RRB Nr. 711/2025
Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025
711. Änderung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen
Erwägungen
zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für die Änderung des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG; SR 734.91) zur Stellungnahme unterbreitet. Die Energiekrise – ausgelöst insbesondere durch den Krieg in der Ukraine – führte 2022 zu extremen Preissprüngen an den Strombörsen. Schweizer Stromunternehmen wie die Axpo mussten kurzfristig hohe Sicherheitsleistungen hinterlegen. Daraus resultierende Liquiditätsengpässe hätten die Versorgungssicherheit gefährden können. Deshalb führte der Bundesrat im Frühling 2022 eine Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz über einen Rettungsschirm für die Elektrizitätswirtschaft durch. Der Regierungsrat äusserte sich mit RRB Nr. 697/2022 grundsätzlich zustimmend. Die eidgenössischen Räte verabschiedete in der Folge am 30. September 2022 das FiREG, mit Inkrafttreten am Folgetag. Das Gesetz ist bis am 31. Dezember 2026 befristet und ermöglicht bei Bedarf eine temporäre Liquiditätsunterstützung der Schweizer Stromunternehmen durch den Bund. Zur Ablösung des FiREG schlug der Bundesrat eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) vor, mit der für systemkritische Energieversorgungsunternehmen neue Vorgaben zu Organisationsstruktur, Risikomanagement sowie Mindestanforderungen an Liquidität und Eigenkapital eingeführt werden sollten. Die Vernehmlassung zu diesem Entwurf zeigte, dass neue Regelungen zwar unbestritten sind, die vorgeschlagenen Massnahmen aber insbesondere den Kantonen und den betroffenen Stromunternehmen zu weit gehen. Auch der Regierungsrat äusserte sich mit RRB Nr. 584/2024 kritisch dazu. So stiessen die Mindestanforderungen an Liquidität und insbesondere an Eigenkapital auf grossen Widerstand. Kritisiert wurde unter anderem, dass solche Anforderungen Investitionen hemmen und damit die Versorgungssicherheit gefährden könnten. Der Bundesrat hat daher beschlossen, auf die vorgeschlagenen Massnahmen vorerst zu verzichten, um weitere Abklärungen vornehmen zu können.
Aus Sicht des Bundesrates sind die volkswirtschaftlichen Risiken, die von systemkritischen Energieversorgungsunternehmen ausgehen, trotz den bereits ergriffenen Massnahmen aber noch nicht vollständig adressiert. Der Bundesrat beantragt deshalb, das FiREG um fünf Jahre bis Ende 2031 zu verlängern. Die Verlängerung soll dazu dienen, die von systemkritischen Energieversorgungsunternehmen ausgehenden volkswirtschaftlichen Risiken einzuschätzen sowie die Notwendigkeit und Eignung weiterer Massnahmen zu prüfen. Entsprechend werden die dem FiREG unterstellten Unternehmen weiterhin eine jährliche Bereitstellungspauschale entrichten müssen. Mit dem Ziel, die Verlängerung der Vorlage lückenlos per 1. Januar 2027 in Kraft zu setzen, hat der Bundesrat die Vernehmlassung auf zwei Monate verkürzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG; SR 734.91) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Zur Ablösung des FiREG schlug der Bundesrat eine Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) vor, mit der für systemkritische Energieversorgungsunternehmen neue Vorgaben zu Organisationsstruktur, Risikomanagement sowie Mindestanforderungen an Liquidität und Eigenkapital eingeführt werden sollten. Der Regierungsrat äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (Beschluss Nr. 584/2024) aus zahlreichen Gründen kritisch zu dieser Vorlage. Insbesondere erachtet er die Mindestanforderungen an das Eigenkapital als Beitrag für die Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiebereich als nicht geeignet. Die Vorlage hätte stark in die Wirtschaftsfreiheit der privatrechtlich organisierten Unternehmen und die Eigentumsrechte ihrer Anteilseignerinnen und -eigner eingegriffen und sich womöglich kontraproduktiv auf die Investitionsfähigkeit und damit die Versorgungssicherheit ausgewirkt. Der Regierungsrat begrüsst deshalb das vom Bundesrat vorgesehene Vorgehen, die Vorlage über Anforderungen an systemrelevante Stromversorgungsunternehmen grundlegend zu überarbeiten.
Seit 2022 hat sich die Lage auf den Grosshandelsmärkten verändert. Die Volatilität ist zurückgegangen und die Liquidität hat zugenommen. Die betroffenen Energieversorgungsunternehmen haben ihre Absicherungsstrategien angepasst. Die Liquiditätsrisiken für die Unternehmen sind heute geringer und die Resilienz gegenüber neuen Preisspitzen oder extremer Marktvolatilität ist höher. Trotzdem können unerwartete Ereignisse mit Auswirkungen auf das Marktgeschehen und im Extremfall ein Ausfall eines bedeutenden Marktakteurs mit entsprechenden Kaskadeneffekten weiterhin nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wir stimmen deshalb der zeitlich begrenzten Verlängerung des FiREG grundsätzlich zu. Da insgesamt die systemkritischen Unternehmen heute deutlich besser vorbereitet sind auf Extremereignisse wie während der Energiekrise 2022, scheint die Bereitstellung eines Verpflichtungskredits im selben Umfang wie 2022 allerdings nicht gerechtfertigt. Zudem soll zur Berechnung der Bereitstellungspauschale weiterhin der Marktzinssatz massgebend sein. Antrag 1: Die Höhe des vorgesehenen Verpflichtungskredits von 10 Mrd. Franken ist auf einen angemessenen, den heutigen Gegebenheiten entsprechenden Wert zu senken. Antrag 2: Von der Einführung eines Minimalzinssatzes von 0,634% in Art. 18 Abs. 2 Bst. a FiREG ist abzusehen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli