RRB Nr. 337/2025
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Änderung, Elektronische Verfahrenshandlungen, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2025
337. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Änderung, Elektronische Verfahrenshandlungen (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt als selbstständiges Gericht in erster Linie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts des Bundes sowie des Kantons Zürich auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer, LS 212.81). Daneben steht es auch im Dienst der Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen von Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) und in direkter Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Sodann ist ihm das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten angegliedert, dessen Zuständigkeit sich direkt aus verschiedenen materiellen Bundesgesetzen ergibt. Der Bund sieht im Rahmen des Projekts Justitia 4.0 und des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz sowie der damit verbundenen Teilrevisionen zahlreicher Bundesgesetze (BEKJ; BBl 2025 19) für die Zivil- und Strafgerichte die Verpflichtung zur elektronischen Prozessführung in Zivil- und Strafverfahren vor. Dies hat direkte Auswirkungen auch für das Sozialversicherungsgericht. Zum einen wird es als letztinstanzliches kantonales Gericht und damit als Vorinstanz des Bundesgerichts im Verkehr mit dem Bundesgericht zu elektronischen Verfahrenshandlungen über die in neu Art. 3 BEKJ vorgesehene zentrale Plattform «justitia.swiss» verpflichtet (neu Art. 38c Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110]). Zum anderen besteht die Pflicht des Gerichts zur elektronischen Verfahrensführung bei Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, die sich nach der Zivilprozessordnung (neu Art. 128b Abs. 1 ZPO) richten. Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. Oktober 2023 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) am 1. Januar 2026 macht auch der Kanton Zürich in seinem Zuständigkeitsbereich einen grossen Schritt in die Digitalisierungszukunft. Es wurde damit die gesetzliche Grundlage für einen rechtsverbindlichen, medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen. Die Verfahren am Sozialversiche- rungsgericht sind von der VRG-Revision nicht betroffen, da das Verwaltungsrechtspflegegesetz im Sozialversicherungsverfahren nicht anwendbar ist. Dennoch kann sich das Sozialversicherungsgericht als Teil
der obersten kantonalen Judikative (Art. 74 Abs. 2 Verfassung des Kantons Zürich [LS 101]) den Bestrebungen zur Förderung und Beschleunigung des elektronischen formellen Geschäftsverkehrs unter den öffentlichen Organen wie auch zwischen den öffentlichen Organen und Privaten nicht entziehen. Denn es besteht auch für die Verfahren des Sozialversicherungsgerichts ein öffentliches Interesse an einer verbesserten Verfahrensökonomie, die durch die elektronische Verfahrensführung gesteigert werden kann, indem sie zur Vereinfachung und Beschleunigung des Justizverfahrens beiträgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024, E. 6.3). Nachdem die Beteiligten in Zivil- und Strafverfahren wie auch vor dem Verwaltungsgericht elektronisch verfahren können, erwarten sie auch immer mehr, mit dem Sozialversicherungsgericht auf elektronischem Weg verkehren zu können. Dem ist mit den vorgesehenen Anpassungen des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu entsprechen, womit gleichzeitig die durch andere Digitalisierungsprojekte entstandenen Synergien genutzt werden können.
B. Ziele und Umsetzung 1. Elektronische Verfahrenshandlungen Für den elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen von Gerichtsverfahren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spezifische gesetzliche Regelungen notwendig (BGE 143 I 187). Diese sind für das zivilrechtliche Verfahren bei den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung mit dem Inkrafttreten des BEKJ und damit der Teilrevision der Zivilprozessordnung vorhanden und gelangen auch am Sozialversicherungsgericht zur direkten Anwendung. Für die übrigen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts gibt es bis anhin keine Vorschriften im Hinblick auf die elektronische Prozessführung. Im Besonderen enthält Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), der im Rahmen der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes für das kantonale Gerichtsverfahren zwingende Verfahrensregeln aufstellt, keine Bestimmungen. Auf Bundesebene verlangt die Motion 23.4041 betreffend «Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)» zwar, dass das Verfahren vor den Durchführungsstellen künftig elektronisch durchgeführt werden können soll. Die Motion verlangt jedoch nicht, dass Art. 61 ATSG geändert und zusätzliche Anforderungen an das kantonale Gerichtsverfahren aufgestellt werden.
Die Kompetenz zur Regelung von elektronischen Verfahrenshandlungen für die nicht zivilrechtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts liegt somit beim Kanton. Ziel der vorgesehenen Teilrevision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist es mithin, die rechtlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen elektronischen Geschäftsverkehr für diese Verfahren zu schaffen. Auch für das dem Sozialversicherungsgericht angegliederte Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten enthält das Gesetz Verfahrensbestimmungen, weshalb die vorgesehenen Änderungen auch dessen Verfahren betreffen. Regelungsgegenstand des Gesetzesentwurfs ist die elektronische Vornahme von Verfahrenshandlungen, das heisst die elektronische Abwicklung sämtlicher Gerichtsverfahren. Die Aktenführung in den Gerichtsverfahren erfolgt künftig elektronisch und die elektronischen Akten werden die massgebende Grundlage für den Prozess bilden. Eine Verpflichtung zu elektronischen Verfahrenshandlungen ist nicht für alle Verfahrensbeteiligte vorgesehen. Gleich wie an den Zivilgerichten und vor dem Verwaltungsgericht sind Private nicht dazu verpflichtet und können weiterhin mit Papiereingaben an das Gericht gelangen, das diese im Rahmen der elektronischen Aktenführung digitalisiert, soweit sich die Akten dafür eignen. Die Pflicht zu elektronischen Verfahrenshandlungen betrifft vor allem die involvierten Versicherungsträgerinnen und -träger und Leistungserbringerinnen und -erbringer, welche die Sozialversicherungsleistungen ausrichten und bereits heute schon in grossem Mass ihre Akten elektronisch führen und sie deshalb auch so aufbereitet dem Gericht einreichen können. Weiter gilt die Pflicht auch für andere professionell tätige Verfahrensbeteiligte, nämlich sämtliche mit dem Gericht verkehrenden Behörden, andere kantonale Gerichte und private berufsmässige Vertreterinnen und Vertreter. Die Akteneinsicht, mithin das Bereitstellen der Akten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, geschieht in der Regel ebenfalls elektronisch, sei es für private Verfahrensbeteiligte am Gericht z. B. an einem Bildschirm, sei es für die Verfahrensbeteiligten, die zu elektronischen Verfahrenshandlungen verpflichtet sind, über die Plattform. Das Sozialversicherungsgericht ist im Geschäftsverkehr mit dem
Bundesgericht zur Benützung der Plattform «justitia.swiss» und in diesem Zusammenhang zur Anwendung des BEKJ verpflichtet, das einige direkt anwendbare materielle Verfahrensbestimmungen enthält. In Ausnützung dieser Synergie ist es deshalb sinnvoll, auch für die Verfahren am Sozialversicherungsgericht diese Plattform zu verwenden und die Verfahrenshandlungen darüber vorzunehmen, weshalb auch die Anwendung des BEKJ vorgesehen ist, soweit im Gesetz über das Sozialversicherungsgericht nichts anderes geregelt ist. Damit wird gesetzlich klargestellt, dass sämtliche anderen elektronischen Zugangsmöglichkeiten für Verfahrenshandlungen wegfallen. Damit ist eine durchwegs medienbruchfreie elektronische Verfahrensführung – wo sie vorgesehen ist bis an das Bundesgericht – gewährleistet. Die Tätigkeit des Gerichts im Rahmen der Justizverwaltung ist von der Änderung nicht erfasst. Seine Tätigkeiten in diesem Bereich richten sich teilweise nach dem Gemeindegesetz (LS 131.1; vgl. § 67 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], der für Wahl- und Abstimmungsverfahren bei den Geschäften der Justizverwaltung auf das Gemeindegesetz verweist) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2. Weiteres Die Änderung des Gesetzes wird zum Anlass genommen, die Zuständigkeit für Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (LS 831.5) ausdrücklich in § 3 lit. d E-GSVGer zu regeln. Das Gleiche gilt für Gesuche um Genehmigung von Observationsmassnahmen nach Art. 43b Abs. 4 Bst. a ATSG (in Kraft seit 1. Oktober 2019) in § 2 Abs. 2 lit. d E-GSVGer. Weiter werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die aufgrund von Gesetzesrevisionen notwendig geworden sind (§§ 2 Abs. 2 lit. c, 3 lit. a und b, 35 E-GSVGer).
C. Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Entwurf für die Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren für die Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht durchzuführen.
II. Mitteilung an das Sozialversicherungsgericht und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli