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Motion Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Monika Wicki, Zürich, und Patricia Bernet, Uster, betreffend Schulassistenz mit Kompetenz, Stellungnahme

RRB Nr. 596/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 4 zercl. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-596-2025/de/motion-qendresa-sadriu-hoxha-meilen-monika-wicki-zurich-und-patricia-bernet-uster-betreffend-schulassistenz-mit-kompetenz-stellungnahme

Consultà ils 4 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 596/2025

Motion Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Monika Wicki, Zürich, und Patricia Bernet, Uster, betreffend Schulassistenz mit Kompetenz, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 103/2025

Sitzung vom 4. Juni 2025

596. Motion (Schulassistenz mit Kompetenz)

Erwägungen

Die Kantonsrätinnen Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Monika Wicki, Zürich, und Patricia Bernet, Uster, haben am 31. März 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erlassen, damit einheitliche Qualifikationsbedingungen im Kanton Zürich gelten bei (Weiter-)Anstellung von Assistenzpersonen im schulischen Bereich. Die Lohnunterschiede sind dabei auszugleichen. Begründung Immer öfter werden an den Volksschulen Schulassistenzen eingesetzt. Schulassistenzen bieten eine von zahlreichen Möglichkeiten, das «System Schule» zu unterstützen und so auf die Herausforderungen reagieren zu können. Schulassistenzen erhalten, auch ohne spezifische Betreuungs- und (sozial-)pädagogische Ausbildung, einen Lohn bis zur Lohnstufe 13. Weil Schulassistenzen in unterschiedlichen Situationen unterstützen und entlasten bei der Begleitung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern, braucht es gute Sprachkenntnisse und auch Fach- und Methodenkompetenz im Betreuungs- und (sozial-)pädagogischen Bereich. Gemeindeübergreifend sollten einheitliche Qualifikationsbedingungen für Assistenzpersonen gelten. Schulassistenzpersonen sollten eine abgeschlossene Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vorweisen, vorzugsweise in der Fachrichtung Kinder (FaBe KIN) oder eine solche nachholen. Schulassistenzpersonen, welche ein anderweitiges EFZ vorweisen, sollten die von der PHZH angebotenen Weiterbildungskurse1 besuchen gemäss Kursaufbau (Grundkurs zu Beginn des Arbeitsantritts, Aufbaukurse fortlaufend). Um den Herausforderungen des schulischen Alltages zu begegnen und das Schulsystem tatsächlich zu entlasten, braucht es auch im Schulassistenzbereich Fachpersonen mit einer guten Sprach-, Fach- und Methodenkompetenz. Eine Berufsausbildung/-weiterbildung stärkt Fachpersonen in ihrer Arbeit, indem Praxis mit Fachwissen verknüpft wird und so den Herausforderungen des Berufsalltages kompetent begegnet werden kann. Dies ist wichtig, insbesondere für die zu betreuenden Schüler:innen. 1 phzh.ch/de/weiterbildung/weiterbildung-fuer-die-volksschule/unterricht/schulassistenz/

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Monika Wicki, Zürich, und Patricia Bernet, Uster, wird wie folgt Stellung genommen: Die Gemeinden sind verantwortlich für die Anstellung und Finanzierung von Schulassistenzen. Die Rahmenbedingungen der Anstellung werden von der Schulpflege festgelegt (§ 42 Abs. 3 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005, VSG, LS 412.100). Die Gemeinden haben Spielraum bei der Festlegung der Aufgaben und der Anstellungsbedingungen von Schulassistenzen. Sie entscheiden, in welchem Handlungsfeld sie Schulassistenzen zur Entlastung der Schule einsetzen und welche Voraussetzungen dafür mitgebracht werden müssen. So sind für mehrheitlich administrative Entlastung wie das Protokollieren von Sitzungen, Organisieren von Anlässen und Ausflügen, Bestellen oder Vorbereiten von Unterrichtsmaterialien andere Kompetenzen notwendig als für eine Unterstützung im Unterricht oder das Begleiten von Kindern im Rahmen einer sonderpädagogischen Massnahme. Es gibt weder ein definiertes Berufsbild noch eine Berufsausbildung für Schulassistenzen. An verschiedenen Institutionen können jedoch Weiterbildungen für den Einsatz als Schulassistenz besucht werden. Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) vermittelt in der Weiterbildung für Schulassistenzen Grundlagenwissen zur Rolle und Funktion von Schulassistenzen, zu Rechtsfragen, heutigen Unterrichtsformen und zur Zusammenarbeit im Schulhaus (phzh.ch/schulassistenz). Die Zürcher Arbeitsgemeinschaft Lehrpersonenweiterbildung bietet Kurzweiterbildungen für Schulassistenzen an (zal.ch/schulassistenz) und die Interkan�- tonale Hochschule für Heilpädagogik hat spezifische Angebote für Schulassistenzen bei sonderpädagogischen Massnahmen (hfh.ch/weiterbildung). Für die Förderung und Weiterbildung des Schulteams und damit auch der Schulassistenzen tragen die Schulleitungen im Rahmen der Personalführung die Verantwortung. Sie prüfen mit ihren Schulassistenzen individuell, welche Weiterbildung für das vereinbarte Aufgabengebiet am besten geeignet ist. Die Bildungsdirektion unterstützt die Schulen mit verschiedenen Materialien rund um den Einsatz von Schulassistenzen (zh.ch/de/bildung/ informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschulefuehrung/volksschule-personal-fuehren/volksschule-kantonales-kommunales-personal.html#-1985027907):

– Die Empfehlungen des Volksschulamtes zeigen Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Schulassistenzen auf. Sie enthalten Informationen zu den Anstellungsbedingungen, listen mögliche Handlungsfelder auf und informieren über die Aufgaben der Schulleitungen, der Lehrpersonen und der Fachpersonen (z. B. für Heilpädagogik) bei der Zusammenarbeit mit Schulassistenzen. – Eine Checkliste hilft Schulleitungen, die Anstellung, die Aufgaben und die Zusammenarbeit mit der Schulassistenz vorzubereiten. – Ein Erklärvideo gibt Impulse für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Unterricht und zeigt anhand von Beispielen, wie die Lehrpersonen durch Schulassistenzen nachhaltig entlastet werden können. – Weitere Materialien des Volksschulamtes unterstützen das Schulteam bei der Planung der Zusammenarbeit mit Schulassistenzen. Darüber hinaus wirken Mitarbeitende des Volksschulamtes bei der Weiterbildung für Schulassistenzen der PHZH mit. Vor dem Hintergrund der geltenden Rahmenbedingungen, der unterschiedlichen Einsatzformen in den Schulen und der bestehenden Unterstützungsangebote ist der Erlass einer gesetzlichen Grundlage für einheitliche Qualifikationsbedingungen nicht angezeigt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 103/2025 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli