RRB Nr. 320/2026
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. März 2026
320. Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf zum Neuerlass der Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (E-VATE) zur Vernehmlassung unterbreitet. Der Entwurf für die neue Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BBl 2025 1102), das von den eidgenössischen Räten am 21. März 2025 erlassen wurde. Dieses verpflichtet die Marktteilnehmer, der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Angaben über ihre Transaktionen und Handelsaufträge zu übermitteln. Zudem enthält es ein Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation. Es dient dazu, mehr Transparenz zu schaffen, die Aufsicht zu stärken und das Vertrauen in die Integrität dieser Märkte zu festigen. Es sind Transparenzvorgaben, die von Schweizer Energieunternehmen im europäischen Handel bereits heute gegenüber den europäischen Behörden erfüllt werden müssen. Deshalb lehnt sich die neue Verordnung stark an geltendes EU-Recht an. Der Entwurf für die E-VATE präzisiert das Registrierungsverfahren der ElCom für die Marktteilnehmer. Die Mechanismen und Daten für die Meldung der Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten an die ElCom werden geregelt sowie auch die Gebühren der ElCom für ihre Aufsichtstätigkeit. Von den neuen Regelungen betroffen sind insbesondere Strom- und Gashandelsunternehmen (Marktteilnehmer am europäischen und am Schweizer Markt), die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG, die Betreiber von Gastransportleitungen, Stromproduzenten und -speicherunternehmen, Vermittler am Schweizer Markt für Strom und Gas sowie sehr grosse Endverbraucherinnen und -verbraucher mit einem jährlichen Verbrauch von mindestens als 600 Gigawattstunden. Die vorgesehene Verordnung hat keine direkten Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden. Der zusätzliche Mittelbedarf für den Bund wird für 2027 mit rund 3,2 Mio. Franken beziffert und wird in den folgenden Jahren noch etwas ansteigen. Diese Ausgaben werden vollständig durch die von den betroffenen Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen zu entrichtenden Gebühren und Abgaben an die
ElCom finanziert. Der Kanton und die Gemeinden sind als Eigentümer dieser Unternehmen indirekt betroffen, weshalb zu beantragen ist, dass der administrative Aufwand sowohl bei den Akteuren als auch bei den Behörden auf das Notwendige beschränkt wird und die Umsetzung im Schweizer Landesrecht nicht über die Anforderungen in der EU hinausgehen soll.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf des Neuerlasses der Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (E-VATE) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen Massnahmen, die zu einem fairen, diskriminierungsfreien Handel – insbesondere mit der EU – führen. Entsprechend müssen diese sorgfältig mit der EU abgestimmt sein, beispielsweise durch die Verwendung derselben Begrifflichkeiten. Grundlage in der EU bildet die EU-Verordnung REMIT (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency). Diese diente als inhaltliche Grundlage und Vorbild für das diesem Verordnungsentwurf zugrunde liegende Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten vom 21. März 2025. Bei der Umsetzung der Vorgaben in der vorliegenden Verordnung bedarf es einer Orientierung an den Vorgaben der EU. Auf unnötige Schweizer Sonderlösungen ist zu verzichten. Damit soll der administrative Aufwand sowohl bei den Akteuren als auch bei den Behörden auf das Notwendige beschränkt werden. Antrag 1: Die Umsetzung im Schweizer Landesrecht soll nicht über die Anforderungen in der EU (REMIT-Verordnung) hinausgehen (keine Schweizer Sonderlösung) und muss auf die bestehenden Prozesse zur Veröffentlichung von Informationen abstellen. In Art. 33 Abs. 1 E-VATE werden diejenigen Daten aufgeführt, die im Informationssystem vorhanden sind, das von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) betrieben wird. Dazu zählen neben Personendaten beispielsweise auch systemkritische Informationen wie Anlagedaten. Gemäss Art. 33 Abs. 3 E-VATE hat die ElCom einen sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten und die Daten mit organisatorischen und technischen Mitteln vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
Antrag 2: Aufgrund der in Art. 33 Abs. 1 E-VATE angeführten sensiblen Daten sind Vorgaben zum Umgang mit diesen zu erlassen, beispielsweise zum Ort ihrer Speicherung sowie zur Art und Weise der Sicherstellung ihres Schutzes.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli