RRB Nr. 945/2025
Motion Jeannette Büsser, Horgen, Nadia Koch, Rümlang, und Leandra Columberg, Dübendorf, betreffend Rettung von Wildtieren und halterlosen Haustieren im Kanton Zürich sicherstellen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 170/2025
Sitzung vom 17. September 2025
945. Motion (Rettung von Wildtieren und halterlosen Haustieren im
Erwägungen
Kanton Zürich sicherstellen) Die Kantonsrätinnen Jeannette Büsser, Horgen, Nadia Koch, Rümlang, und Leandra Columberg, Dübendorf, haben am 26. Mai 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Kantonsrat eine Vorlage zur Regelung der Finanzierung von tierärztlichen Behandlungskosten für verletzte Wildtiere und halterlose Haustiere zu unterbreiten. Begründung Die Schweiz verfügt über ein Tierschutzgesetz (TSchG). In Art. 3 lit. b Zif. 4 wird aufgeführt, dass das Wohlergehen der Tiere gegeben sei, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wir erachten es als gesellschaftlichen Konsens, dass die Würde von Tieren geachtet werden soll und sie darum, falls notwendig, auch medizinisch versorgt werden sollen. Es gibt zurzeit keine gesetzliche Grundlage für die Leistungsabgeltung tierärztlicher Behandlungen halterloser Tiere. Auf Bundesebene wurde per 1. Februar 2025 die Jagdverordnung (JV) revidiert. Neu dürfen Tierärztinnen und Tierärzte die Erstbehandlung von verletzten Wildtieren ohne vorherige Bewilligung vornehmen. Die Frage der Finanzierung wurde dabei nicht geklärt. Gemäss Art. 38 Abs. 1 und 3 des TSchG haben die Kantone jedoch die Möglichkeit, Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beizuziehen und könnten diese auch ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen. Darauf verwies der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Nr. 24.2674 von Nationalrätin Meret Schneider zur Sicherstellung der Tierrettung in den Kantonen. In der Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 399/2024 betreffend ungedeckte Kosten für Behandlung von Wild- und Haustieren wird ersichtlich, dass auch im Tierspital die Behandlungen von Findel- und Wildtieren seit 2020 zunehmen. Die ungedeckten Kosten beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 360’724. Es soll eine gesetzliche Grundlage zur Kostenübernahme von effektiv notwendigen tierärztlichen Behandlungen von Wildtieren und halterlosen Haustieren geschaffen werden. Wir sind überzeugt, dass die Wahrung des Tierwohls und ein adäquater Umgang mit Tierleid im Interesse der Bevölkerung des Kantons Zürich ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Jeannette Büsser, Horgen, Nadia Koch, Rümlang, und Leandra Columberg, Dübendorf, wird wie folgt Stellung genommen: Was die Behandlung von verletzten oder kranken Wildtieren anbelangt, ist festzuhalten, dass das Einfangen von Wildtieren, ganz allgemein und besonders durch ungeübte Personen, mit enormem Stress für diese Tiere verbunden ist. Solche Aktionen können zu zusätzlichen Verletzungen führen, da diese Tiere den Umgang mit Menschen nicht gewohnt sind und daher mit Flucht und Verteidigung reagieren. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) sieht grundsätzlich vor, dass verletzte oder erkrankte Wildtiere von ihren Leiden erlöst werden. Zu diesem Zweck sind die Wildhüterinnen und Wildhüter sowie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher ermächtigt, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu erlegen (Art. 8 Abs. 2 JSG). Der Jagdgesetzgebung unterstellt sind die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere: Vögel, Raubtiere, Paarhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen (Art. 2 JSG). Das JSG unterteilt diese Tierarten zudem in jagdbare und geschützte Tierarten (Art. 5 bzw. Art. 7 Abs. 1). Wie auch in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 399/2024 betreffend Ungedeckte Kosten für Behandlung von Wild- und Haustieren ausgeführt, sind Igel und Fledermäuse sowie Amphibien und Reptilien der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung unterstellt, die keine Regelung für den Umgang mit verletzten oder kranken Tieren kennt. Seit der letzten Revision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV, SR 922.01, in Kraft getreten am 1. Februar 2025) ist es Tierärztinnen und Tierärzten erlaubt, pflegebedürftige geschützte Wildtiere ohne vorgängige Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes einer ersten Behandlung zu unterziehen. Diese Neuregelung wurde in die Verordnung aufgenommen, da es immer wieder vorkommt, dass von Privatpersonen in der Natur aufgefundene verletzte Wildtiere an freischaffende Tierärztinnen und Tierärzte zur Behandlung übergeben werden. Gemäss bisheriger Regelung mussten die Tierärztinnen und Tierärzte für eine solche Behandlung vorgängig eine Bewilligung einholen, was mit administrativem Aufwand verbunden war und das Tierleid unnötig verlängerte, oder sie mussten die Behandlung verweigern, was wiederum mit einem ethischen Konflikt verbunden
war. In der Verordnung ist allerdings klar festgehalten, dass eine Erstbehandlung nur dann bewilligungsfrei durchgeführt werden darf, wenn das betroffene Tier anschliessend entweder einer Pflegestation übergeben oder am Fundort wieder freigelassen werden kann. In allen anderen Fällen sind die Tierärztinnen und Tierärzte neu bewilligungsfrei ermächtigt, das Tier durch Euthanasie von seinen Leiden zu erlösen. Eine erweiterte, vom Kanton finanzierte tierärztliche Versorgung von verletzten Wildtieren ist nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll. Die in Art. 6 Abs. 2 JSV eröffnete Möglichkeit einer tierärztlichen Erstbehandlung ist als eng begrenzte Ergänzung zur Aufbietung der Wildhut bzw. der Jagdaufsicht zu verstehen, nicht als Aufforderung zum Aufbau einer veterinärmedizinischen Versorgung von Wildtieren. Eine solche würde, wie einleitend erwähnt, grosse Risiken für die Tiere umfassen und könnte zudem dazu führen, dass ungeschulte Personen ermutigt werden, verletzte Wildtiere einzufangen und eigenhändig in eine tiermedizinische Praxis zu transportieren. Sowohl das Einfangen als auch der Transport von Wildtieren können zu zusätzlichen Verletzungen führen. Kommt hinzu, dass die Überlebenschancen von Wildtieren nach einer auch nur vorübergehenden Haltung in Menschenhand bei vielen Arten sehr gering sind, wie wissenschaftliche Studien nachgewiesen haben. Tierschutzethisch ist eine tierärztliche Behandlung deshalb nur in Einzelfällen vertretbar, nämlich dann, wenn es sich um eine seltene Tierart wie z. B. eine seltene Vogelart, Fledermäuse oder Igel handelt und wenn realistische Aussicht sowohl auf vollständige Genesung als auch auf eine erfolgreiche Wiederauswilderung besteht. Ist dies nicht der Fall, bleibt als tierschutzkonforme Option nur die Euthanasie durch die Wildhut oder eine tierärztliche Fachperson. Was halterlose Haustiere anbelangt, ist festzuhalten, dass die nationale Tierschutzgesetzgebung sämtliche Halterinnen und Halter zur artgerechten Haltung und Betreuung ihrer Tiere verpflichtet. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) sind Halterinnen und Halter auch verantwortlich dafür, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder alternativ zwecks Leidensbegrenzung durch eine fachkundige Person getötet werden (Art. 177 TSchV).
Kann für ein freilaufendes Haustier keine Halterin bzw. kein Halter ermittelt werden, weil sie nicht gekennzeichnet sind (z. B. mit Mikrochip oder Halsband), spricht man von Findeltieren. Für verletzte Findeltiere – insbesondere Hunde und Katzen – bestehen bereits heute klare rechtliche und organisatorische Verantwortlichkeiten. Stösst eine Person auf ein pflegebedürftiges Findeltier, das nicht ohne Weiteres einer Halterin oder einem Halter zugeordnet werden kann, kommen die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zur Anwendung. Gemäss Art. 720a ZGB muss die Finderin oder der Finder den Fund eines offensichtlich verlorenen Tieres der kantonalen Meldestelle für Findeltiere anzeigen. Solange sich ein Tier in der Obhut der Finderin oder des Finders befindet, muss diese Person sicherstellen, dass es tierschutzkonform untergebracht und gepflegt wird; auch diese Verantwortung ergibt sich aus dem erwähnten Art. 5 Abs. 2 TSchV. Im Kanton Zürich wird die Meldestelle für Findeltiere durch das Veterinäramt betrieben (§ 1 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere, LS 234.3) und durch den Kanton finanziert. Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Tiere sowie deren Vermittlung an die Halterin oder den Halter ist allerdings nicht Aufgabe der kantonalen Meldestelle. Die etablierte Praxis im Umgang mit gemeldeten Findeltieren beruht vielmehr auf einer bewährten Arbeitsteilung zwischen engagierten Privatpersonen, Tierarztpraxen, Tierheimen mit kantonaler Betriebsbewilligung und der öffentlichen Hand. Liegt bei einem Findeltier ein Leidenszustand vor, der eine tierärztliche Intervention erfordert, ist grundsätzlich die Finderin bzw. der Finder verpflichtet, professionelle Hilfe aufzusuchen, damit im Rahmen einer medizinischen Erstversorgung die nötigen Stabilisierungs- und Sofortmassnahmen eingeleitet werden können. Dabei gilt die Person, die ein verletztes Tier auffindet und eigenständig in eine tierärztliche Praxis bringt, rechtlich als Auftraggeberin im Sinne des Obligationenrechts. Der Abschluss des Behandlungsvertrags mit der das Findeltier behandelnden Stelle kommt stillschweigend durch den Gang zur Tierarztpraxis zustande. Die Pflicht zur Kostenübernahme liegt bei der auftraggebenden Person – es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Rechtslage ist
auch in der veterinärmedizinischen Praxis anerkannt und Bestandteil der üblichen Aufklärungsgespräche. Eine pauschale Übernahme von Behandlungskosten von verletzten Findeltieren durch den Kanton, wie sie die Motionärinnen fordern, würde das funktionierende System unterlaufen. Halterinnen und Halter könnten versucht sein, ihnen gehörende verletzte oder kranke Tiere als Findeltiere auszugeben oder sie gar auszusetzen, um so der Verantwortung für eine artgerechte Haltung und Pflege auszuweichen und die Kosten für die Behandlung ihres Tieres auf den Staat abzuschieben. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Ausdehnung der kantonalen Zuständigkeit auf die Erstversorgung von verletzten oder erkrankten Wildtieren und herrenlosen Haustieren weder notwendig noch zweckmässig ist. Bei den Wildtieren würde eine Übernahme der Behandlungskosten durch den Kanton falsche Anreize setzen, die den Tieren mehr schaden als nützen. Sie würde dazu führen, dass vermehrt Wildtiere von nicht geschulten Personen eingesammelt und in Tierarztpraxen gebracht würden, was ein grosses Verletzungsrisiko für die Tiere birgt und aus tierschutzrechtlicher Sicht problematisch ist. Bei den herrenlosen Haustieren existiert bereits heute die vom Veterinäramt betriebene Meldestelle für Findeltiere. Eine darüber hinausgehende kantonale Finanzierung tierärztlicher Behandlungen könnte ungewollte Fehlanreize setzen und dazu führen, dass Halterinnen und Halter ihnen gehörende verletzte oder kranke Tiere als Findeltiere ausgeben oder sie gar aussetzen, um so der Verantwortung und den entsprechenden Kosten für eine artgerechte Pflege zu entgehen. Die Motion zielt zwar auf eine Verbesserung des Tierwohls ab, würde aber durch die Schaffung von gewichtigen Fehlanreizen das Gegenteil bewirken. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 170/2025 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli