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Änderung des Strassengesetzes, Umsetzung der Motion betreffend Bundesrechtswidrige Bestimmungen im Strassengesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

RRB Nr. 593/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 4 zercl. 2025

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 593/2025

Änderung des Strassengesetzes, Umsetzung der Motion betreffend Bundesrechtswidrige Bestimmungen im Strassengesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juni 2025

593. Änderung Strassengesetz; Umsetzung der Motion betreffend Bundesrechtswidrige Bestimmungen im Strassengesetz (Vernehmlassung, Ermächtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Auftrag Am 20. Januar 2014 reichten Kantonsrat Andreas Hasler, Illnau-Effretikon, und die Kantonsrätinnen Gabriela Winkler, Oberglatt, und Yvonne Bürgin, Rüti, die parlamentarische Initiative (PI) KR-Nr. 11/2014 betreffend Bundesrechtswidrige Bestimmung im Strassengesetz ein. Hintergrund dieser Initiative bildete das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2001.00178 vom 16. November 2001. Das Gericht hatte darin zusammengefasst festgestellt, dass die Bestimmung betreffend Genehmigung von kommunalen Strassenprojekten im kantonalen Strassengesetz (StrG, LS 722.1) nicht dem Raumplanungsgesetz des Bundes (RPG, SR 700) entspricht. Die PI forderte deshalb eine Änderung von § 15 StrG. Am 12. April 2021 beschloss der Kantonsrat einstimmig, dieser Änderung zuzustimmen. Sie sah vor, dass Projekte für Gemeindestrassen neu immer vom Kanton genehmigt und auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden (ABl 2021-04-16). Gegen diesen Kantonsratsbeschluss reichten die Städte Zürich und Winterthur Beschwerde beim Bundesgericht ein mit der Begründung, die Gemeinden seien zu Unrecht nicht zur geplanten Rechtsänderung angehört worden. Im November 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die beschlossene Änderung von § 15 StrG auf und wies den Kantonsrat an, die notwendige Gesetzesrevision unter Berücksichtigung des Mitwirkungsrechts der Gemeinden durchzuführen (Urteile des Bundesge- In der Folge überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat am 26. Februar 2024 eine Motion seiner Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt mit dem Auftrag, eine neue Vorlage für eine Änderung des Strassengesetzes vorzulegen (KR-Nr. 366/2023), um dieses mit dem Bundesrecht in Übereinstimmung zu bringen. Ziel sei, dass die kantonale Genehmigung für kommunale Strassenprojekte nicht über das bundesrechtlich zwingend Erforderliche hinausgehe. Betreffend Prüfungsumfang seien zwei Varianten vorzuschlagen: eine, die den Prüfungsumfang auf die Rechtmässigkeit beschränke, und eine, die einen umfassenden Prüfungsumfang (Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Angemessenheit) vorsehe.

B. Umsetzungsvorlage Zu den bundesrechtlichen Vorgaben gehört unter anderem, dass Nutzungspläne von einer kantonalen Behörde zu genehmigen sind (Art. 26 Abs. 1 RPG). Die Umsetzungsvorlage sieht neu eine Genehmigungspflicht für kommunale Strassenprojekte vor, soweit diese Sondernutzungspläne gemäss dem RPG darstellen (§ 15 Abs. 2 E-StrG). Demgegenüber soll keine Genehmigung erforderlich sein, wenn ein Strassenprojekt die nutzungsplanerische Grundordnung für eine Strasse nicht selbst schafft, sondern lediglich eine schon zuvor festgelegte Grundnutzung verfeinert. Sodann soll bei Projekten von untergeordneter Bedeutung auf die Genehmigung verzichtet werden können. Hierfür werden die bisher an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelten Vorschriften zum Projekt von untergeordneter Bedeutung (§§ 13 Abs. 1 und 17 Abs. 5 StrG) in einer neuen gemeinsamen Bestimmung zusammengefasst (§ 17a E-StrG). Wie bisher gelten demgegenüber bei Projekten, welche die Erteilung des Enteignungsrechts erfordern, Schnittstellen zu Staatstrassen (§ 15 Abs. 3 StrG) aufweisen oder ausserhalb der Bauzone liegen, diese Verfahrenserleichterungen nicht und es ist immer eine Genehmigung erforderlich. Für den Prüfumfang werden, wie verlangt, zwei Varianten vorgeschlagen. Gemäss Variante 1 sollen die Projekte auf Rechtmässigkeit und Übereinstimmung mit der Richtplanung geprüft werden. Variante 2 fasst den Prüfumfang weiter und sieht auch die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit vor (§ 15 Abs. 4 E-StrG).

C. Ermächtigung Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu ermächtigen, das Vernehmlassungsverfahren zur entsprechenden Änderung des Strassengesetzes durchzuführen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13 und 14 Rechtsetzungsverordnung [LS 172.16]).

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung des Strassengesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

II. Mitteilung an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli