RRB Nr. 840/2025
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025
840. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Männedorf, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 18. Mai 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Männedorf beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am Tag der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderungen umfassen die Reduktion der Finanzkompetenzen des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung in Bezug auf die Veräusserung von Liegenschaften im Finanzvermögen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Inkraftsetzungsbestimmung für die Teilrevision (Art. 29a Gemeindeordnung [GO]) sieht Folgendes vor: «Die Änderung dieser Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.» Die Bestimmung nennt kein bestimmtes Datum für das Inkrafttreten. Die Formulierung «nach der Genehmigung durch den Regierungsrat» deutet jedoch darauf hin, dass das Inkrafttreten der Teilrevision zeitlich unmittelbar an die Genehmigung durch den Regierungsrat geknüpft werden soll. Art. 29a GO ist demnach dahingehend auszulegen, dass das Inkrafttreten der Teilrevision am Tag der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses des Regierungsrates erfolgt. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf am 18. Mai 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli