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Rückerstatttung von Versorgertaxen, Gemeinden Glattfelden, Mettmenstetten, Schwerzenbach und Wallisellen, Vereinbarungen, Genehmigung

RRB Nr. 848/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 27 avust 2025

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RRB Nr. 848/2025

Rückerstatttung von Versorgertaxen, Gemeinden Glattfelden, Mettmenstetten, Schwerzenbach und Wallisellen, Vereinbarungen, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025

848. Rückerstattung von Versorgertaxen, Gemeinden Glattfelden, Mettmenstetten, Schwerzenbach und Wallisellen (Vereinbarungen, Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 519/2023 ermächtigte der Regierungsrat die Bildungsdirektion, bei der Abwicklung der Rückerstattung von Versorgertaxen an Gemeinden mit diesen Vergleiche abzuschliessen. Gleichzeitig verpflichtete der Regierungsrat die Bildungsdirektion, bei Verpflichtungen des Kantons aus einem Vergleich von mehr als 1 Mio. Franken diesen dem Regierungsrat gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) zur Genehmigung zu unterbreiten.

B. Gemeinde Glattfelden Die Gemeinde Glattfelden hat dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) ihre Forderung auf Rückerstattung von Versorgertaxen unter Wahrung der Verjährungsfristen rechtzeitig und vollständig dokumentiert eingereicht. Das AJB hat die Forderung geprüft und die Rückerstattungssumme zusammen mit der Gemeinde bereinigt. Die Kontrolle durch die Bildungsdirektion hat ergeben, dass gestützt auf die Bereinigung eine Vereinbarung mit der Gemeinde Glattfelden abgeschlossen werden kann. Die der Gemeinde Glattfelden zurückzuerstattende Summe beträgt Fr. 1 000 390.29. Sie wird der Gemeinde vom AJB innert 30 Tagen nach Genehmigung der Vereinbarung ausbezahlt. Hinzu kommen Fr. 210 392.65 für von Eltern und Jugendlichen geleistete Beiträge, die das AJB der Gemeinde zusätzlich ausbezahlt, sobald diese den Eltern und Jugendlichen ihre Beiträge zurückerstattet hat. Die vorliegende Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und der Gemeinde Glattfelden vom 28. Juli 2025 ist zu genehmigen.

C. Gemeinde Mettmenstetten Die Gemeinde Mettmenstetten hat dem AJB ihre Forderung auf Rückerstattung von Versorgertaxen unter Wahrung der Verjährungsfristen rechtzeitig und vollständig dokumentiert eingereicht. Das AJB hat die Forderung geprüft und die Rückerstattungssumme zusammen mit der Gemeinde bereinigt. Die Kontrolle durch die Bildungsdirektion hat ergeben, dass gestützt auf die Bereinigung eine Vereinbarung mit der Gemeinde Mettmenstetten abgeschlossen werden kann. Die der Gemeinde Mettmenstetten zurückzuerstattende Summe beträgt Fr. 776 391.86. Sie wird der Gemeinde vom AJB innert 30 Tagen nach Genehmigung der Vereinbarung ausbezahlt. Hinzu kommen Fr. 331 500.41 für von Eltern und Jugendlichen geleistete Beiträge, die das AJB der Gemeinde zusätzlich ausbezahlt, sobald diese den Eltern und Jugendlichen ihre Beiträge zurückerstattet hat. Die vorliegende Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und der Gemeinde Mettmenstetten vom 28. Juli 2025 ist zu genehmigen.

D. Gemeinde Schwerzenbach Die Gemeinde Schwerzenbach hat dem AJB ihre Forderung auf Rückerstattung von Versorgertaxen unter Wahrung der Verjährungsfristen rechtzeitig und vollständig dokumentiert eingereicht. Das AJB hat die Forderung geprüft und die Rückerstattungssumme zusammen mit der Gemeinde bereinigt. Die Kontrolle durch die Bildungsdirektion hat ergeben, dass gestützt auf die Bereinigung eine Vereinbarung mit der Gemeinde Schwerzenbach abgeschlossen werden kann. Die der Gemeinde Schwerzenbach zurückzuerstattende Summe beträgt Fr. 1 156 506.85. Sie wird der Gemeinde vom AJB innert 30 Tagen nach Genehmigung der Vereinbarung ausbezahlt. Hinzu kommen Fr. 70 088.75 für von Eltern und Jugendlichen geleistete Beiträge, die das AJB der Gemeinde zusätzlich ausbezahlt, sobald diese den Eltern und Jugendlichen ihre Beiträge zurückerstattet hat. Die vorliegende Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und der Gemeinde Schwerzenbach vom 28. Juli 2025 ist zu genehmigen.

E. Gemeinde Wallisellen Die Gemeinde Wallisellen hat dem AJB ihre Forderung auf Rückerstattung von Versorgertaxen unter Wahrung der Verjährungsfristen rechtzeitig und vollständig dokumentiert eingereicht. Das AJB hat die Forderung geprüft und die Rückerstattungssumme zusammen mit der Gemeinde bereinigt. Die Kontrolle durch die Bildungsdirektion hat ergeben, dass gestützt auf die Bereinigung eine Vereinbarung mit der Gemeinde Wallisellen abgeschlossen werden kann. Die der Gemeinde Wallisellen zurückzuerstattende Summe beträgt Fr. 2 555 522.83. Sie wird der Gemeinde vom AJB innert 30 Tagen nach Genehmigung der Vereinbarung ausbezahlt. Hinzu kommen Fr. 43 753.05 für von Eltern und Jugendlichen geleistete Beiträge, die das AJB der Gemeinde zusätzlich ausbezahlt, sobald diese den Eltern und Jugendlichen ihre Beiträge zurückerstattet hat. Die vorliegende Vereinbarung zwischen der Bildungsdirektion und der Gemeinde Wallisellen vom 28. Juli 2025 ist zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vereinbarung der Bildungsdirektion mit der Gemeinde Glattfelden über die Rückerstattung von Versorgertaxen vom 28. Juli 2025 wird genehmigt.

II. Die Vereinbarung der Bildungsdirektion mit der Gemeinde Mettmenstetten über die Rückerstattung von Versorgertaxen vom 28. Juli 2025 wird genehmigt.

III. Die Vereinbarung der Bildungsdirektion mit der Gemeinde Schwerzenbach über die Rückerstattung von Versorgertaxen vom 28. Juli 2025 wird genehmigt.

IV. Die Vereinbarung der Bildungsdirektion mit der Gemeinde Wallisellen über die Rückerstattung von Versorgertaxen vom 28. Juli 2025 wird genehmigt.

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli