Sozialversicherungsgericht Zürich, Da die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität kein Erwerbseinkommen erzielt hatte, ist nicht der Anspruch auf eine Umschulung, sondern jener nach Art. 16 IVG zu prüfen. Kein Anspruch der aus psychischen Gründen eine ganze Rente beziehenden Beschwerdeführerin auf die für sie nicht geeignete vollzeitliche Weiterausbildung mit fraglichem Eingliederungserfolg. (2026) | Lexipedia