RRB Nr. 454/2025
Anfrage Christoph Fischbach, Kloten, Daniel Wäfler, Gossau, und Alexander Jäger, Zürich, betreffend Wie sicher sind die BVK-Gelder?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 73/2025
Sitzung vom 7. Mai 2025
454. Anfrage (Wie sicher sind die BVK-Gelder?) Die Kantonsräte Christoph Fischbach, Kloten, Daniel Wäfler, Gossau, und Alexander Jäger, Zürich, haben am 10. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die BVK ist mit über 142 700 Versicherten und einem derzeitigen Anlagevermögen von rund 43 Milliarden Franken die grösste Pensionskasse der Schweiz. 40% der Versicherten sind Angestellte des Kantons Zürich. Nachdem im letzten Jahr bekannt wurde, dass der AHV-Ausgleichsfonds im Sommer 2024 seine Gelder der US-Depotbank State Street anvertraut hat, ist bekannt geworden, dass auch die BVK ihr Anlagevermögen von einer US-Bank verwahren lässt. 2012 wählte die BVK dafür die US-Investmentbank JP Morgan. JP Morgan Suisse verwahre mehrheitlich die liquiden Anlagen der BVK, welche rund ¾ des Anlagevermögens ausmachten. Gemessen am Gesamtvermögen entspricht dies einem Betrag von rund 32 Milliarden Franken. Wie beim AHV- Ausgleichsfonds stellt sich bei der BVK die Frage wie sicher die Pensionskassengelder sind, sollte es unter der US-Regierung Trump zu Sanktionen gegen die Schweiz kommen. Gegenüber dem Tages-Anzeiger erläutert die BVK anfangs März zwar, dass sie bewusst die Schweizer Einheit der US-Bank gewählt habe, weil diese der Schweizer Gesetzgebung unterliege und von der Finma reguliert werde. Professor Kern Alexander, Bankenprofessor an der Universität Zürich, ist jedoch der Ansicht, dass, weil die JP Morgan Suisse zu JP Morgan gehöre, trotz Finma-Regulierung das US-Recht gelten würde: «Jede ausländische juristische Person, die von einem amerikanischen Unternehmen kontrolliert wird, würde automatisch US-Sanktionen unterliegen.» In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie schätzt der Regierungsrat das Risiko von US-Sanktionen gegen die Schweiz in der momentan sehr unvorhersehbaren geopolitischen Lage ein?
2. Wie sicher sind die BVK-Gelder, falls es zu US-Sanktionen gegen die Schweiz käme?
3. Ist der Regierungsrat betreffend diese Thematik mit der BVK im Austausch?
4. Wie können die BVK-Gelder gesichert werden, falls es zu US-Sanktionen gegen die Schweiz kommen würde? Was für einen Beitrag kann der Kanton Zürich zur Sicherung beitragen?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Fischbach, Kloten, Daniel Wäfler, Gossau, und Alexander Jäger, Zürich, wird wie folgt beantwortet:
Die Beantwortung dieser Anfrage beruht auf einer Stellungnahme der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK). Zu Frage 1: Eine Sperrung von Vermögenswerten, die von der BVK gehalten werden, würde Sanktionen der USA gegenüber der Schweiz im Allgemeinen oder gegenüber der BVK im Besonderen voraussetzen. Solche Sanktionen verhängen die USA insbesondere bei schwerwiegenden rechtlichen Verstössen. Gegenwärtig sind keine Gründe für Sanktionen mit Bezug auf Vermögenswerte der BVK ersichtlich. Zu Frage 2: Von Sanktionen oder Vermögenssperrungen der USA gegenüber der BVK könnten zwar deren US-Vermögenswerte betroffen sein. Jedoch haben weder der Sitz der zentralen Depotstelle (Global Custodian) noch deren ausländische Beherrschung einen entscheidenden Einfluss auf die Risikosituation. Da ausländische Wertschriften immer bei einer lokalen Depotbank gehalten werden, liegen US-Wertschriften in jedem Fall bei einer US-Depotbank, auch wenn als zentrale Depotstelle eine Schweizer Bank ohne ausländisches Mutterhaus beauftragt wird. Bei der Beauftragung der J.P. Morgan (Suisse) SA als zentrale Depotstelle hat die BVK die Möglichkeit eines Durchgriffs der USA geprüft. Sie stellte dabei keine unverantwortlichen Risiken für sich selbst und ihre Versicherten fest (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 5/2012 betreffend Mandatsvergabe an die amerikanische Investmentbank J.P. Morgan resp. J.P. Morgan [Suisse] SA zur Verwahrung der BVK-Wertschriften). Zu Frage 3: Der Regierungsrat wählt vier Mitglieder des Stiftungsrates der BVK, die als Arbeitgebervertretung des Kantons Zürich im Stiftungsrat Einsitz nehmen. Er wählt dabei Personen aus, die über ausgewiesene Expertise im Bereich der beruflichen Vorsorge verfügen. Der Regierungsrat hat gegenüber diesen Stiftungsratsmitgliedern kein Weisungsrecht und insofern auch kein Recht, die Anlagestrategie oder die Wahl der zentralen Depotstelle der BVK zu beeinflussen.
Zu Frage 4: Im Falle von US-Sanktionen könnten Sperren auf US-Wertschriften verhängt werden. Dieses Risiko besteht unabhängig davon, ob es sich bei der zentralen Depotstelle um eine ausländisch oder eine inländisch beherrschte Schweizer Bank handelt (vgl. Beantwortung der Frage 2). Um das Risiko von Sanktionen oder Vermögenssperrungen der USA auszuschliessen, müsste die BVK vollständig auf Anlagen in US-Wertschriften verzichten. Dies läge nicht im Interesse der BVK und ihrer Versicherten und des Kantons Zürich als Arbeitgeber und wäre auch im Rahmen der Grundsätze der Vermögensverwaltung, welche die BVK nach dem Recht der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, weder gangbar noch sinnvoll (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.40] sowie Art. 49–59 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli