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Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, betreffend Handhabung von kantonalen Hoch- und Tiefbau-Projekten, Beantwortung

RRB Nr. 937/2025 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 17 sett. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-937-2025/de/anfrage-christina-zurfluh-fraefel-wadenswil-donato-scognamiglio-freienstein-teufen-und-stephan-weber-wetzikon-betreffend-handhabung-von-kantonalen-hoch-und-tiefbau-projekten-beantwortung

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 937/2025

Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, betreffend Handhabung von kantonalen Hoch- und Tiefbau-Projekten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 168/2025

Sitzung vom 17. September 2025

937. Anfrage (Handhabung von kantonalen Hoch- und Tiefbau- Projekten) Kantonsrätin Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, sowie die Kantonsräte Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, haben am 26. Mai 2025 folgende Anfrage eingereicht: Aufgrund der Fragen und der darauf erfolgten Antworten mit KR- Nr. 45/2025 bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der aufgeführten Folge-Fragen:

Erwägungen

2. Berücksichtigung des CO 2 -Ausstosses: Wird der CO2 -Ausstoss der anbietenden Unternehmen bei Ausschreibungen immer berücksichtigt? Falls ja, wie wird dieser bemessen, beurteilt und gewichtet? Falls nein, weshalb nicht? Folgefrage zu Frage 2 aufgrund Antwort RR Die Frage wurde nicht beantwortet. Bitte um Beispiele zu den Zuschlagkriterien.

5. Prüfung der Nachtragsgeschichte von Firmen: Wird die vergangene Zusammenarbeit der anbietenden Firmen hinsichtlich Nachträge und Kostenüberschreitungen geprüft und bei der Vergabe berücksichtigt, bewertet und gewichtet? Folgefrage zu Frage 5 aufgrund Antwort RR «Eine spezifische Bewertung hinsichtlich Kostenüberschreitung und Nachtragswesen sei nach heutiger Praxis nicht zulässig». Weshalb ist das nicht zulässig? Welche Gesetze/Verordnungen usw. müssten geändert werden, damit das zulässig wäre?

6. Nachtragsmanagement: Verfügt der Kanton über ein abteilungsübergreifendes Claim Management für das Nachtragsmanagement? Falls ja, wie ist die Funktionsweise dieses Claim Managements? Bitte um Darstellung der Abläufe. Falls nein, wie könnte ein solches implementiert werden, was bräuchte es dazu und wie viel würde es kosten? Folgefrage zu Frage 6 aufgrund Antwort RR «Der Kanton Zürich verfügt über kein abteilungsübergreifendes Claim-Management». Verfügt die Baudirektion über ein solches? Falls nein: Wie könnte ein solches implementiert werden, was bräuchte es dazu und wie viel würde es kosten?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Stephan Weber, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Folgefrage zu Frage 2: Der CO2 -Ausstoss wird primär im Leistungsverzeichnis zur Beschaffung eines bestimmten Gewerkes berücksichtigt. Demnach werden Materialien wie z. B. Holz ausgeschrieben, die einen möglichst geringen CO2 -Ausstoss mit sich bringen. Abhängig von der Art der Leistung werden im Hochbau folgende Zuschlagskriterien angewendet: – Transportdistanz von einzelnen Baustoffen vom Herstellerwerk/Montagewerk bis zur Baustelle oder vom Aushub auf der Baustelle bis zur Deponie; – Einsatz der Bahn, von E-Fahrzeugen und E-Maschinen. Beide Zuschlagskriterien haben einen direkten Einfluss auf die Reduktion des CO2 -Ausstosses. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien wird für jede Beschaffung einzeln festgelegt. Falls die beiden Zuschlagskriterien für die ausgeschriebenen Leistungen nicht relevant sind, werden sie weggelassen. Im Tiefbau wird der CO 2 -Ausstoss bei Beschaffungen für Strassen- und Infrastrukturbauten in der Regel nicht als separates Bewertungskriterium berücksichtigt. Der Grund dafür liegt in der fehlenden Standardisierung der Kennwerte, was die Vergleichbarkeit der Angebote erschwert. Alternativ werden zur Bewertung der Nachhaltigkeit die folgenden zwei Ansätze verfolgt: – Die Kreislaufwirtschaft mit Fokus auf Wiederverwendung; – Recycling sowie die Bewertung anhand von Umweltbelastungspunkten. Standardmässig wird bei Strassenbauarbeiten das Zuschlagskriterium «Recyclinganteil im Asphalt» (Mehranteil Ausbauasphalt) eingesetzt. Asphaltbeläge mit einem hohen Anteil an Recyclingmaterial verursachen deutlich geringere Umweltbelastungen und verringern den CO2-Ausstoss spürbar. Der Recyclinganteil im Asphalt wird in der Regel mit 10-%-Punkten gewichtet.

Zu Folgefrage zu Frage 5: Im Rahmen des kantonalen Beschaffungswesens müssen das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (LS 720.1), die Submissionsverordnung (LS 720.11) sowie die Beschaffungspolitik des Regierungsrates (RRB Nr. 202/2018) berücksichtigt werden. Zurückliegende Erfahrungen mit Unternehmen können grundsätzlich berücksichtigt werden. Nachträge und Kostenüberschreitungen können jedoch aus vielfältigen Gründen entstehen, die selbst bei sorgfältiger Planung nicht absehbar sind. Es lässt sich somit nicht eindeutig nachweisen, ob ein Nachtrag auf mangelhafte Ausführung oder unzureichende Qualifikation einer Anbieterin oder eines Anbieters zurückzuführen ist. Eine spezifische Bewertung im Hinblick auf zurückliegende Kostenüberschreitungen sowie die Nachtragsgeschichte einer bestimmten Anbieterin oder eines bestimmten Anbieters kann demnach nicht als Qualifikationskriterium für die Bewertung zukünftiger Angebote herangezogen werden, weil es den Wettbewerb unangemessen einschränken würde. Dies ist nach heutiger Praxis nicht zulässig. Ebenso unzulässig wäre es, eine etwaige frühere Kostenüberschreitung bei der Zuschlagserteilung zu berücksichtigen, da sie in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem aktuellen Beschaffungsgegenstand steht. Sowohl bei den Eignungskriterien als auch bei den Zuschlagskriterien müssen objektive und sachlich gerechtfertigte Kriterien festgelegt werden, die den Wettbewerb nicht unnötig behindern oder nicht sachfremd sind. Unzulässig sind beispielsweise Zuschlagskriterien, die keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zum Beschaffungsgegenstand aufweisen. Zu Folgefrage zu Frage 6: Bei Hochbauprojekten wird das Nachtragsmanagement im Rahmen der Projektabwicklung einheitlich gehandhabt. Grundlage für ein erfolgreiches bauherrenseitiges Claim-Management ist ein möglichst lückenloses Leistungsverzeichnis. Nachträge der Unternehmen werden mehrstufig durch die beauftragten externen Planerinnen und Planer und die Projektleitung geprüft und dann mit den Unternehmen verhandelt. Notwendige Vergabeerhöhungen werden im Baukostenmanagementsystem PROVIS erfasst und gemäss Kompetenzenregelung durch die Linie freigegeben. Mit diesem Vorgehen ist ein transparenter Prozess im Nachtragsmanagement gewährleistet.

Bei Strassen- und Infrastrukturprojekten ist ein projektbezogenes Claim-Management etabliert, das abteilungsübergreifend koordiniert wird. Sämtliche Nachträge werden sowohl inhaltlich als auch vertragsrechtlich geprüft. Die Freigabe erfolgt gemäss den festgelegten Kompetenzstufen und alle Nachträge werden zentral dokumentiert.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli