RRB Nr. 307/2025
Bundesgesetz über die Einführung eines spezifischen Foltertatbestandes als eigener Straftatbestand in das schweizerische Strafrecht, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2025
307. Bundesgesetz über die Einführung eines spezifischen
Erwägungen
Foltertatbestandes als eigener Straftatbestand in das schweizerische Strafrecht, Vernehmlassung Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates die Vernehmlassung zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Einführung eines spezifischen Foltertatbestandes in das schweizerische Strafrecht eröffnet. Die Kommission schlägt vor, das Strafgesetzbuch (SR 311.0) sowie das Militärstrafgesetz (SR 321.0) um eine neue, spezifische Strafnorm zu ergänzen, damit Folterhandlungen ausdrücklich und ohne Bezug zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt werden. Zu prüfen sei auch, ob der Täterkreis auf staatliche Akteure – mit einer teilweisen Ausweitung auf staatsähnliche Akteure – beschränkt sein soll oder ob der Täterkreis auf Privatpersonen auszuweiten ist. Die Vorlage verfolgt damit einerseits das Ziel, die Gesetzgebung zu stärken und ein Zeichen gegen entsprechende Verbrechen zu setzen. Anderseits soll die Fähigkeit der Schweiz zur Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten ausgebaut werden. Mit der Vorlage soll die parlamentarische Initiative 20.504 betreffend Folter als eigener Strafttatbestand im Schweizer Strafrecht umgesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an: info.strafrecht@bj.admin.ch). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Einführung eines spezifischen Foltertatbestandes in das schweizerische Strafrecht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir verurteilen jegliche Arten von Folterhandlungen, ungeachtet dessen, ob diese von staatlichen, parastaatlichen oder privaten Akteurinnen oder Akteuren angewendet wird. Bereits heute bestehen klare strafrechtliche Grundlagen, um gegen Folterhandlungen vorzugehen. Der Gesetzgeber hat unter anderem den Tatbestand der Folter bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 264a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie als Kriegsverbrechen gemäss Art. 264c StGB verankert. Zudem können Handlungen, die Folterhandlungen darstellen oder diesen ähneln, unter verschiedene Straftatbestände des besonderen Teils des StGB fallen, wie beispielsweise Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Nötigung. Es besteht daher Einigkeit darüber, dass die schweizerischen Rechtsnormen zur Bestrafung von Folter die Anforderungen der internationalen Übereinkommen bereits heute vollumfänglich erfüllen. Es besteht keine strafrechtliche Lücke (vgl. erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 8. November 2024, Ziff. 2.3, S. 7–9). Ein Mehrwert des Erlasses eines eigenständigen Folterstraftatbestandes ist daher nicht erkennbar. Gegenteils ergäben sich zusätzliche Abgrenzungsprobleme zu bestehenden Strafrechtsnormen und die Arbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden würde damit gar erschwert. Wir lehnen daher die Einführung eines eigenständigen Foltertatbestandes im StGB sowie in weiteren Bundesgesetzen ab.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli