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Wasserbau, Sechtbach, Revitalisierung im Abschnitt Poststrasse bis Rietbach, Bülach, Subvention, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 406/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 15 avr. 2026

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RRB Nr. 406/2026

Wasserbau, Sechtbach, Revitalisierung im Abschnitt Poststrasse bis Rietbach, Bülach, Subvention, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

406. Wasserbau, Sechtbach, Revitalisierung im Abschnitt Poststrasse bis Rietbach, Bülach (Subvention, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt der Stadt Bülach Der Sechtbach, öffentliches Gewässer Nr. 6015, weist auf dem Abschnitt zwischen der Poststrasse und dem Zusammenfluss mit dem Rietbach grosse ökologische Defizite auf. Die Ökomorphologie wurde 2010 erhoben und liegt etwa hälftig in den beiden Kategorien «stark beeinträchtigt» und «künstlich/naturfremd». In der strategischen Revitalisierungsplanung des Kantons wurde dem Abschnitt ein grosses Revitalisierungspotenzial zugewiesen. Das heisst, dass der Nutzen eines Aufwertungsprojekts für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand gross ist. Infolgedessen wurde beschlossen, dass der Projektperimeter in erster Priorität bis 2035 revitalisiert werden soll. Die Stadt Bülach plant deshalb, den Sechtbach zwischen der Poststrasse und dem Zusammenfluss mit dem Rietbach ökologisch aufzuwerten, die Längsvernetzung zu verbessern und mit einem Aufenthaltsbereich sowie einem Weg entlang des Bachs für die Bevölkerung zugänglich zu machen. Auch wurde der Gewässerraum am Sechtbach auf dem gesamten Projektperimeter festgelegt. Die Ausbaulänge beträgt insgesamt rund 400 m. Der Stadtrat Bülach hat den erforderlichen Kredit für das Wasserbauprojekt am Sechtbach mit Beschluss Nr. 87 vom 26. Februar 2025 als gebundene Ausgabe bewilligt. Mit Verfügung AWEL 22-0200 vom 21. Januar 2026 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) das Wasserbauprojekt der Stadt Bülach fest. Die Projektfestsetzung ist rechtskräftig.

B. Kosten Revitalisierung Mit Stadtratsbeschluss Nr. 87 vom 26. Februar 2025 ersuchte die Stadt Bülach das AWEL um Zusicherung der Staats- und Bundesbeiträge für das Wasserbauprojekt. Gemäss Kostenvoranschlag vom 15. Oktober 2025 betragen die Gesamtkosten für das Wasserbauprojekt Fr. 2 903 780 (einschliesslich 8,1% MWSt).

Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem Kostenvoranschlag vom 15. Oktober 2025 wie folgt auf: Baukosten nach Objektklassen (zusammengefasst) Kosten Beitragsberechtigte Revitalisierung Kosten in Franken in Franken Baukosten 1 865 165 1 085 635 Honorar- und Nebenkosten 375 000 246 500 Unvorhergesehenes 446 033 290 503 Total 2 686 198 1 622 638 8,1% MWSt 217 582 131 434 Total (einschliesslich MWSt) 2 903 780 1 754 072 Für den Kanton Zürich entstehen keine betrieblichen, personellen oder indirekten Folgeaufwendungen, da es sich um ein kommunales Projekt der Stadt Bülach handelt, das einmalig durch Kanton und Bund subventioniert wird. Auch der zukünftige bauliche und betriebliche Unterhalt des Sechtbachs liegt bei der Stadt Bülach. Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit gehört zu den Mindestanforderungen bei Wasserbauprojekten. Bei Revitalisierungen erfolgt sie im Rahmen einer Prüfung der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit der vorgesehenen Massnahmen. Der Projektperimeter liegt zentrumsnah und ist vor allem in der oberen Hälfte beidseitig durch bestehende Hochbauten und Vorplätze eingeschränkt. Bachabwärts ab der Schwimmbadstrasse besteht etwas mehr Gestaltungsspielraum, der sich aber durch bestehende Bauten ebenfalls in einem klaren Rahmen bewegt. Demnach sind die Möglichkeiten für eine ökologische Aufwertung insgesamt klar umgrenzt, wodurch sich bei der Planung ein umfassendes Variantenstudium erübrigt hat. Unter den gegebenen Voraussetzungen sind die geplanten Massnahmen für die Revitalisierung des Sechtbachs verhältnismässig und angemessen.

C. Subvention Kanton Die beitragsberechtigten Aufwendungen für die Revitalisierungsmassnahmen betragen Fr. 1 754 072 (siehe Tabelle vorne). Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für Brücken, Gewässerzugänge, Uferwege und Verwaltungskosten; insgesamt Fr. 1 149 708. Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist sowohl zweckmässig als auch wirtschaftlich und entspricht den in den kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Das Projekt ist zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll und dient in wesentlichem Mass der Erholung der Bevölkerung. Indem damit ein Vorhaben der ersten Priorität aus der strategischen Revitalisierungsplanung umgesetzt wird, unterstützt es zudem die Revitalisierungsbestrebungen des Kantons.

Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) und § 14a Abs. 1–3 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 30% der beitragsberechtigten Aufwendungen (Baukosten für Revitalisierung einschliesslich Honorar- und Nebenkosten sowie Unvorhergesehenes) zu unterstützen. Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach: in Franken 30% der beitragsberechtigten Aufwendungen von Fr. 1 754 072 526 222 Total Subvention Kanton 526 222 Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Auszahlung der Subvention von Fr. 526 222 wird bei Einhaltung der Fristen 2028 fällig. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2026–2029 eingestellt und wird im Konto 8500.3632 0 00000 / 85B-13, Subventionen für Revitalisierung, verbucht. Da es sich um ein reines Revitalisierungsprojekt handelt, das nicht dem Hochwasserschutz dient, ist das Projekt gemäss Ziff. 4.8.2.1.2 des Handbuchs für Rechnungslegung 2025 nicht zum Anschaffungswert aktivierbar und wird somit in der Erfolgsrechnung und nicht in der Investitionsrechnung geführt. Die Ausrichtung der Subvention des Kantons ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: – Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind. – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 24 Monate nach Bauabnahme dem AWEL einzureichen. Kantons- und Bundesbeiträge werden gekürzt, wenn die Frist nicht vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. Der Anspruch auf Beiträge erlischt 48 Monate nach Bauabnahme ohne genehmigte Verlängerung. Dem Gesuch beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, Pläne des ausgeführten Bauwerks, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. Für die beitrags- bzw. nicht

beitragsberechtigten Teile des Werks sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen.

– Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten. – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auf lagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL die Ausrichtung des Beitrags zu verweigern oder bei übersetzten Preisen angemessen zu kürzen. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Beitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Finanzmittel nicht verfügbar sind.

D. NFA-Beitrag Nach Art. 62b Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Abgeltungen als globale Beiträge an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern. Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden anstelle des Kantons ist zulässig bzw. durch die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden gemäss RRB Nr. 377/1993 gegeben. Werden im Rahmen von Programmvereinbarungen vorgesehene Leistungen durch Gemeinden erbracht, so vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten (Art. 20a Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]). Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat unter anderem dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2008 dem Kanton Zürich und seinen Gemeinden für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte ein NFA-Beitrag zusteht. Für Wasserbauprojekte des Kantons und der Gemeinden mit Kosten von weniger als 5 Mio. Franken (kein Einzelprojekt und somit keine separate Subventionsverfügung des Bundes) wird der Kanton auf der Grundlage der Programmvereinbarung mit einem Beitrag aus dem Grundangebot durch den Bund unterstützt. Die Weiterleitung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe an die Gemeinden geschieht somit in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz und der entsprechenden langjährigen Praxis. Der NFA-Beitrag, welcher der Stadt Bülach weiterzuleiten ist, beträgt gestützt auf das Handbuch «Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025–2028» des Bundesamtes für Umwelt insgesamt 55% für den Wasserbau (Baukosten, Honorar- und Nebenkosten sowie Unvorhergesehenes; davon 35% gemäss Grundangebot Revitalisierung, Leistungsindikator 2.1 und 20% wegen grossem Revitalisierungsnutzen gemäss strategischer Revitalisierungsplanung, Leistungsindikator 2.3a). Der voraussichtliche NFA-Beitrag setzt sich demnach wie folgt zusammen: in Franken Total NFA-Beitrag Revitalisierung 964 739 Der NFA-Beitrag ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Auszahlung wird bei Einhaltung der Fristen 2028 fällig. Der Betrag von Fr. 964 739 ist im KEF 2026–2029 (Planjahr 2028) eingestellt und wird im Konto 8500.3702 0 00000 / 85B-

50, durchlaufende Bundesbeiträge an Gemeinden für Revitalisierungen, verbucht. Die Ausrichtung des NFA-Beitrags ist mit den Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung C (Subvention Kanton) verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Bülach wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 754 072 (Kostenstand 15. Oktober 2025) für die Revitalisierung des Sechtbachs zwischen der Poststrasse und dem Zusammenfluss mit dem Rietbach in der Stadt Bülach eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 526 222 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und ein NFA-Beitrag von 55%, höchstens Fr. 964 739, als durchlaufende Erfolgskosten, somit insgesamt höchstens Fr. 1 490 961, zugesichert.

II. Es gelten die Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägungen C und D.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Bülach, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach, die Stadtverwaltung Bülach, Bereich Tiefbau, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli