RRB Nr. 775/2024
Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2024
775. Bundesgesetz über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. April 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Vernehmlassung zum Entwurf des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus eröffnet. Mit der Motion 19.3008 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) betreffend Kompetenzzentrum für Föderalismus. Beteiligung an der Grundfinanzierung haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, sich in angemessenem Umfang an der Grundfinanzierung des Instituts für Föderalismus der Universität Freiburg (IFF) zu beteiligen. Das ursprünglich von der ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit (ch Stiftung) gegründete Institut ist ein Kompetenzzentrum für Föderalismus und Staatsführung. Es ist unterteilt in zwei administrativ und finanziell voneinander unabhängige Zentren. Das Nationale Zentrum widmet sich dem schweizerischen Föderalismus und der schweizerischen Staatsorganisation. Es nimmt insbesondere Informationsaufgaben wahr und fördert das Wissen über das föderalistische System der Schweiz. Die Kantone leisten über die ch Stiftung einen Beitrag von Fr. 100 000 an das Nationale Zentrum des IFF. Das Internationale Zentrum des IFF widmet sich dem vergleichenden Föderalismus und der Staatsführung. Es fördert mit seiner Tätigkeit Demokratie, Menschenrechte, Frieden sowie Entwicklung und unterstützt Staaten in rechtsstaatlichen Verfassungstransitionen. Die Motion der SPK-N fordert vom Bund eine angemessene Beteiligung an der Grundfinanzierung des IFF. Zwar haben sich das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das IFF 2017 auf Prinzipien der Zusammenarbeit geeinigt, allerdings erlaube es dieses unverbindliche Vorgehen gemäss der Motion nicht, verlässliche und qualitativ hochstehende Dienstleistungen langfristig anzubieten. Gemäss dem erläuternden Bericht des Bundesrates erfordert die Beteiligung des Bundes an der Grundfinanzierung des IFF die Schaffung einer neuen rechtlichen Grundlage. Der Bundesrat steht der geplanten zusätzlichen Finanzierung des IFF skeptisch gegenüber. So wird das IFF bereits heute vom Bund finanziell unterstützt, punktuell durch die Vergabe von konkreten Mandaten, aber auch im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (SR 414.20) aufgrund der Angliederung des IFF an die Universität Freiburg. In seiner Stellungnahme zur Motion 19.3008 hält der Bundesrat eine
Einzelfallgesetzgebung, die eine finanzielle Unterstützung des IFF durch den Bund vorsieht, aus verfassungsrechtlicher Sicht für nicht unproblematisch, da damit das Institut gegenüber anderen wissenschaftlichen Einrichtungen einseitig privilegiert werden würde. Im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens erwähnt der Bundesrat weiter die angespannte Finanzlage des Bundes sowie Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1). Letzteres verlangt die Ausschöpfung der Selbstfinanzierungs- oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten. Schliesslich wirft der Bundesrat auch die Frage auf, ob die Finanzierung des IFF nicht den Kantonen vorbehalten bleiben sollte, von denen es ursprünglich auch gegründet worden sei. Aus diesen Gründen plant der Bundesrat derzeit – vorbehältlich der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens – dem Parlament in seiner Botschaft Nichteintreten auf den Gesetzesentwurf zu beantragen. Der Regierungsrat schliesst sich der Beurteilung des Bundesrates mit seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung zum Erlass eines Bundesgesetzes über Finanzhilfen für das IFF an. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein einzelnes Institut (einer Hochschule) oder eine einzelne Hochschule mittels eines spezifischen Gesetzes finanzielle Unterstützung des Bundes erhalten sollte. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit z. B. der Schweizerischen Menschenrechtsinstitution, der einerseits eine klare völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zugrunde liegt und die anderseits von Universitäten unabhängig ist. Diese Privilegierung des IFF würde zu einer Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung anderer wissenschaftlicher Institute oder Hochschulen führen, die ähnliche Leistungen anbieten. Gleichzeitig stünde ein solches Gesetz im Widerspruch zu den Bemühungen der Kantone und des Bundes in Richtung einer klaren Aufgabenteilung. Weiter droht dem Haushalt des Bundes in den kommenden Jahren ein strukturelles Defizit. Zur Entlastung des Haushaltes werden vom Bund auch Massnahmen mit negativen Auswirkungen auf die finanzpolitische Lage der Kantone geprüft. Entsprechend sollten neue Ausgaben des Bundes mit Bedacht und zielgerichtet eingeführt werden. Der Bund kann, wie oben beschrieben, das IFF bereits heute finanziell unterstützen und er tut dies punktuell. Auch aus diesem Grund ist auf
eine eigene Gesetzesgrundlage zu verzichten. Weiter werden auch die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Ausschöpfung der Selbstfinanzierungs- oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten gemäss dem SuG geteilt. Dass sich das IFF, wie im erläuternden Bericht beschrieben, im Tätigkeitsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Entwurfes weiterhin bemühen wird, die mit seinen Tätigkeiten verbundenen Kosten soweit möglich den Leistungsempfängern zu verrechnen, ist aus Sicht des Regierungsrates nicht gesichert.
Zusätzliche Probleme sieht der Regierungsrat in der unscharfen Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem IFF und der ch Stiftung. Im erläuternden Bericht wird die geplante Finanzierung unter anderem damit begründet, dass das IFF damit seine Rolle als Anlaufstelle für Anfragen zum Thema Föderalismus wahrnehmen und zur Sensibilisierung öffentlicher Akteure für Fragen des Föderalismus beitragen könne. Diese im Gesetzesentwurf in Art. 2 Abs. 1 Bst. b konkretisierten Aufgaben werden nach Ansicht des Regierungsrates bereits durch die ch Stiftung wahrgenommen und bedürfen keiner Subventionen durch den Bund. Schliesslich hat die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) entschieden, das Föderalismusmonitoring, welches das IFF im Auftrag der ch Stiftung durchführt, neu auszurichten und zu entschlacken. Dieses Monitoring muss nicht zwingend vom IFF, sondern könnte auch durch die KdK in Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen durchgeführt werden. Somit ist auch der Tätigkeitsbereich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzesentwurfes nicht subventionsbedürftig.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an jonas.amstutz@bj.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Entwurf des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für das Institut für Föderalismus Stellung zu nehmen, und äussern uns dazu wie folgt: Wir schliessen uns der Beurteilung des Bundesrates mit seiner grundsätzlich ablehnenden Haltung zur Schaffung des erwähnten Bundesgesetzes an. Es ist nicht schlüssig, wieso ein einzelnes Institut oder eine einzelne Hochschule mittels eines spezifischen Gesetzes finanzielle Unterstützung des Bundes erhalten sollte. Dies führt zu einer Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung anderer wissenschaftlicher Institute oder Hochschulen, die ähnliche Leistungen anbieten. Gleichzeitig stünde ein solches Gesetz im Widerspruch zu den Bemühungen der Kantone und des Bundes in Richtung einer klaren Aufgabenteilung. Weiter droht dem Haushalt des Bundes in den kommenden Jahren ein strukturelles Defizit. Da das Institut für Föderalismus (IFF) bereits heute durch den Bund im Rahmen des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (SR 414.20) und mittels punktueller Mandate finanziell unterstützt wird, ist die vorgeschlagene Gesetzesgrundlage nicht opportun. Auch teilen wir die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Ausschöpfung der Selbstfinanzierungs- oder anderer Finanzierungsmöglichkeiten gemäss dem Subventionsgesetz (SR 616.1). Zusätzliche Probleme sehen wir in der unscharfen Abgrenzung der Aufgaben und Finanzierung zwischen dem IFF und der ch Stiftung. Aus diesen Gründen lehnen wir den vorgelegten Gesetzesentwurf entschieden ab.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli