RRB Nr. 715/2025
Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung vom 30. Oktober 2023, Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren und Änderung verschiedener Verordnungen, Änderung des Zeitpunks des Inkrafttretens
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025
715. Verwaltungsrechtspflegegesetz, Änderung vom 30. Oktober
Erwägungen
2023, Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren und Änderung verschiedener Verordnungen (Änderung des Zeitpunkts des Inkrafttretens) Am 30. Oktober 2023 beschloss der Kantonsrat die Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175,2) betreffend elektronische Verfahrenshandlungen (Vorlage 5853). Am 26. Juni 2024 erliess der Regierungsrat die Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (VEVV), beschloss damit zusammenhängende Änderungen verschiedener Verordnungen und setzte die Änderung des VRG, die VEVV und die geänderten Verordnungen auf den 1. Januar 2026 in Kraft (RRB Nr. 727/2024; ABl 2024-07-12). Diese Inkraftsetzung ist rechtskräftig. Eine Analyse des Stands der Umsetzung der neuen Bestimmungen über das elektronische Verwaltungshandeln im Verwaltungsverfahren hat ergeben, dass der Erfolg der Umstellung auf elektronische Verfahrenshandlungen per 1. Januar 2026 aus heutiger Sicht infrage gestellt ist. Insbesondere sind verschiedene Voraussetzungen technischer Natur noch nicht gegeben, weshalb die fristgerechte Einführung nicht als sichergestellt erscheint. Auch organisatorische und prozessuale Fragen sind vielerorts noch nicht geklärt. Dies betrifft zahlreiche Behörden und Verwaltungseinheiten sowohl innerhalb als auch ausserhalb der kantonalen Verwaltung. Die Einführung der Pflicht zum elektronischen Verwaltungshandeln für Verwaltungsbehörden und für Personen, die als berufsmässige Vertreterinnen und Vertreter vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten auftreten, stellt einen wichtigen Schritt in die digitale Zukunft des Verwaltungshandelns dar. Entsprechend wichtig ist es, dass dieser Schritt gelingt. Es ist deshalb zweckmässig, den bestehenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben. Dies ermöglicht eine sorgfältigere Vorbereitung, sodass alle Betroffenen über die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das elektronische Verwaltungshandeln verfügen. Die sorgfältige Vorbereitung umfasst auch eine Testphase mit klar definierten Testzielen und Testumfang, Zeitplan und Mittelbedarf unter Berücksichtigung der Anforderungen der Nutzenden. Aus diesen Gründen ist die Inkraftsetzung der Änderung des VRG, der neuen VEVV und der dazugehörigen Änderungen verschiedener Verordnungen um ein Jahr auf den 1. Januar 2027 zu verschieben.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Dispositiv III des Beschlusses des Regierungsrates vom 26. Juni 2024 betreffend Inkraftsetzung 1. der Änderung vom 30. Oktober 2023 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, 2. der Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren, 3. der Änderung der folgenden Verordnungen: a. Kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 2023, b. Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008, c. Verordnung über die Informationsverwaltung und -sicherheit vom 3. September 2019, d. Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021, e. Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020, f. Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966, g. Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 19. April 2023, h. K inder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021, wird geändert und der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, der neuen Verordnung und der geänderten Verordnungen wird auf den 1. Januar 2027 festgesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Ziff. 1 in der Gesetzessammlung.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direktionen des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli