RRB Nr. 712/2025
Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025
712. Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 2. April 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien in Erfüllung des Auftrags der eidgenössischen Räte gemäss Art. 37a Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (SR 814.91) zur Vernehmlassung. Im Zuge der Verlängerung des Gentechnikmoratoriums 2022 wurde der Bundesrat aufgefordert, einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken, die mit Methoden der neuen Züchtungstechnologien gezüchtet wurden, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde und die gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben, zu erstellen. Dieser Auftrag wird mit dem nun zur Vernehmlassung unterbreiteten Gesetzesentwurf umgesetzt. Der Begriff neue Züchtungstechnologien (NZT) beschreibt neuere gentechnische Verfahren (gezielte Mutagenese und Cisgenese), die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr gezielt Veränderungen im Genom hervorrufen. Pflanzen, die mittels NZT ohne artfremde Gene gezüchtet wurden und einen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten gegenüber herkömmlich gezüchteten Pflanzen aufweisen, sollen vom Gentechnik-Moratorium ausgenommen werden. Erstmalige Freisetzungsversuche oder das Inverkehrbringen solcher Pflanzen aus NZT unterliegen einer Umweltrisikoprüfung. Für weitere Zulassungen vergleichbarer Pflanzen (gleiche Art und gleiche gentechnische Veränderung) ist ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorgesehen. Dabei soll anstelle einer erneuten Bewilligung ein Entscheid über die Vergleichbarkeit getroffen werden. Vorgesehen sind zudem eine Kennzeichnungspflicht durch die gesamte Warenkette sowie Regelungen zur Sicherstellung der Koexistenz.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Fragenkatalog; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an SekretariatBodenundBiotechnologie@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 2. April 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (VE-NZTG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Grundzüge und Zielsetzungen des VE-NZTG. Insbesondere begrüssen wir das Bestreben, durch eine sorgfältige Deregulierung ausgewählter neuer gentechnischer Verfahren die Chancen für die Schweizer Landwirtschaft zu nutzen. Grundsätzlich positiv bewerten wir die vorgesehene Bewilligungsvoraussetzung eines Mehrwerts für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten, die fallweise Erleichterung für Freisetzungsversuche und für das Inverkehrbringen von neuen, vergleichbaren NZT-Pflanzen sowie die Einführung einer umfassenden Kennzeichnungspflicht. Sie sind wesentliche Pfeiler einer am Vorsorgeprinzip und an der Wahlfreiheit orientierten Öffnung. Auch wenn wir die Grundzüge des VE-NZTG befürworten, sehen wir insbesondere Änderungs- und Konkretisierungsbedarf bei den Entscheiden über die Vergleichbarkeit, beim Wortlaut der Kennzeichnung sowie bei den Definitionen von «arteigen» und «kein transgenes Erbmaterial enthalten». Darüber hinaus weisen wir auf den Bedarf hin, Regelungen für die grenzüberschreitende Koexistenz und den Gewächshausanbau zu entwickeln sowie weitere Vorgaben für die Bereitstellung von Informationen für die Nachweisverfahren zu machen. Zudem sollten herbizidresistente NZT-Pflanzen sowie NZT-Pflanzen mit Patentschutz von den Erleichterungen des VE-NZTG ausgenommen werden. Den Entwurf der EU-Kommission vom 5. Juli 2023 für eine Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 (COM/2023/411 final) sehen wir kritisch. Insbesondere lehnen wir ab, dass für NGT1-Pflanzen weder eine Pflicht zur Prüfung der Umweltrisiken noch eine umfassende Kennzeichnungspflicht vorgesehen ist. Dadurch blieben weder das
Vorsorgeprinzip noch die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten in ausreichendem Masse gewahrt. Auch den Vorschlag des
Parlaments der EU lehnen wir für die Umsetzung des Auftrags gemäss Art. 37a Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ab. Zwar sieht dieser eine Kennzeichnungspflicht für alle NGT-Pflanzen bis zum Endprodukt vor, verzichtet jedoch ebenfalls auf eine Umweltrisikoprüfung für die Freiset- Für die ausführlichen Bemerkungen und Begründungen unserer Stellungnahme verweisen wir auf den beiliegenden, ausgefüllten Fragenkatalog.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli