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Gemeindewesen, Stadt Wädenswil, Ausgliederung der Energieversorgung in Aktiengesellschaft, Genehmigung

RRB Nr. 498/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 14 matg 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-498-2025/de/gemeindewesen-stadt-wadenswil-ausgliederung-der-energieversorgung-in-aktiengesellschaft-genehmigung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 498/2025

Gemeindewesen, Stadt Wädenswil, Ausgliederung der Energieversorgung in Aktiengesellschaft, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025

498. Gemeindewesen (Ausgliederung der Energieversorgung in Aktiengesellschaft, Wädenswil)

Erwägungen

1. Nach § 67 des Gemeindegesetzes (GG, 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür z. B. eine Anstalt errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025 der Ausgliederung der Energieversorgung in Form von Wärme und Kälte durch einen oder mehrere Energieverbunde sowie dem Ausgliederungserlass zugestimmt. Die Stadt Wädenswil gründet gemeinsam mit der Energie 360 Grad AG die Energieverbund Wädenswil AG und überträgt ihr die Aufgabe der Energieversorgung. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Verordnung über die Energieverbund Wädenswil AG (Ausgliederungserlass) regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben, die Mehrheitsbeteiligung und die Aufsicht der Stadt Wädenswil über die Aufgabenerfüllung. Der Stadtrat setzt den Ausgliederungserlass in Kraft.

3. Die Bestimmungen der Verordnung über die Energieverbund Wädenswil AG (Ausgliederungserlass) geben keinen Anlass zu rechtlichen Bemerkungen. Der Ausgliederungserlass ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil am 9. Februar 2025 beschlossene Verordnung über die Energieverbund Wädenswil AG (Ausgliederungserlass) wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli