RRB Nr. 51/2026
Änderung der Zivilschutzverordnung, der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026
51. Änderung der Zivilschutzverordnung, der Zivildienstverordnung, der Verordnung über die Datenbearbeitung
Erwägungen
im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. November 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Revision der Zivilschutzverordnung (SR 520.11), der Zivildienstverordnung (SR 824.01), der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts (SR 824.095) und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (SR 510.911) den Kantonen zur Stellungnahme. Die personellen Bestände im Zivilschutz sind seit Jahren rückläufig. Dieser Rückgang ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Dienstpflichtdauer von 20 auf 14 Jahre verkürzt wurde und sich die Tauglichkeitskriterien für die Rekrutierung in der Armee verändert haben. Dadurch können weniger Personen dem Zivilschutz zugeteilt werden. Um die Bestände im Zivilschutz zu stabilisieren, haben die eidgenössischen Räte am 21. März 2025 die Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520) beschlossen, wonach zivildienstpflichtige Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Zivilschutz eingesetzt werden können. Die Gesetzesänderung regelt die dafür notwendigen Verfahren, insbesondere die Anerkennung der Zivilschutzorganisationen als Einsatzbetriebe des Zivildiensts sowie die Zuständigkeiten während Ausbildung und Einsatz. Zivildienstpflichtige bleiben dabei der Zivildienstgesetzgebung unterstellt und administrativ dem Bundesamt für Zivildienst im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zugeordnet. Die Umsetzung der BZG-Revision bedarf der Anpassung verschiedener Ausführungsbestimmungen. Die Verordnungsänderungen zur Umsetzung der mit der BZG-Revision beschlossenen Massnahmen werden im Grundsatz begrüsst.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an recht@babs.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. November 2025 haben Sie uns die Vernehmlassungsunterlagen zur Revision der Zivilschutzverordnung (ZSV; SR 520.11), der Zivildienstverordnung (SR 824.01), der Verordnung über die Datenbearbeitung im automatisierten Informationssystem des Zivildiensts (SR 824.095) und der Verordnung über militärische und andere Informationssysteme im VBS (SR 510.911) zur Stellungnahme zugestellt. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die vorgelegten Verordnungsänderungen. Für eine praxistaugliche und föderal konforme Umsetzung sind jedoch einige Anpassungen und Ergänzungen in der ZSV erforderlich: Art. 32a ZSV – Berechnung des Soll-Bestandes Sollbestände sind ausschliesslich nach Funktionen auszuweisen. Auf die Aufschlüsselung nach Formationen hingegen ist zu verzichten, weil für die Gliederung der Formation der Kanton eigenverantwortlich ist. Es ist zu ergänzen, dass freiwillig Schutzdienstleistende nicht im Ist-Bestand zu berücksichtigen sind. Art. 32b Abs. 1 ZSV – Ausgleichung von Unter- und Überbestand Die Pflicht zur separaten jährlichen Meldung der Bestände ist wegzulassen. Die relevanten Daten liegen dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz vollständig einsehbar im System PISA vor. Art. 61a ZSV – Ziele und Inhalte der Zivilschutzausbildung Diese Bestimmung ist wegzulassen. Die kantonale Ausbildungshoheit ist beizubehalten. Die bundesrechtliche Festlegung verbindlicher Ausbildungsinhalte schränkt die Gestaltungshoheit in der Zivilschutzausbildung ein und widerspricht Art. 48 und 54 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (SR 520). Art. 64a ZSV – Verkürzte Grundausbildung bei freiwilligem Schutzdienst Die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung bei einschlägiger Vorbildung sollte nicht nur für freiwillig Schutzdienstleistende gelten, sondern für alle Personen, die Schutzdienst leisten.
Anhang 1 ZSV – Funktionen und Grade im Zivilschutz Zusätzlich sind die Funktionen Rettungsspezialist/in, Unteroffizier/in Rettung und Offizier/in Rettung aufzunehmen, um die Kernleistung Trümmerrettung nach INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group) zu gewährleisten. Weiter ist die Funktion Fachoffizier/in einzuführen, damit spezialisierte Führungs- und Fachkompetenzen sachgerecht abgebildet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli