RRB Nr. 230/2015
Strassen, Niederhasli, 598 Seestrasse, Personenunterführung SBB, Projekt, Erstellung, Festsetzung, Bauausführung, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2015
230. Strassen (Niederhasli, 598 Seestrasse, Objekt Nr. 090-011, Personenunterführung SBB Seestrasse West, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Zusammenhang mit den Ausbauten der 4. Teilergänzung der Zürcher S-Bahn werden im Bereich des Bahnhofs Niederhasli verschiedene Bauvorhaben verwirklicht. Die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) planen, den Bahnsteigbereich behindertengerecht auszubauen und die Gemeinde Niederhasli erstellt parallel zur bestehenden SBB- Brücke einen neuen Fussgängersteg über die 598 Seestrasse. Die östlich der Seestrasse liegende bestehende Personenunterführung ist eine wichtige Schulwegverbindung und wird auch als Bahnhofszubringer genutzt. In den Stosszeiten stösst diese jedoch an ihre Kapazitätsgrenze, weshalb die Gemeinde Niederhasli beim Amt für Verkehr (AFV) eine zweite Personenunterführung durch den Bahndamm beantragte. Durch den Bau der zweiten Unterführung westlich der Seestrasse wird die Situation wesentlich verbessert und gleichzeitig kann der westliche Gehweg parallel zur Seestrasse durchgehend benutzt werden. Das AFV stellte der Gemeinde Niederhasli die Kostenübernahme für den Bau der zweiten Personenunterführung zulasten des Strassenfonds in Aussicht. Die neue Personenunterführung verläuft hinter dem westlichen Widerlager der Strassenunterführung und wird in Stahlbeton als geschlossener monolithischer Rahmen ausgebildet. Die Unterführung weist eine Breite von 2,8 m auf und ist 10 m lang. Damit der Bahnbetrieb der SBB auch während der Bauarbeiten sichergestellt werden kann, werden die SBB eine Hilfsbrücke errichten. Die Unterführung wird gleichzeitig mit dem Bau des von der Gemeinde Niederhasli finanzierten Fussgängerstegs erstellt, womit die baulichen Synergien genutzt werden können. Der Gemeinderat Niederhasli hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit seinem Antrag (Weisung) an die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2013 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG (Mitwirkung der Bevölkerung) an der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2013 erläutert und es wurde ein Kredit für den
Fussgängersteg bewilligt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 5. September bis 4. Oktober 2014. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Abklärungen der Fachstelle Lärmschutz vom 4. Dezember 2014 haben ergeben, dass das Projekt aus lärmtechnischer Sicht unkritisch ist. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 10. November 2014 wie folgt berechnet: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 49 000 Bauarbeiten 622 000 Nebenarbeiten 727 000 Technische Arbeiten 329 000 Total 1 727 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Fussgängeranlagen (97%) 1 680 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen (3%) 47 000 Total 1 727 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 727 000 zulasten der Investitionsrechnung zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung werden die Ausgaben wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 1 680 000 1 680 000 Fussgängeranlagen (federführend) Konto 8400.50110 80010 47 000 47 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 1 727 000 1 727 000
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 59 400. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,75%) Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 97% 1 680 000 14 700 2,5% 42 000 Staatsstrassen 3% 47 000 400 5% 2 300 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 1 727 000 15 100 44 300 Total 100% 59 400 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84D-50012, Gemeinde Niederhasli, 598 Seestrasse, Konto Nr. 8400.50100 00000, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2015 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Erstellung einer zweiten, westlichen Personenunterführung durch den SBB-Damm an der 598 Seestrasse, Gemeinde Niederhasli, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 727 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 10. November 2014)
IV. Die Gemeinde Niederhasli wird ermächtigt, das in Dispositiv I genannte Vorhaben auszuführen. Die Oberbauleitung wird durch den Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, wahrgenommen.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird eingeladen, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projektexemplars [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi