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Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten im Walliser Lötschental, Gewährung

RRB Nr. 606/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 4 zercl. 2025

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 606/2025

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten im Walliser Lötschental, Gewährung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juni 2025

606. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten im Walliser Lötschental)

Erwägungen

1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2025 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Beschluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt. RRB Nr. 96/2025* Beitrag an den Verein Einfach Zürich für das Projekt Fr. 1 560 000 «Neue Dauerausstellung ab 2028» RRB Nr. 191/2025 Soforthilfe für die Cholera-Epidemie in Südsudan Fr.   100 000 RRB Nr. 326/2025 Beiträge 2025, 1. Serie Fr. 3 974 000 Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 5 634 000 RRB Nr. 606/2025 Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten Fr.   500 000 im Walliser Lötschental Total Beiträge 2025 Fr. 6 134 000

2. Soforthilfe für die Folgen des Bergsturzes in Blatten im Walliser Lötschental Beim verheerenden Bergsturz im Lötschental haben am 28. Mai 2025 gewaltige Geröllmassen einen grossen Teil des Dorfes Blatten verschüttet. Das Dorf war Tage zuvor evakuiert worden. Durch den Abbruch des Birchgletschers und den aufgestauten Fluss bildete sich ein See, der weitere Häuser überflutet hat. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben alles verloren. Die Schäden an Gebäuden sowie an der öffentlichen Infrastruktur sind enorm. Die Aufräumarbeiten und Reparaturen werden voraussichtlich noch Monate in Anspruch nehmen. Zur Bewältigung der Schäden kommt auch die Armee zum Einsatz.

3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette Die Glückskette ist kein eigentliches Hilfswerk, sondern eine unabhängige Sammelstiftung, die eng mit der SRG SSR und 25 Schweizer Partnerhilfswerken zusammenarbeitet. Sie finanziert Hilfsprojekte erfahrener Schweizer Hilfswerke in der Sofort- und Rehabilitationshilfe. Aufgrund des Ausmasses der Schäden im Lötschental im Kanton Wallis hat die Glückskette ihren Fonds «Naturkatastrophen in der Schweiz» aktiviert. Die Hilfe der Glückskette bei Naturkatastrophen in der Schweiz ist eine Ergänzung zur Hilfe der öffentlichen Hand und der Versicherungen. Sie kommt vor allem dort zum Einsatz, wo Lücken im System bestehen, die Auswirkungen der Katastrophe dies rechtfertigen und die Glückskette die gesammelten Spendengelder effizient einsetzen kann. Dabei konzentriert sich die Hilfe der Glückskette auf die Unterstützung von Privatpersonen im betroffenen Gebiet. Die Glückskette koordiniert ihre Hilfe in Abstimmung mit der Gemeinde Blatten, den kantonalen Behörden, dem Schweizerischen Roten Kreuz und Caritas. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Betroffenen dieser verheerenden Naturkatastrophe mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette zu unterstützen.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Glückskette werden für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit den Folgen des Bergsturzes in Blatten im Walliser Lötschental Fr. 500 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter der Auflage, dass die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, trifft sowie unter der Bedingung, dass die Empfängerin der Fondsverwaltung die Erfüllung der Auflage zusichert.

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflage gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI. Mitteilung an die Glückskette (durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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