RRB Nr. 786/2025
Änderung der Verkehrsregelnverordnung sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025
786. Änderung der Verkehrsregelnverordnung sowie Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) und zur Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01). Die Vorlage umfasst: – Das Bewilligungsverfahren für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte. Dieses wird vereinfacht und verbessert gleichzeitig den Schutz der Infrastruktur. – Das Sonntags- und Nachtfahrtverbot. Die Regelung der Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrtverbot soll bereinigt werden. Punktuell sind Ausweitungen bestehender Ausnahmen vorgesehen. – Motorsportliche Veranstaltungen. Mit der Revision des SVG vom 17. März 2023 wurde die Aufhebung des Verbots von Rundstreckenrennen beschlossen. Mit der vorliegenden Revision wird das Inkrafttreten beschlossen. Als Folge sind die Detailbestimmungen zum Verbot in der VRV aufzuheben. Das Bundesamt für Strassen soll eine Weisungsbefugnis bezüglich der Bewilligungen von motorsportlichen Veranstaltungen erhalten. – Die Aufhebung der Befristung für Mehrgewichtskompensation. Mit der Revision des SVG vom 17. März 2023 wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit alternativen und emissionsfreien Antrieben Überschreitungen des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zuzulassen. Die Befristung der vor der Revision erlassenen vorläufigen Massnahmen im Verordnungsrecht kann aufgehoben werden. Nach geltendem Recht sind Transporte von Lebensmitteln, deren Verbrauchsfrist 30 Tage beträgt, und von Schnittblumen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Mit der VRV-Änderung soll die Ausnahme für Schnittblumen ausgeweitet werden auf leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen. Diese offene Formulierung lässt im Unklaren, welche Warengruppen und Transportketten unter die Bestimmung fallen und welche Auswirkungen dies auf die Anzahl Sonntags- und Nachtfahrten haben kann. Aufgrund des grossen Interpretationsspielraums sind zudem Schwierigkeiten im Vollzug zu erwarten. Den übrigen vorgeschlagenen Änderungen kann zugestimmt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Fragebogen; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an V-FA@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 haben Sie uns eingeladen, zu Änderungen der Verkehrsregelnverordnung und zur Teilinkraftsetzung einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und lassen uns wie folgt vernehmen: Die vorliegende Revision sieht u. a. vor, die heute für Schnittblumen geltende Ausnahme vom Sonntags- und Nachtfahrverbot auf leicht verderbliche Güter, die innert Tagesfrist verbraucht, weiterverarbeitet oder eingelagert werden müssen, auszuweiten. Dieser offenen Formulierung stehen wir kritisch gegenüber, da sie im Unklaren lässt, welche Warengruppen und Transportketten unter die Bestimmung fallen und welche Auswirkungen dies auf die Anzahl Sonntags- und Nachtfahrten haben kann. Aufgrund des grossen Interpretationsspielraums sind zudem Schwierigkeiten im Vollzug zu erwarten. Im Übrigen stimmen wir den vorgeschlagenen Änderungen zu und verweisen auf den beiliegenden Fragebogen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli