RRB Nr. 512/2025
Strassen, Wila, 15 Tösstalstrasse, Neubau Strassenabwasserbehandlungsanlage, Projektfestsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025
512. Strassen (Wila, 15 Tösstalstrasse, Neubau Strassenabwasserbehandlungsanlage, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Tösstalstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Wila zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 15 geführt. Mehrere Gemeinden, unter anderem Turbenthal und die Stadt Winterthur, beziehen ihr Trinkwasser aus dem Tösstal. Da durch Infiltration des Tösswassers in den Untergrund eine namhafte Speisung des Grundwassers stattfindet, ist die Qualität des Flusswassers von ausschlaggebender Bedeutung für das aus dem Grundwasser gewonnene Trinkwasser. Aufgrund der Vulnerabilität und der Wichtigkeit des Töss-Grundwasserleiters wurde der heutige Zustand bezüglich der Strassenentwässerung der Tösstalstrasse als ungenügend beurteilt. Daher wurde ein übergeordnetes Entwässerungskonzept für die Tösstalstrasse in den Gemeinden Wila, Turbenthal und Zell erarbeitet. Zurzeit wird das Strassenabwasser der Tösstalstrasse im Abschnitt Wila in die Regenwasserleitung der Gemeinde eingeleitet, die in die Töss führt. Mit der Umsetzung des Betriebs- und Gestaltungskonzepts (BGK) Wila ist eine Anpassung der Strassenentwässerung vorgesehen. Das Strassenabwasser wird künftig gesammelt und einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA) zugeführt. Die SABA trägt zum Schutz des Grundwassers des Tösstals bei (Vorbehandlung von Strassenabwasser, Störfallvorsorge). Die SABA besteht aus einem Einlaufschacht mit einer Tauchwand für den Rückhalt von Schwimmstoffen und Grobpartikeln sowie einem Retentionsfilterbecken mit bepflanztem Sandfilter für die natürliche Filtrierung des Strassenabwassers, bevor dieses über ein Auslaufbauwerk in die Töss eingeleitet wird. Aufgrund der Auftriebsgefährdung bei hohem Grundwasserstand wird die SABA als Betonbecken ausgestaltet. Das Ein- und Auslaufbauwerk wird mit einem Stahlgitter abgedeckt und um das Retentionsfilterbecken wird eine Absturzsicherung angebracht. Die für das Bauvorhaben notwendigen wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen sowie die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft liegen vor. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
Der Gemeinderat Wila hat sich mit Beschluss vom 23. August 2023 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zustimmend zum Projekt geäussert. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte. Die SABA soll bis zur Umsetzung des BGK Wila bereitstehen. Zurzeit ist der Zeitpunkt der Ausführung des BGK Wila offen. Das Vorhaben befindet sich am Anfang der Vorprojektierungsphase. Bis zum Bau der SABA wird das Strassenabwasser weiterhin in die Regenwasserleitung der Gemeinde eingeleitet. Um Rechtssicherheit über den Projektinhalt zu erlangen, insbesondere den Landerwerb rechtsverbindlich regeln zu können, soll das Projekt für den Neubau der SABA dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt festgesetzt werden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 23. Februar bis 25. März 2024. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Finanzierung Gemäss Kostenvoranschlag vom 1. Oktober 2024 sind für das vorliegend festzusetzende Bauvorhaben eine gebundene Ausgabe von Fr. 230 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine neue Ausgabe von Fr. 1 500 000 gemäss § 37 Abs. 1 CRG, insgesamt Fr. 1 730 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, veranschlagt. Die Bewilligung der Ausgaben wird zu einem späteren Zeitpunkt beantragt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau der Strassenabwasserbehandlungsanlage sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 15 Tösstalstrasse in der Gemeinde Wila wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli