RRB Nr. 723/2025
Sportzentrum Kerenzerberg, Filzbach, Instandsetzung Hallenbad, Objektkredit, Sportfonds
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025
723. Sportzentrum Kerenzerberg, Filzbach (Instandsetzung Hallenbad, Objektkredit, Sportfonds)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Zürcher Sportzentrum Kerenzerberg (SZK) im glarnerischen Filzbach wurde 1971 eröffnet. Es wird im Auftrag der Sicherheitsdirektion (Sportamt) vom Zürcher Kantonalverband für Sport betrieben. Das SZK ist auf den Jugend- und Breitensport ausgerichtet und bietet ideale Bedingungen für Trainingslager, Aus- und Weiterbildungskurse, Sportlager und Projektwochen. Das Gebäude des Hallenbads (Baujahr 1971) mit Regenerationsbereich ist nach jahrzehntelanger Nutzung stark instandsetzungsbedürftig. Es weist erhebliche baulich-konstruktive Mängel auf, und zudem haben die haus- und schwimmbadtechnischen Anlagen das Ende ihrer Lebensdauer erreicht. Auch genügen der Garderobenbereich sowie die Zugänge zu Schwimmbecken und Regenerationsbereich nicht den Anforderungen für hindernisfreie Bauten (SIA-Norm 500). Die Voraussetzungen für einen Beitrag für dieses Vorhaben sind gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und c des Lotteriefondsgesetzes (LFG, LS 612) erfüllt. Gemäss § 2 Abs. 1 der Sportfondsverordnung (SfV, LS 612.2) werden Mittel des Sportfonds zur Förderung des Jugend- und Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports verwendet, unter anderem zur Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des Sportzentrums Kerenzerberg (vgl. § 2 Abs. 1 lit. h SfV). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bewilligte die Sicherheitsdirektion für die Projektierung der Instandsetzung des Hallenbads eine Ausgabe von Fr. 900 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, und erteilte dem Hochbauamt den entsprechenden Auftrag für die Planung. Die Planungsphase des Vorprojekts einschliesslich einer Kostenschätzung konnte im Januar 2025 abgeschlossen werden. Anschliessend wurde das Bauprojekt ausgearbeitet. Für die Instandsetzung des Hallenbads liegt ein Kostenvoranschlag des Hochbauamtes vom 7. Mai 2025 über insgesamt 7,7 Mio. Franken vor.
B. Bauprojekt Das Hallenbad besteht aus den drei Gebäudeteilen Schwimmhalle, Eingangs- und Garderobenbereich sowie Saunatrakt. Das Bauprojekt konzentriert sich auf die sanierungsbedürftigen Bereiche. Die baulichen Massnahmen sollen zwischen April 2026 und März 2027 ausgeführt werden. Die gesamte Haus- und Schwimmbadtechnik soll altersbedingt ersetzt und dabei verschiedene technische Installationen des Schwimmbeckens erneuert werden, womit auch der Wartungsaufwand durch die neue Schwimmbadtechnik verringert werden kann. Bei der Schwimmhalle sollen die Westfassade und mehrere schadhafte Holzstützen des Tragwerks ersetzt werden. Um die Barrierefreiheit sicherzustellen, sollen die – heute im Halbgeschoss befindlichen – Garderoben und der Regenerationsbereich auf das Eingangsgeschoss angehoben und im gleichen Umfang zeitgemäss erneuert werden. Die Anhebung ermöglicht im Untergeschoss gleichzeitig die erforderliche räumliche Erweiterung der Schwimmbadtechnik.
C. Finanzierung Für die Instandstellung des Hallenbads im SZK ergeben sich folgende einmaligen Investitionsausgaben (Kostenvoranschlag nach Baukostenplan [BKP]): BKP-Nr. Arbeitsgattung Kosten in Franken 1 Vorbereitungsarbeiten 256 000 2 Gebäude 3 781 000 3 Betriebseinrichtungen 1 248 000 4 Umgebung 75 000 5 Baunebenkosten 1 650 000 6 Unvorhergesehenes/Reserve (rund 9%) 690 000 Total Baukosten (einschliesslich MWSt) 7 700 000 Sämtliche Ausgaben für diese baulichen Massnahmen sind zur Erhaltung und zeitgemässen Ausstattung der vorhandenen Bausubstanz zwingend. Der Betrag von Fr. 475 000 wurde den Rechnungen bis 2024 belastet. Der Betrag von insgesamt Fr. 6 500 000 ist im Budget 2025 (Fr. 1 700 000) sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028, Planjahr 2026 (Fr. 4 800 000), enthalten und der fehlende Restbetrag (Fr. 725 000) wird in den KEF 2026–2029 eingestellt. Die Beträge werden der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, belastet.
Die einmalige Ausgabe von insgesamt Fr. 7 700 000 wird durch zweckgebundene Mittel aus dem Sportfonds finanziert. Gestützt auf § 2 Abs. 1 SfV werden die Mittel des Sportfonds unter anderem für die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des SZK (lit. h) eingesetzt. Gemäss § 9 Abs. 2 LFG entscheidet die Sicherheitsdirektion bis zum Betrag von 2 Mio. Franken über Beiträge aus dem Sportfonds. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat, wobei der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates bedarf. Das fakultative Referendum ist dabei ausgeschlossen. Die mit Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 6. Dezember 2024 bewilligte einmalige Ausgabe von insgesamt Fr. 900 000 für die Projektierung ist in der zu bewilligenden Gesamtausgaben von Fr. 7 700 000 enthalten. Diese Verfügung wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Verpflichtungskredits für das Gesamtvorhaben aufgehoben. Investitionskategorien Kostenanteile Nutzungs- Kapitalfolgekosten/Jahr (gerundet) dauer (in Franken; gerundet) in Franken in % in Jahren Abschreibungen kalk. Zinsen Total Rohbau 1 810 400 10,5 80–100 10 200 3 100 13 300 Rohbau 2 972 400 12,6 50–80 19 500 3 700 23 200 Ausbau 1 161 500 15,1 20–40 49 900 2 500 52 400 Installationen 4 755 700 61,8 30–40 158 600 17 900 176 500 Total 7 700 000 100,0 238 200 27 200 265 400 Die Kapitalfolgeaufwendungen betragen jährlich rund Fr. 265 400, davon rund Fr. 238 200 für Abschreibungen und rund Fr. 27 200 für Zinsen. Es fallen keine weiteren Folgekosten an.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Instandsetzung des Hallenbads Sportzentrum Kerenzerberg in Filzbach wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat ein Objektkredit von insgesamt Fr. 7 700 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, bewilligt.
II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli