Sozialversicherungsgericht Zürich, Verzugszinsen auf Beiträge eines ANOBAG: Verzögerungen aufgrund von Zuständigkeitsabklärungen der Ausgleichskasse. Allfälliges Verschulden der Ausgleichskasse irrelevant. Gerichtliche Hinterlegung nach Art 168 Abs. 1 wäre möglich gewesen. Die Höhe von 5 % ist nicht Straf- sondern Ausgleichszins. (2026) | Lexipedia