallenden Kosten in einem Jahr nicht vollständig decken, beispielsweise wenn die Kosten höher ausfallen, als dies der Bundesrat im Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung erwartete. Die für diesen Fall in Art. 15 Abs. 3 der Vereinbarung vorgesehene Tragung des Fehlbetrags durch den Bund und die Kantone im Verhältnis 25:75 lehnen wir ab. Entsprechend dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sollte der

Bund für den gesamten Fehlbetrag aufkommen, weil er die alleinige Kompetenz zur Festlegung der Gebühren hat. Wir beantragen deshalb folgende Anpassung von Art. 15 Abs. 3 der Vereinbarung: «Reichen die Gebühren nicht aus, um die Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Plattform zu gewährleisten, werden die zusätzlichen Kosten vom Bund getragen.» Sofern sich die Kantone – entgegen diesem Antrag – doch an der Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Plattform zu beteiligen haben, beantragen wir eventualiter, dass in diesem Fall für die Verteilung des Kantonsanteils grössere Sockelbeiträge vorzusehen sind.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli