RRB Nr. 887/2025
Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Daniel Sommer, Affoltern a.A., betreffend Quagga-Muschel: Wie werden die bisher nicht betroffenen Gewässer geschützt?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 176/2025
Sitzung vom 3. September 2025
887. Anfrage (Quagga-Muschel: Wie werden die bisher nicht betroffenen Gewässer geschützt?) Die Kantonsräte Thomas Schweizer, Hedingen, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., haben am 2. Juni 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im September 2024 wurde im Zürichsee die schädliche Quagga-Muschel gefunden. Diese invasive gebietsfremde Muschel breitet sich hauptsächlich über Schiffe und Boote aus, die in verschiedenen Gewässern verkehren. Die Quagga-Muschel verdrängt einheimische Tierarten und kann Wasserfassungen für Trinkwasser und Energienutzung verstopfen sowie Ufer- und Hafenanlagen überwuchern. Der Greifen-, der Pfäffiker- und der Türlersee sind mit hoher Wahrscheinlichkeit noch frei von der Quagga-Muschel. Zum Schutz u. a. dieser drei Seen wurde Mitte September 2024 ein sofortiges Einwasserungsverbot verfügt. Diese Sofortmassnahme wurde im Frühjahr 2025 durch eine neue Regelung abgelöst. In den drei Seen dürfen Wasserfahrzeuge ohne Kennzeichen wieder einwassern. Die Reinigung wird nur empfohlen, ist aber nicht Pflicht. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie gross ist die Gefahr, dass die Quagga-Muschel durch das Einwassern von Wasserfahrzeugen ohne Kennzeichen, insbesondere Stand-Up-Paddel oder Schlauchboote, in die heute noch von Quagga- Muschel freien Gewässer wie Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee eingebracht werden?
2. Welche Auswirkungen hätte die Verbreitung der Quagga-Muschel in diese Seen, insbesondere auf den hohen Naturschutzwert dieser Seen?
3. Auf welche Grundlagen stützt sich die Aufhebung des Einwasserungsverbotes und die Rückstufung der Massnahme auf eine Reinigungs- Empfehlung?
4. Was spricht gegen eine Verlängerung des Einwasserungsverbotes von Fahrzeugen, welche in verschiedene Gewässer eingewassert werden?
5. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass auch in den umliegenden Kantonen einheitliche Regelungen für grössere und für kleinere Seen getroffen werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Studien haben gezeigt, dass Freizeitschiffe der Hauptverbreitungsvektor für invasive Muscheln in der Schweiz sind. Bei kleineren Wasserfahrzeugen wie Kanus, Stand-Up-Paddels (SUP) sowie bei Tauch- und Fischereiausrüstungen besteht ein geringeres Risiko, Organismen oder Krankheitserreger zwischen Gewässern zu transportieren. Dies ist auf die in der Regel kürzere Verweildauer dieser Geräte im Wasser und die raschere Trocknungszeit zurückzuführen. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit der Anheftung und des Überlebens von Organismen deutlich verringert. Zu Frage 2: Die Quaggamuschel überwuchert die Lebensräume anderer Arten und filtert grosse Mengen Nährstoffe aus dem Wasser. Für die genannten Seen wären insbesondere folgende Auswirkungen zu erwarten: – Veränderung der Artengemeinschaften und des Nahrungsnetzes, mit potenziellem Rückgang von Fischbeständen und Ertragseinbussen in der Fischerei. – Auswirkungen auf vorhandene Wasserpflanzengesellschaften infolge veränderter Nährstoffverfügbarkeit, erhöhter Wasserklarheit und direkter Verdrängung. – Mögliche Überwachsung einheimischer Molluskenarten, was deren Lebensweise beeinträchtigen kann. – Einschränkungen der Freizeit- und Erholungsnutzung, beispielsweise durch überwucherte Uferbereiche oder Hafenanlagen. – Schäden an Infrastruktur zur Wasserentnahme, insbesondere durch Ansiedlung in Wasserrohren und Beschädigung von Filtern. Aufgrund der zu erwartenden Auswirkungen der Quaggamuschel sowie anderer invasiver gebietsfremder aquatischer Arten, wie beispielsweise des Schmalrohrs, wurde im Kanton Zürich auf den 1. April 2025 die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht eingeführt. Zu Frage 3: Die Aufhebung des Einwasserungsverbots für den Pfäffiker-, den Greifen- und den Türlersee wurde – wie bereits mit Allgemeinverfügungen der Baudirektion vom 12. September 2024 und 12. Dezember 2024 angekündigt – mit Einführung der Schiffsmelde- und -reinigungspflicht beschlossen (RRB Nr. 268/2025).
Das Einwasserungsverbot galt ausschliesslich für immatrikulierte Schiffe, nicht aber für nicht immatrikulationspflichtige Wassersportgeräte wie Kanus oder SUP. Für diese Geräte wurde die zuvor am Pfäffiker-, Greifen- und Türlersee geltende Reinigungspflicht in eine Empfehlung übergeführt. Diese Anpassung erfolgte im Interesse einer kantonal einheitlichen Regelung und stützt sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach insbesondere immatrikulierte Schiffe als relevante Verbreitungsvektoren für gebietsfremde Arten gelten (vgl. Beantwortung der Frage 1). Eine verbindliche Reinigungspflicht für nicht immatrikulationspflichtige Wassersportgeräte liesse sich zudem in der Praxis kaum wirksam umsetzen und kontrollieren. Zu Frage 4: Immatrikulierte Schiffe gelten als grösstes Verbreitungsrisiko für invasive aquatische Arten. Für diese gilt die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht, wonach immatrikulierte Schiffe, die das Gewässer wechseln, jeweils fachgerecht zu reinigen sind. Diese Regelung stellt im Vergleich zu einem fortdauernden Einwasserungsverbot eine verhältnismässigere Massnahme dar, um die Verbreitung invasiver aquatischer Arten durch Schiffe zu verhindern. Zu Frage 5: Die Kantone koordinieren sich in regelmässigen fachlichen Austauschen sowie über verschiedene kantonale Gremien, um eine einheitliche Handhabung für grössere und kleinere Seen sicherzustellen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli