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Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie Amt für Landschaft und Natur, Stellenpläne

RRB Nr. 507/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 6 matg 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 507/2026

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie Amt für Landschaft und Natur, Stellenpläne

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026

507. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft sowie Amt für Landschaft und Natur, Stellenpläne

Erwägungen

A. Ausgangslage Seit dem 1. April 2025 ist das geänderte Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem die Altlastenbearbeitung. Zur Beschleunigung der Altlastenbearbeitung wurden Fristen festgelegt, bis zu denen der Bund den Kantonen Abgeltungen gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008 (VASA; SR 814.681) ausbezahlt. Wenn der Kanton nicht auf diese Abgeltungen verzichten will, sind die neu gesetzten Fristen einzuhalten. Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) werden seit Jahrzehnten in vielen Bereichen angewendet. In den letzten Jahren wurde eine flächendeckende Verbreitung dieser Stoffe in der Umwelt festgestellt. Messungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass PFAS in allen Böden nachweisbar sind. Dies hat dazu geführt, dass derzeit Vorhaben zur Aufwertung von Fruchtfolgeflächen und Bauvorhaben mit Bodenverschiebungen aufgrund der unsicheren Ausgangslage blockiert sind. Der Bodenschutz steht bei PFAS vor neuen und grossen Herausforderungen. Belastungsorte müssen ermittelt werden, um einen zielgerichteten, risikobasierten Vollzug aufzubauen. Es müssen verhältnismässige Lösungen für die Bodennutzung und den Umgang mit abgetragenem Boden gefunden werden. Bei der Ausgestaltung klarer rechtlicher Vorgaben sind die praktischen Vollzugserfahrungen fortlaufend miteinzubeziehen.

B. Beschleunigte Altlastenbearbeitung Stand der Altlastenbearbeitung Die Altlastenbearbeitung ist im Kanton Zürich bereits weit vorangeschritten. In der Vergangenheit wurden durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) mehr als 1000 Voruntersuchungen bearbeitet, rund 50 Sanierungen abgeschlossen und 125 Schiessanlagen saniert. Gemäss Altlastenprogramm des Kantons Zürich war geplant, die noch ausstehenden 220 Voruntersuchungen in den nächsten Jahren abzuschliessen und sich auf die noch ausstehenden rund 110 Sanie- rungen von Betriebs-, Ablagerungs- und Unfallstandorten sowie von 120 Schiessanlagen zu konzentrieren. Aufgrund der neu zu untersuchenden Schadstoffe (PFAS) und anderer Tatbestände wird mit einer Verdreifachung der Standorte mit Untersuchungsbedarf und einer Verdoppelung der sanierungsbedürftigen Standorte gerechnet. Die Anzahl der 120 noch zu sanierenden Schiessanlagen bleibt unverändert. Gemäss den im USG neu gesetzten Fristen sind die Untersuchungen bis 2032 (PFAS-Standorte bis 2035) und die Sanierungen (mitsamt Schiessanlagen) bis 2045 abzuschliessen. Um diese Fristen einhalten zu können, müssen in den kommenden Jahren deutlich mehr Sanierungen abgeschlossen werden als in den letzten Jahren. Parallel dazu ist eine grosse Menge an zusätzlichen Voruntersuchungen zu bearbeiten. VASA-Abgeltungen und Ausfallkosten Der Bund beteiligt sich finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten mittels des VASA-Fonds. Dieser wird über Gebühren für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien gespiesen. Bei bestimmten Standorttypen beteiligt sich der VASA-Fonds mit 40% an den Massnahmenkosten. Diese Abgeltungen werden in der Regel direkt den Gemeinden, welche die Massnahmen durchführen müssen, weitergeleitet. Zudem kann der Kanton beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf entstandene Ausfallkosten VASA-Abgeltungen in der Höhe von 40–60%, je nach altlastenrechtlichem Schritt, beantragen. Ausfallkosten entstehen, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. In diesen Fällen hat der Kanton deren bzw. dessen Kostenanteil als Ausfallkosten zu übernehmen. Die entstandenen Ausfallkosten betrugen für den Kanton Zürich im Zeitraum 2014–2024 insgesamt 39 Mio. Franken, wobei der weitaus grösste Anteil den durchgeführten Sanierungen anzurechnen ist.

In diesem Zeitraum hat der Kanton insgesamt 31,5 Mio. Franken VASA-Abgeltungen vom Bund erhalten. 15,8 Mio. Franken wurden an die Gemeinden weitergeleitet und 15,7 Mio. Franken blieben beim Kanton (VASA-Abgeltungen für Ausfallkosten und Verursacheranteile). Im Durchschnitt hat der Kanton rund 3 Mio. Franken VASA-Abgeltungen pro Jahr erhalten. Zusätzlich zu den beschriebenen VASA-Abgeltungen sieht das USG neu auch Pauschalabgeltungen vor, die eine Beschleunigung der Altlastenbearbeitung bewirken sollen. Diese umfassen eine finanzielle Entschädigung für den Verwaltungsaufwand der Kantone. Sie sind gemäss BAFU zweckgebunden einzusetzen. Schätzungen zeigen, dass dem Kanton Zürich rückwirkend insgesamt rund 4 Mio. Franken ausbezahlt werden (Auszahlung erfolgt voraussichtlich 2026 und 2027, nicht budgetiert) und dass in den Folgejahren mit Fr. 150 000–250 000 pro Jahr zu rechnen ist. Finanzielle Auswirkungen beim Verpassen der Fristen Nach Ablauf der Fristen im USG kann das BAFU keine VASA-Abgeltungen mehr an die Kantone auszahlen, das heisst, dass einerseits der Kanton sämtliche Ausfallkosten vollumfänglich selbst tragen muss und anderseits die Gemeinden nicht mehr von den VASA-Abgeltungen profitieren können. Je länger die Altlastenbearbeitung dauert, desto höher ist der Anteil der Verursachenden, die nicht mehr greifbar sind, weshalb damit zu rechnen ist, dass der Kanton die Ausfallkosten übernehmen muss. Ohne deutliche Beschleunigung der Altlastenbearbeitung ist gestützt auf aktuelle Schätzungen und Hochrechnungen davon auszugehen, dass dem Kanton Zürich und den Gemeinden insgesamt 30–50 Mio. Franken an VASA-Abgeltungen entgehen würden.

C. Herausforderungen bei Bodenbelastungen mit PFAS Die unzureichende Kenntnis über die Belastungsverteilung sowie die unvollständige Datengrundlage hinsichtlich Ursachen, Quellen und Belastungshöhe von PFAS-Gehalten in Böden erlauben derzeit keinen zielgerichteten bodenschutzrechtlichen Vollzug. Dies hat in jüngster Zeit zur Sistierung von Bauvorhaben einschliesslich Bodenaufwertungen zur Fruchtfolgeflächenkompensation geführt. Böden sind die zentrale Produktionsgrundlage für Lebensmittel. Das Wissen über PFAS-Belastungen der Zürcher Böden ist Voraussetzung dafür, damit Risiken für Mensch und Umwelt möglichst klein gehalten und Betroffenen im Bereich der Lebensmittelsicherheit sowie der Baubranche praktikable Lösungen aufgezeigt werden können. Es liegt im Interesse der Lebensmittelproduktion und der Baubranche, dass in Bezug auf den bodenschutzrechtlichen Vollzug realistische Massnahmen rasch umgesetzt werden können. Die Erhebung der notwendigen Grundlagen und das Erarbeiten von pragmatischen Lösungen für den bodenschutzrechtlichen Vollzug bedeuten für die Fachstelle Bodenschutz einen erheblichen Mehraufwand.

D. Erforderliche personelle Mittel (Stellenplan) Beschleunigte Altlastenbearbeitung Der Kanton hat ein grosses finanzielles Interesse, die neu gesetzten Fristen zur Bearbeitung der belasteten Standorte einzuhalten. Gestützt auf Schätzungen sind dafür 2,5 zusätzliche Stellen notwendig. Der Bund stellt dazu den Kantonen einmalige und wiederkehrende finanzielle

Unterstützung in Aussicht. Aus den wiederkehrenden Zahlungen (Pauschalbeträgen) wurde bereits eine saldoneutrale Stelle bewilligt. Aus den Einmalbeiträgen von rund 4 Mio. Franken, die zweckgebunden eingesetzt werden müssen, sind im Stellenplan des AWEL mit Wirkung ab 1. September 2026 folgende Stellen zu schaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO Diese Personen sorgen für die beschleunigte Altlastenbearbeitung, das heisst, sie fordern fristgerecht bei den Pflichtigen die Untersuchungen und Sanierungen ein. Die Kosten für die neuen Stellen belaufen sich jährlich auf Fr. 255 000. Die entsprechenden Mittel sind im Budget 2026 in der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, nicht eingestellt, werden 2026 jedoch im Globalbudget des AWEL kompensiert. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2027–2030 sind die Mittel nicht eingestellt und können, da die erwähnten Einmalzahlungen von 4 Mio. Franken nicht über die nächsten Jahre hinweg verbucht werden können, nicht kompensiert werden. Sie sind somit im KEF 2027–2030 einzustellen. Es handelt sich um eine ordentliche Stellenaufstockung bestehender Funktionen im AWEL, Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe, Sektion Altlasten, weshalb eine Überprüfung der Einreihung durch das Personalamt nicht notwendig ist. PFAS-Belastungen in Böden Für die Bearbeitung von PFAS und Boden ist im Amt für Landschaft und Natur (ALN) mit Wirkung ab 1. September 2026 folgende Stelle zu schaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO Diese Person ist für die Erweiterung des Kenntnisstandes und die Erarbeitung eines Vollzugskonzepts und die anschliessende Fallbearbeitung bezüglich mit PFAS belasteter Böden zuständig. Die Kosten für die neue Stelle belaufen sich jährlich auf Fr. 170 000. Die entsprechenden Mittel sind im Budget 2026 sowie im Budgetentwurf 2027 in der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, nicht eingestellt, werden in den Jahren 2026 und 2027 jedoch im Globalbudget des ALN kompensiert. Im KEF 2027–2030 sind die Mittel für die Planjahre 2028 bis 2030 nicht eingestellt; da sie nicht kompensiert werden können, sind sie im KEF einzustellen. Es handelt sich um eine ordentliche Stellenaufstockung bestehender Funktionen im ALN, Fachstelle Bodenschutz, weshalb eine Überprüfung der Einreihung durch das Personalamt nicht notwendig ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft werden mit Wirkung ab 1. September 2026 folgende Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

II. Im Stellenplan des Amtes für Landschaft und Natur werden mit Wirkung ab 1. September 2026 folgende Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli