RRB Nr. 366/2025
Planungs- und Baugesetz, verschiedene Verordnungen, Änderungen, Baudenkmäler, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. April 2025
366. Planungs- und Baugesetz, verschiedene Verordnungen, Änderungen, Baudenkmäler (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Erhalt von ausgewählten Gebäuden ist wichtig für den Charakter und die Identität von Dörfern und Städten. Die Gesetzgebung zum Natur- und Heimatschutz in der Schweiz reicht zurück in die 1960er-Jahre. In dieser Zeit bestand eine starke Befürchtung in der Gesellschaft, dass das schnelle Wachstum zu viel wertvolle identitätsstiftende Bauten zerstören würde. Die Denkmalpflege hat viel dazu beigetragen, wertvolles Kulturerbe in der Schweiz und im Kanton Zürich zu erhalten und damit die Akzeptanz der baulichen Verdichtung an anderen Orten zu steigern. Mit der Innenentwicklung und der damit zusammenhängenden Verdichtung sowie den energetischen Anforderungen stehen den denkmalpflegerischen Interessen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Weiter können denkmalpflegerische Auflagen kostenintensive Auswirkungen auf Eigentümerinnen und Eigentümer haben. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen bezüglich der Abklärung des Sachverhalts und der Interessenabwägung. Dies führt zu langen und aufwendigen Rechtsmittelverfahren.
B. Grundzüge der geplanten Änderung Ziel der Vorlage ist es, die sinnvolle Nutzung, energetische Modernisierung und Weiterentwicklung von Baudenkmälern zu unterstützen, die Prozesse zu beschleunigen und die Stellung der Eigentümerinnen und Eigentümer zu stärken. Die Vorlage umfasst folgende Änderungen: Weiterentwicklung und sinnvolle Nutzung ermöglichen – Die Möglichkeit der sorgfältigen Weiterentwicklung von Baudenkmälern wird gesetzlich verankert. – Die zeitgemässe Nutzung und energetische Modernisierung sollen durch ausdrückliche Erwähnung im Gesetz gestärkt werden. – Die Interessenabwägung als raumplanerisches Grundprinzip wird neu im Gesetz verankert. – Die Anforderungen an den Begriff des Baudenkmals werden erhöht.
Vereinfachen und beschleunigen – Der «projektbezogene Schutzentscheid» wird durch ausdrückliche Erwähnung im Gesetz gestärkt. Kleinere bauliche Änderungen mit unwesentlicher Beeinträchtigung der Schutzziele werden dadurch einfacher möglich. – Die Unterscheidung zwischen «regionalen» und «kantonalen» Baudenkmälern wird aufgehoben. Neu gibt es nur noch «kommunale» und «kantonale». – Neu sollen auch die kommunalen Inventare durch den Kanton festgesetzt werden. Das führt zu einer einheitlicheren und rechtsgleicheren Handhabung in den Gemeinden und stärkt die Rechtssicherheit. Die Zuständigkeit für Unterschutzstellungen und Schutzentlassungen verbleibt bei kommunalen Baudenkmälern jedoch bei den Gemeinden. – Die Anforderungen an Pflichtgutachten werden präzisiert. Weitere Änderungen – Die Unterschutzstellung durch verwaltungsrechtliche Verträge soll neu vorrangig sein. Das stärkt die Stellung der Eigentümerschaften. – Eigentümerschaften werden neu über die Inventaraufnahme informiert. – Gemeinden leisten neu einen Beitrag von 10% der beitragsberechtigten Kosten bei Sanierungen von kommunalen Baudenkmälern. Mit der vorliegend geplanten Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sollen die Motion KR-Nr. 153/2020 betreffend Wir brauchen ein zukunftsgerichtetes Denkmalschutzgesetz sowie das Postulat KR-Nr. 29/2022 betreffend Denkmal- und Heimatschutz kontra Klimaschutz als erledigt abgeschrieben werden. Der Denkmalschutz ist im III. Titel des PBG über den Natur- und Heimatschutz (§§ 203 ff.) geregelt. Die Regelungen zum Denkmalschutz werden durch dazugehöriges Verordnungsrecht ergänzt. Anpassungen sind daher auch in der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11), der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (LS 702.111) und der Denkmalpflegefondsverordnung (LS 612.4) erforderlich.
C. Ermächtigung Die Baudirektion ist zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für die Änderung des PBG und der dazugehörigen Verordnungen durchzuführen. Zugleich wird das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren bei den Direktionen des Regierungsrates und der Staatskanzlei durchgeführt. Die Frist für die Vernehmlassung sowie das Mitberichtsverfahren beträgt grundsätzlich drei Monate (§§ 14 und 17 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]).
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist erst mit Beginn der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens öffentlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes samt ausführenden Verordnungen betreffend Baudenkmäler durchzuführen.
II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn des Vernehmlassungsverfahrens nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli