RRB Nr. 872/2025
Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Aufsichtsverordnung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2025
872. Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Erwägungen
und der Aufsichtsverordnung (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) und der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung [SR 961.011]). Mit der Vorlage soll in erster Linie ein Wettbewerbsnachteil für Schweizer Rückversicherungsunternehmen behoben werden, der sich aus einer Anfang 2024 in Kraft getretenen Änderung des VAG ergibt. Damit wurde es Versicherungsunternehmen (einschliesslich Rückversicherungsunternehmen) untersagt, mit registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, die nicht bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht registriert sind. Insbesondere hochspezialisierte ausländische Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Anstellungsverhältnis, die jeweils im Einzelfall beigezogen werden, verfügen jedoch nicht immer über eine solche Registrierung in der Schweiz. Als Folge davon können im Rückversicherungsbereich gewisse Geschäfte nicht mehr über ungebundene Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Ausland abgewickelt werden. Nach den Ausführungen des EFD meiden in der Schweiz nicht registrierte Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler daher Schweizer Rückversicherer bei Risiken von Schweizer Erstversicherern. Dieser Nachteil soll dadurch behoben werden, dass Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach dem VAG ausgenommen werden, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht. Damit wird die Gleichbehandlung aller Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen sichergestellt und das kundenschutzorientierte Aufsichtskonzept des VAG im Bereich der Versicherungsvermittlung konsequent weitergeführt. Typischerweise besteht die Kundschaft von Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern aus (Erst-)Versicherungsunternehmen. Diese sind bereits der Aufsicht nach dem VAG unterstellt und verfügen über ein professionelles Risikomanagement. Ferner sieht die Vorlage zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Überführung von Regelungsgehalten von Verordnungs- auf Gesetzesstufe sowie kleinere Präzisierungen vor. Schliesslich sollen damit auch
zwei Unstimmigkeiten bereinigt werden.
Gemäss dem erläuternden Bericht sind aufgrund der Vorlage keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten. Aus der Sicht des Kantons Zürich und des hiesigen Wirtschaftsstandorts ist die Vorlage zu begrüssen, da sie einen unnötigen Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Rückversicherungsbranche beseitigt und die Rechtssicherheit stärkt.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage zur Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (SR 961.01) und der Aufsichtsverordnung (SR 961.011). Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Wir befürworten die Vorlage, da sie einen unnötigen Wettbewerbsnachteil für die Schweizer Rückversicherungsbranche beseitigt und die Rechtssicherheit stärkt.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli