RRB Nr. 628/2025
Motion Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Christoph Fischbach, Kloten, und Carmen Marty Fässler, Adliswil, betreffend Qualität der schulergänzenden Betreuung sicherstellen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 102/2025
Sitzung vom 11. Juni 2025
628. Motion (Qualität der schulergänzenden Betreuung sicherstellen)
Erwägungen
Kantonsrätin Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Kantonsrat Christoph Fischbach, Kloten, und Kantonsrätin Carmen Marty Fässler, Adliswil, haben am 31. März 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erlassen, damit einheitliche Qualifikationsbedingungen im Kanton Zürich gelten bei (Weiter-)Anstellung von Betreuungspersonen in (teil-)gebundenen und ungebundenen Tagesstrukturen. Die Lohnunterschiede sind dabei auszugleichen. Begründung: Schulergänzende Betreuungsangebote tragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Die Angebote sind kommunal unterschiedlich ausgestaltet. Die Stadt Zürich bietet beispielsweise gebundene Tagesstrukturen an, also Tagesschulen. Andere Städte und Gemeinden unseres Kantons bieten wiederum entweder teilgebundene Tagesstrukturen an, wie Betreuung der Schüler:innen in der unterrichtsfreien Zeit, über Mittag und in Randstunden am Morgen und am Nachmittag, wobei die Angebote unterschiedlich gebucht werden können, oder sie stellen ungebundene Tagesstrukturen zur Verfügung, wie Horte oder Mittagstische. Genauso wie die Ausgestaltungen der Betreuungsangebote unterschiedlich ausgestaltet sind, sind ebenso Qualifikationsbedingungen nicht einheitlich für alle Betreuungspersonen. Die Bandbreite an Qualifikationen der Betreuungspersonen reicht von Fachpersonen mit Hochschulabschluss oder mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bis hin zu Personen ohne Qualifikation. In Tagestrukturen braucht es für die Betreuung der Schüler:innen in (teil-)gebundenen und ungebundenen Tagesstrukturen qualifiziertes Personal. Dafür muss einheitlich und kantonsweit ein Mindestausbildungsniveau angefordert werden, wie beispielsweise mit dem Ausweis als Fachpersonen Betreuung mit Fachrichtung Kinder (FaBe KIN). Diese Vereinheitlichung sollte für alle Betreuungspersonen im schulischen und ausserschulischen Bereich gelten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Qëndresa Sadriu-Hoxha, Meilen, Christoph Fischbach, Kloten, und Carmen Marty Fässler, Adliswil, wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) sind die Gemeinden dazu verpflichtet, während der Schulwochen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18 Uhr unterrichtsergänzende Tagesstrukturen einzurichten, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen (§ 30a Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 VSV). Mit unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote gemeint, welche die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können (§ 30a Abs. 1 VSG), insbesondere die Morgen-, Mittags- und Nachmittagsbetreuung. Der Ausdruck Tagesstrukturen umfasst auch die Betreuung in Tagesschulen. Die Organisation, Gestaltung und Finanzierung der Angebote liegen in der Kompetenz der Gemeinden. Dies umfasst auch die Anstellung des Personals. Die rechtlichen Vorgaben gewähren den Gemeinden den nötigen Freiraum, das Angebot auf die lokalen Gegebenheiten und den vorhandenen Bedarf auszurichten. Weiterführende Vorgaben würden die Gemeindeautonomie einschränken. Die heute geltenden kantonalen Vorgaben bezwecken eine Qualitätssicherung auf pädagogischer Ebene. Sie umfassen Vorschriften zur Gruppengrösse, zum Betreuungsschlüssel, zur Betreuung von Kindern mit besonderen Betreuungsansprüchen und zur Berufsausbildung der Betreuungspersonen. So muss in jeder Gruppe immer eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. Zudem ist kantonal geregelt, wer als ausgebildete Betreuungspersonen gilt (§ 32f VSV). Für beschränkte Angebote, die weniger als 25 Stunden Betreuung pro Woche und weniger als sieben Plätze anbieten, gelten geringere Anforderungen (§ 30e Abs. 3 VSG in Verbindung mit §§ 32b–f VSV). Für private, bewilligungspflichtige Kinderhorte gelten sodann zusätzliche Vorgaben (§ 30d VSG in Verbindung mit §§ 32g–m VSV). Die Gemeinden werden bei der Gestaltung, dem Aufbau und der Qualitätsentwicklung ihrer Betreuungsangebote durch das Volksschulamt mit Beratung und Materialien unterstützt (vgl. zh.ch/tagesstruktren). Dort wird zum Thema «Qualität in der Betreuung» auf verschiedene Beratungs- und Weiterbildungsangebote sowie auf das von der
Pädagogischen Hochschule Zürich erarbeitete Arbeitsbuch «QuinTaS – Qualität in Tagesschulen/Tagesstrukturen» hingewiesen. Letzteres können die Gemeinden kostenfrei beziehen. Die bestehenden kantonalen Vorgaben für Tagesstrukturen und Tagesschulen sind ausreichend und geeignet, die Qualität der verschiedenen Betreuungsangebote in den Gemeinden zu sichern. Gleichzeitig ermöglichen sie den Gemeinden, ihre Betreuungsangebote bedarfsgerecht und den jeweiligen Gegebenheiten entsprechend zu organisieren. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 102/2025 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli