RRB Nr. 814/2025
Strassen, Greifensee, 744 Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse, Anpassung Eingangstore und Velomassnahmen, Projektfestsetzung, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. August 2025
814. Strassen (Greifensee, 744 Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse, Anpassung Eingangstore und Velomassnahmen, Projektfestsetzung, neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Greifensee zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 744 geführt. Mit dem vorliegenden Strassenprojekt sollen einzelne Massnahmen des Betriebs- und Gestaltungskonzepts (BGK) Greifensee vorab realisiert werden. Das BGK als solches wird im Anschluss an das Projekt weiterbearbeitet. Entlang der Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse führt die Velonebenverbindung Nr. 02_109. Sie bildet Teil des beliebten Greifenseerundwegs. Der Veloverkehr wird heute auf dem als Rad-/Fussweg signalisierten Trottoir geführt. Auf der von Fussgängerinnen und Fussgängern, Velofahrenden sowie Skaterinnen und Skatern insbesondere am Wochenende stark frequentierten, relativ schmalen Infrastruktur kommt es zu vielen Konflikten zwischen den Verkehrsteilnehmenden. Mit dem vorliegenden Projekt soll daher die Veloführung samt Velosignalisation angepasst werden. Schnelle Velofahrende können den Streckenabschnitt künftig im Mischverkehr auf der Fahrbahn passieren. Für langsamere Velofahrerinnen und Velofahrer bleibt die Nutzung des Trottoirs möglich, wobei dieses neu als «Fussweg (Velo gestattet)» signalisiert wird. In Zusammenhang mit der angepassten Veloführung ist auf einem Teilabschnitt der Dorfstrasse die Einführung eines Tempo-30-Regimes anstelle des bisherigen Tempo-40-Regimes durch die Kantonspolizei vorgesehen. Das in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Greifensee sowie der Kantonspolizei erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Rückbau des Eingangstors auf der Schwerzenbacherstrasse, stattdessen Neubau einer Abbiegehilfe für Velofahrende an leicht verschobener Lage, die es dem von Niederuster herkommenden schnellen Veloverkehr ermöglicht, von der Fahrbahn auf den Rad-/Fussweg zu wechseln; – Erstellung einer Abfahrtsrampe vom Rad-/Fussweg auf die Fahrbahn für den schnellen Veloverkehr aus Richtung Schwerzenbach im Bereich der neuen Abbiegehilfe;
– Umbau des Eingangstors auf der Seestrasse, kombinierte Ausgestaltung als markierte Fussgängerquerung und Abbiegehilfe für Velofahrende, die es dem Richtung Greifensee fahrenden schnellen Veloverkehr ermöglicht, vom Rad-/Fussweg auf die Fahrbahn zu wechseln; – Erstellung einer Auffahrtsrampe von der Fahrbahn auf den Rad-/Fussweg für den schnellen Veloverkehr in Richtung Niederuster im Bereich des umgestalteten Eingangstors; – Anbringen einer Natursteinpflästerung auf den Trottoirflächen im Bereich des Gasthofes Krone und des Knotens Dorf-/Stationsstrasse in Koordination mit angrenzenden Aufwertungsmassnahmen durch die Gemeinde Greifensee; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse verläuft entlang des Greifensees. Im Rahmen des Bauvorhabens werden die in Zusammenhang mit dem Schutz des Greifensees geltenden rechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Massnahmen sind sodann mit den Schutzzielen des Ortsbildschutzes vereinbar. Das vorliegende Bauprojekt umfasst lediglich punktuelle Anpassungen an der Strasse, weshalb grundsätzlich keine Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Im Rahmen eines separaten Strassenbauprojekts an der Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse ist der Einbau eines lärmarmen Belages vorgesehen. Im Bereich der neuen Abbiegehilfe und des angepassten Eingangstors wird daher bereits mit dem vorliegenden Projekt ein lärmarmer Belag eingebaut. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1), Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 22. Mai bis 23. Juni 2025. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Juli 2025 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 3 000 Bauarbeiten 834 000 Nebenarbeiten 160 000 Technische Arbeiten 123 000 Total 1 120 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 120 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 120 000 auf die einzelnen Projektbestandteile wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 100% 1 120 000 1 120 000 Fahrradanlagen Total 100% 1 120 000 1 120 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1952/2024 bewilligte Ausgabe von Fr. 125 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 32 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschrei- Betrag Baukosten (0,75%) bungssatz in Franken in Franken in Franken Fahrradanlagen 100% 1 120 000 4 000 2,5% 28 000 Zwischentotal 4 000 28 000 Total 100% 1 120 000 32 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-74022, Greifensee, Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Anpassung der Eingangstore und die Velomassnahmen an der 744 Schwerzenbacher-/Dorf-/Seestrasse in der Gemeinde Greifensee wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 120 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2025)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1952/2024 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Greifensee, Im Städtli 3, 8606 Greifensee (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli