RRB Nr. 399/2025
Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025
399. Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen
Erwägungen
Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 hat das Eidgenössische Finanzdepartement ein Vernehmlassungsverfahren zur Genehmigung der völkerrechtlichen Grundlagen für den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen eröffnet. Mit der 2. Säule des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft wurde eine Mindestbesteuerung für grosse multinationale Unternehmensgruppen eingeführt. Diese gilt für Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro und sieht einen Mindeststeuersatz von 15% vor. Zur Umsetzung der Mindestbesteuerung hat der Bundesrat gestützt auf Art. 197 Ziff. 15 der Bundesverfassung (SR 101) die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV, SR 642.161) erlassen. Damit wird bei den von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen in der Schweiz und bei deren Tochtergesellschaften die Mindestbesteuerung sichergestellt. Im Januar 2025 wurde im zuständigen Organ der OECD die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen erarbeitet. Auf dieser Grundlage können insbesondere schweizerische multinationale Unternehmensgruppen die für die Mindestbesteuerung erforderlichen Informationen an die schweizerische Behörde melden, welche die für andere Staaten relevanten Informationen diesen weiterleitet. Im Gegenzug erhält die Schweiz von den Partnerstaaten GloBE-Informationen, die für lokale Mindeststeuerzwecke verwendet werden können und die von den lokalen Geschäftseinheiten der betroffenen Unternehmensgruppen nicht zusätzlich einzeln in der Schweiz eingereicht werden müssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 29. Januar 2025, mit dem Sie uns eingeladen haben, zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti- Base Erosion (GloBE)-Informationen (GloBE-Vereinbarung) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die Einführung des Austausches der GloBE-Informationen trägt wesentlich zum Erhalt der Glaubwürdigkeit und der Reputation des Schweizer Wirtschaftsstandortes bei und ist im Interesse der betroffenen Unternehmen. Sie ist ein folgerichtiger Schritt zur Fortsetzung der von der Schweiz mit der Einführung der OECD-Mindestbesteuerung eingeschlagenen Strategie. Die Umsetzung dient der Sicherstellung einer korrekten Mindestbesteuerung sowohl in der Schweiz als auch im Ausland. Ausserdem führt die Teilnahme an diesem Austausch zu administrativen Entlastungen für die von der Mindestbesteuerung betroffenen Unternehmen. Entsprechend sind wir mit der Genehmigung der GloBE-Vereinbarung einverstanden. Für die Umsetzung möchten wir auf die folgenden Punkte hinweisen: Die Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV, SR 642.161) verweist statisch auf die globalen Mustervorschriften und für deren direkte Anwendung ausschliesslich auf die Mustervorschriften, die am 14. Dezember 2021 vom Inclusive Framework on BEPS genehmigt wurden (Art. 2 Abs. 1 MindStV). Die Erläuterungen zu den Mustervorschriften werden nicht als Teil der globalen Mustervorschriften betrachtet, sondern als Hilfsmittel für deren Auslegung (Art. 2 Abs. 3 MindStV). Diese Definition scheint nicht mit derjenigen der GloBE-Vereinbarung übereinzustimmen, wonach zu den «GloBE-Vorschriften» die GloBE-Mustervorschriften, der Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und alle vom Inclusive Framework on BEPS der OECD/G20 erarbeiteten genehmigten Verwaltungsanweisungen gehören (Abschnitt 1 Abs. 1 Bst. h GloBE-Vereinbarung). Dieser Widerspruch sollte für die Umsetzung aufgelöst werden.
Aus dem erläuternden Bericht ergibt sich nicht, für welche Steuerperiode der erste Austausch stattfinden soll. Um den administrativen Aufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten, sollten die Glo- BE-Informationen bereits für die Steuerperiode 2024 über das globale Abkommen ausgetauscht werden können.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli