Sozialversicherungsgericht Zürich, Der adäquate Kausalzusammenhang war mit der Rentenzusprache im Jahr 2004 implizit geprüft worden. Die Rentenzusprache erweist sich nach damaliger Sach- und Rechtslage nicht als zweifellos unrichtig. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen. (2026) | Lexipedia