Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Anfrage Renata Grünenfelder, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Regelung der Pikettentschädigungen für Geburts- und Wochenbettleistungen praktizierender Hebammen im Kanton Zürich, Beantwortung

RRB Nr. 356/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 1 avr. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-356-2026/de/anfrage-renata-grunenfelder-zurich-und-mitunterzeichnende-betreffend-regelung-der-pikettentschadigungen-fur-geburts-und-wochenbettleistungen-praktizierender-hebammen-im-kanton-zurich-beantwortung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Cussegl guvernativ dal chantun Turitg
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 356/2026

Anfrage Renata Grünenfelder, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Regelung der Pikettentschädigungen für Geburts- und Wochenbettleistungen praktizierender Hebammen im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 39/2026

Sitzung vom 1. April 2026

356. Anfrage (Regelung der Pikettentschädigungen für Geburts- und Wochenbettleistungen selbständig praktizierender Hebammen im Kanton Zürich) Kantonsrätin Renata Grünenfelder, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 26. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Wöchnerinnen verlassen tendenziell immer früher nach der Geburt das Spital. Dies erhöht die kurzfristigen Einsätze und damit die Pikettleistung der nachbetreuenden Hebammen in eigener fachlicher Verantwortung zu Hause1. Der erste Wochenbettbesuch muss aufgrund der vulnerablen Situation von Mutter und Kind meist noch am gleichen Tag nach dem Austritt aus dem Spital geleistet werden. Die Kosten für Pikettleistungen für Hausgeburten und Wochenbett werden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommen. Im Kanton Zürich entschädigen 86% der Gemeinden die Pikettdienste von selbstständig praktizierenden Hebammen heute freiwillig zu unterschiedlichen Tarifen. In den anderen Gemeinden müssen die Familien die Kosten der Pikettleistungen selbst tragen. Dies führt dazu, dass sich Familien mit kleineren Einkommen eine Hebamme nicht leisten können. Die heutige Situation führt zu Ungleichheiten im Zugang zur Gesundheitsversorgung innerhalb des Kantons. Die Leistungen von selbstständig praktizierenden Hebammen, insbesondere im Geburts- und Wochenbettbereich, sind eine wichtige Säule der versorgungsnahen medizinischen Betreuung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen. Eine klare, kantonal gültige Regelung zur finanziellen Abgeltung von Pikettleistungen würde finanzielle Hürden für Familien abbauen und Planungssicherheit für Hebammen schaffen. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Welche kantonalen Gesetze oder Verordnungen regeln derzeit die Abgeltung von Pikettleistungen für Hausgeburten und Wochenbettbetreuung durch selbstständig praktizierende Hebammen im Kanton Zürich?

1 Quelle ausführlicher Statistikbericht der ambulanten Hebammenleistungen der Schweiz

2024, Prof. Dr. Susanne Grylka, Dr. Katrin Gille

2. Plant der Regierungsrat, eine kantonale gesetzliche Grundlage zu schaffen, die eine einheitliche und flächendeckende Pikettentschädigung sicherstellt, vergleichbar mit Basel-Stadt, Graubünden oder Bern?

3. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, die finanzielle Abgeltung der Pikettleistungen von Hebammen gerecht und einheitlich zu gestalten, sodass die Kosten nicht direkt von den Familien getragen werden müssen?

4. Erwägt der Regierungsrat, diese Pikettleistungen zukünftig aus kantonalen Mitteln zu finanzieren z. B. über Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL)?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Renata Grünenfelder, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:

Die vorliegende Anfrage behandelt ein Thema, das bereits Gegenstand zweier praktisch gleichlautender Anfragen aus den Jahren 2016 und 2022 war. Entsprechende Ausführungen sind vorliegend teilweise kürzer gefasst bzw. wurden wo erforderlich aktualisiert. Im Übrigen wird auf die Beantwortung dieser Anfragen durch den Regierungsrat verwiesen (KR-Nrn. 292/2016 betreffend Pikettentschädigung für die Wochenbettbetreuung durch frei praktizierende Hebammen und 455/ 2022 betreffend Pikettentschädigung für Hebammen). Zu Fragen 1–4: Hebammen leisten während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett einen wichtigen Beitrag zur medizinischen Versorgung von Mutter und Kind. Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungen der Hebammen sind in Art. 16 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) geregelt. Dazu gehören unter anderem auch Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung im Wochenbett im Rahmen von Hausbesuchen zur Pflege und zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kind sowie zur Unterstützung, Anleitung und Beratung der Mutter in der Pflege und Ernährung des Kindes (Art. 16 Abs. 1 Bst. c KLV). Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt gestützt auf die gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur des Schweizerischen Hebammenvertrags. Die medizinischen Leistungen der Hebammen im Rahmen von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sind damit nach geltendem

Recht grundsätzlich tariflich geregelt (vgl. auch Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 292/2016). Davon zu unterscheiden ist der Bereitschafts- bzw. Pikettdienst um den Zeitpunkt der Geburt oder während der Wochenbettpflege zum Zwecke der Erreichbarkeit einer im Voraus bestimmten Hebamme rund um die Uhr. Eine solche Bereitschaft kann insbesondere erforderlich sein, weil sowohl der Zeitpunkt der Geburt als auch der Austritt aus dem Spital im Voraus nur beschränkt planbar sind. Die vorliegende Anfrage betrifft somit nicht die Finanzierung der medizinischen Hebammenleistungen als solche, sondern die Frage, ob die damit verbundene Bereitschaftsleistung zusätzlich abgegolten werden soll. Bereitschafts- bzw. Pikettdienstleistungen stellen von der OKP nicht abgedeckte Mehr- bzw. Zusatzleistungen dar. Soweit solche Leistungen nicht von einer Zusatzversicherung oder der Wohngemeinde übernommen werden, hat die Leistungsbezügerin dafür aufzukommen. Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht sehen eine gesetzliche Grundlage für die Abgeltung von Bereitschafts- bzw. Pikettdienstleistungen freipraktizierender Hebammen bei Hausgeburten und in der Wochenbettbetreuung vor. Wie bereits im Einleitungstext der vorliegenden Anfrage erwähnt, finanziert aber die grosse Mehrheit der Gemeinden im Kanton Zürich, darunter die Städte Zürich und Winterthur, freipraktizierenden Hebammen Bereitschafts- bzw. Pikettentschädigungen für Hausgeburten und Wochenbettpflege (vgl. dazu auch Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 455/2022). Wenige Kantone wie z. B. Graubünden oder Basel-Stadt entschädigen den Bereitschafts- bzw. Pikettdienst von freipraktizierenden Hebammen für Hausgeburten und die Wochenbettbetreuung. Entgegen der Aussage in Frage 2 der vorliegenden Anfrage gibt es aber z. B. im Kanton Bern ebenfalls keine kantonale gesetzliche Regelung. So hat der Berner Regierungsrat erst kürzlich in seiner Antwort vom 25. Juni 2025 auf einen entsprechenden Vorstoss festgehalten, dass zurzeit kein Anlass für eine kantonale Vergütung bestehe. Falls künftig eine Unterversorgung von Hebammenleistungen festgestellt würde, wäre er jedoch bereit, eine solche zu prüfen (vgl. www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaefts- 3b3). Dies gilt auch für den Kanton Zürich. Entscheidend ist, ob sich aus der heutigen Regelung versorgungsrelevante Nachteile ergeben. Darauf bestehen im Kanton Zürich derzeit

keine Hinweise. Es steht ein breites Angebot an Leistungen zur Verfügung, um (werdende) Mütter rund um Schwangerschaft, Geburt und

Wochenbett zu unterstützen. Dieses Angebot wurde zuletzt im Rahmen der Spitalplanung 2023 erweitert. Auch die Zahl der freipraktizierenden Hebammen ist in den letzten Jahren gestiegen. Ein wesentlicher Teil der freipraktizierenden Hebammen ist in den Bezirken Zürich und Winterthur tätig, deren Städte Bereitschafts- bzw. Pikettdienstleistungen entschädigen: Anzahl freipraktizierender Hebammen je Bezirk im Kanton Zürich (gemessen an der Anzahl erteilter Berufsausübungsbewilligungen, Stand: 17. März 2026; Quelle: Amt für Gesundheit) Bezirk Anzahl prozentualer Anteil Affoltern 21 3,32 Andelfingen 15 2,37 Bülach 40 6,32 Dielsdorf 11 1,74 Dietikon 29 4,58 Hinwil 40 6,32 Horgen 54 8,53 Meilen 49 7,74 Pfäffikon 15 2,37 Uster 29 4,58 Winterthur 68 10,74 Zürich 151 23,85 andere* 111 17,54 Total 633 100 * Fälle, bei denen nicht mit absoluter Bestimmtheit gesagt werden kann, in welchem Bezirk die Hebamme tätig ist, beispielsweise, weil das Amt für Gesundheit bei der Zulassung nur über die Privatadresse der Hebammen verfügt oder weil die Hebamme regionsübergreifende Einsätze leistet, werden in der Kategorie «andere» zusammengefasst.

Da die Versorgung mit Hebammenleistungen im Kanton insgesamt sichergestellt ist, lässt sich daraus kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ableiten. Vor diesem Hintergrund sieht der Regierungsrat weiterhin keinen Anlass, eine kantonale gesetzliche Grundlage für eine einheitliche und flächendeckende Finanzierung von Bereitschafts- bzw. Pikettdienstleistungen zu schaffen oder solche Leistungen aus kantonalen Mitteln zusätzlich zu finanzieren. Obwohl der Kanton keine direkte Zuständigkeit hat, wird das Amt für Gesundheit das Thema gegenüber dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich ansprechen und empfehlen, sich der Fragestellung anzunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli