RRB Nr. 912/2025
Strassen, Volketswil, Pfäffikerstrasse, Neubau Radweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, neue Ausgabe
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. September 2025
912. Strassen (Volketswil, Pfäffikerstrasse, Neubau Radweg, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Entlang der kommunalen Pfäffikerstrasse in der Gemeinde Volketswil führt die Velonebenverbindung Nr. 02_106 zwischen Volketswil und Fehraltorf. Im Projektperimeter, ausgangs Volketswil bis Gutenswilerkreisel, ist im kantonalen Velonetzplan wegen fehlender Veloinfrastruktur eine Schwachstelle ausgewiesen, die mit dem vorliegenden Projekt behoben werden soll. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Volketswil sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau eines von der Fahrbahn mit einem 1,5 m breiten Grünstreifen abgetrennten Rad-/Gehwegs von 3 m Breite südlich der Pfäffikerstrasse; – Neubau eines Eingangstors, kombinierte Ausgestaltung der Mittelschutzinsel als Fussgängerquerung und Querungshilfe für Velofahrende, die aus Richtung Gutenswil herkommend vom Rad-/Gehweg auf die Fahrbahn wechseln; – Aufweitung der Pfäffikerstrasse, Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags im Bereich des neuen Eingangstors; – Anbindung des Radwegs beim Gutenswilerkreisel durch Anordnung von Auf- und Abfahrten; – Verlängerung der bestehenden Mittelinsel beim Gutenswilerkreisel, kombinierte Ausgestaltung mit Fussgängerquerung und Querungshilfe für Velofahrende, die aus Richtung Gutenswil herkommend von der Fahrbahn auf den Rad-/Gehweg wechseln; – Anpassung der Linienführung der Pfäffikerstrasse, Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags im Bereich der Anbindung des Radwegs an den Gutenswilerkreisel; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Durch das Bauvorhaben werden Fruchtfolgeflächen von rund 3600 m² beansprucht. Der Verlust der Fruchtfolgeflächen wird gleichwertig kompensiert. Für das Bauvorhaben wird eine bodenkundliche Baubegleitung beigezogen. Für den Bau des neuen Rad-/Gehwegs ist sodann ökologischer Ausgleich zu leisten. Hierzu wird ein Kostenbeitrag an die Renaturierung «Stocklen» in der Gemeinde Fällanden geleistet. Auch im Übrigen sind die umwelt- und die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten. Die Gemeinde Volketswil hat sich mit Schreiben vom 8. März 2024 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 16. Februar bis 18. März 2024 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 22. November bis 23. Dezember 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurden fünf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Anpassungsvereinbarungen vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden drei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Einsprache vom 12. Dezember 2024 Die Einsprechenden sehen in Zusammenhang mit dem geplanten Veloweg ohne zusätzliche Massnahmen erhebliche Sicherheitsrisiken für die Anwohnerschaft der angrenzenden Gebiete. Sie beantragen, es sei ein durchgängiges, baulich getrenntes Trottoir für Fussgängerinnen und Fussgänger zu errichten (Antrag 1). Sodann seien sichere Querungsmöglichkeiten einzurichten, insbesondere sei ein gut platzierter Fussgängerstreifen vorzusehen (Antrag 2). Bislang war im Projektperimeter keine Infrastruktur für Fussgängerinnen und Fussgänger vorhanden. Künftig können diese den neuen Rad-/Gehweg nutzen. Dieser wird durch einen 1,5 m breiten Grünstreifen von der Fahrbahn der Pfäffikerstrasse abgetrennt. Im Bereich des neuen Eingangstors und kurz vor dem Gutenswilerkreisel kann die
Fahrbahn via eine Mittelschutzinsel gequert werden. Insoweit sind die Anträge 1 und 2 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Soweit die Einsprechenden mit ihren Anträgen 1 und 2 weitergehende Massnahmen für den Fussverkehr verlangen, sind diese abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Insbesondere ist die Anordnung von Fussgängerstreifen, die im Übrigen in der Zuständigkeit der Kantonspolizei liegt, infolge des geringen Fussverkehrspotenzials nicht angezeigt. Daneben werden Fussgängerstreifen auf Strecken mit Ausserortscharakter aus Gründen der Verkehrssicherheit nur in Ausnahmefällen markiert. Im Weiteren fordern die Einsprechenden, es sei die signalisierte Geschwindigkeit von 80 km/h zu reduzieren, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern (Antrag 3). Zudem verlangen sie eine grundlegende Überarbeitung der Planung, welche die landwirtschaftliche Nutzung sowie den Schwerverkehr und den öffentlichen Verkehr berücksichtigt (Antrag 4). Die Massnahmen an der kommunalen Pfäffikerstrasse beschränken sich auf die Anpassungen für die Anbindung des neuen Rad-/Gehwegs. Ansonsten bildet die Päffikerstrasse nicht Bestandteil des vorliegenden Projekts. Auf die Forderungen betreffend Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und grundlegender Überarbeitung der Planung mit Berücksichtigung des vielfältigen Verkehrs auf der Pfäffikerstrasse ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (Anträge 3 und 4). Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit für die Pfäffikerstrasse als Gemeindestrasse bei der Gemeinde Volketswil. Geschwindigkeitsreduktionen verfügt sodann die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörden. Auf die Anträge 3 und 4 der Einsprache ist daher auch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Insgesamt wird die Verkehrssicherheit mit dem vorliegenden Projekt insbesondere für Velofahrende sowie Fussgängerinnen und Fussgänger verbessert. Eine Gefährdung für die Anwohnerschaft in Zusammenhang mit dem Bau des Rad-/Gehwegs liegt nicht vor. b) , Einsprache vom 18. Dezember Die Einsprecherin beantragt, der Genossenschaftsweg Nr. 246 sei so zu verlegen, dass er neu rechtwinklig in die Pfäffikerstrasse einmünde (Antrag 1). Die geplante Anpassung am Genossenschaftsweg sei sowohl für die Zufahrt zu den landwirtschaftlich genutzten Parzellen Kat.- Nrn. 7548 und 7590 als auch zum öffentlichen Parkplatz auf Kat.-Nr. 7591
ungenügend. Im Rahmen der Einigungsverhandlungen führte die Einsprecherin aus, der Genossenschaftsweg könne am heutigen Ort belassen werden, sofern die Zufahrten zu den Parzellen Kat.-Nrn. 7548 und 7590 wie bis anhin für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung problemlos möglich bleibe.
Die genaue Ausgestaltung des Genossenschaftswegs im Anpassungsbereich wird in der Ausführungsplanung überprüft und unter Einhaltung der geltenden Normen angepasst und optimiert. Der Zugang zum öffentlichen Parkplatz sowie den Landwirtschaftsflächen bleibt mit dem Bauvorhaben gewährleistet. Soweit sich geringfügige Anpassungen für die Bewirtschaftung ergeben, etwa infolge der Zufahrt zu den Landwirtschaftsflächen an leicht veränderter Lage oder auf verkürzter Länge, erscheinen damit verbundene Einschränkungen durch das öffentliche Interesse am Radweg gerechtfertigt. Der Antrag 1 der Einsprecherin, wonach der Genossenschaftsweg zu verlegen sei, ist abzuweisen. Soweit sie alternativ die Anpassung des Weges an heutiger Lage verlangt, ist das Begehren im Sinne der Erwägungen gutzuheissen (vgl. hierzu auch Antrag 2 nachfolgend). Die Einsprecherin beantragt sodann, die Belagseinlenker im Grünstreifen bei den Genossenschaftswegen Kat.-Nrn. 246, 3655 und 5005 seien zu vergrössern, so dass die Genossenschaftswege mit den heutigen landwirtschaftlichen Maschinen problemlos befahren werden könnten (Antrag 2). Die genaue Ausgestaltung der Einlenker wird in der Ausführungsplanung überprüft und unter Einhaltung der geltenden Normen angepasst und optimiert. Antrag 2 ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Im Übrigen (Anträge 3 bis 5) hat die Einsprecherin ihre Einsprache mit Schreiben vom 2. Juli 2025 unter Verweis auf die Anpassungsvereinbarung vom 31. Mai 2025 zurückgezogen. Insofern ist die Einsprache als erledigt abgeschrieben worden. c) , Einsprache vom 18. Dezember 2024 Der Einsprecher beantragt sinngemäss, es sei das Gefälle anzupassen von km 440 bis km 660 und von km 780 bis km 1020 (Antrag 1). Sodann seien die Böschungen entlang dem Rad-/Gehweg weniger steil auszugestalten, so dass die Übergänge zum Kulturland fliessend seien (Antrag 2). Das Gefälle des Rad-/Gehwegs und die Ausgestaltung der Böschungen werden im Rahmen der Ausführungsplanung unter Einbezug der bodenkundlichen Baubegleitung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Es sind die Anforderungen an eine haushälterische Nutzung des Bodens mit geringstmöglicher Bodenbeanspruchung zu berücksichtigen. Flachböschungen sind demgemäss nur eingeschränkt möglich. Die Anträge 1 und 2 sind im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
Im Weiteren beantragt der Einsprecher, im Bereich seiner Hofausfahrt bei km bis km sei die Sicherheitslinie zu verkürzen (Antrag 3). Verfügungen betreffend die Markierung von Sicherheitslinien einschliesslich der Definition ihrer Länge fallen in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei, weshalb auf den Antrag 3 nicht einzutreten ist. Zum Antrag ist anzumerken, dass die Länge der Sicherheitslinie im Vergleich zum Bestand unverändert bleibt. Eine allfällige Anpassung der Sicherheitslinie kann jedoch im Rahmen der Ausführung mit der Kantonspolizei geprüft werden. Der Einsprecher fordert, es sei der Flurweg Kat.-Nr. 246 um 20 bis 30 m Richtung Gutenswil zu verschieben (Antrag 4). Antrag 4 entspricht im Wesentlichen dem Antrag 1 der Einsprache b), mit dem ebenfalls eine Verlegung des Flurweges Kat.-Nr. 246 in Richtung Gutenswil beantragt wird. Es kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Antrag 4 der Einsprache ist demgemäss abzuweisen. Der Einsprecher verlangt sodann, ihm sei für das Pachtland, das er wegen dem Rad-/Gehweg verliere, Realersatz zu leisten (Antrag 5). Die in Zusammenhang mit dem Neubau des Rad-/Gehwegs von einer Landabtretung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten (LS 781) finanziell entschädigt. Ein Anspruch auf Realersatz ist im Gesetz nicht vorgesehen. Vorliegend kann den betroffenen Eigentümerschaften mangels geeigneter Flächen kein Realersatz angeboten werden. Daher ist auch der Antrag 5 des Einsprechers abzuweisen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 4. Juli 2025 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 70 000 Bauarbeiten 1 310 000 Nebenarbeiten 97 800 Technische Arbeiten 368 000 Total 1 845 800 Das Projekt ist im Agglomerationsprogramm der 3. Generation enthalten. Die genaue Höhe des Bundesbeitrags kann erst mit der Schlussabrechnung festgelegt werden und ist somit in der Ausgabe nicht zu berücksichtigen. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63001 0000, Investitionsbeiträge vom Bund Agglomerationsprogramm, für das Objekt Nr. 84S-82063 gutzuschreiben.
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 845 800 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Es ist ein Bruttokredit zu beschliessen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 845 800 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 100% 1 845 800 1 845 800 Fahrradanlagen Total 100% 1 845 800 1 845 800 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2207/2020 bewilligte Ausgabe von Fr. 150 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 53 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Fahrradanlagen 100% 1 845 800 7 000 2,5% 46 000 Zwischentotal 7 000 46 000 Total 100% 1 845 800 53 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82063, Volketswil, Pfäffikerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2025 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025– 2028 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau eines Radwegs sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der Pfäffikerstrasse in der Gemeinde Volketswil wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
III. Die Einsprache wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben worden ist.
IV. Die Einsprache von , wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
V. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 845 800 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
VI. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2024)
VII. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2207/2020 wird aufgehoben.
VIII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
X. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
XI. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),
sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli