Schulhauszuteilung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00325
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulbehörde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung,
Regeste
Auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden ist unter Mitwirkung der davon betroffenen Personen nicht einzutreten (E. 2). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Schulzuteilung des 2015 geborenen Sohns der Beschwerdeführenden zum Schulhaus H die massgeblichen Zuteilungskriterien und diese erweist sich nicht als rechtsverletzend. Namentlich lässt sich den Beschwerdeführenden nicht folgen, wenn sie rügen, dass der Weg zur Schule H (und zurück) ihrem Sohn schon wegen seiner Länge und Gefährlichkeit nicht zugemutet werden könne. Der blosse Wunsch der Beschwerdeführenden, dass ihr Sohn der nähergelegenen Schule I zugeteilt wird, stellt kein massgebliches Zuteilungskriterium dar. Die Beschwerdegegnerin führte zudem mit der aktuell in der (einzigen) 3. Klasse der Schule I vorherrschenden schwierigen Situation einen sachlichen Grund dafür an, weshalb der Sohn der Beschwerdeführenden nicht dieser Klasse zugeteilt wurde bzw. zugeteilt werden kann (zum Ganzen E. 5.2). Es erscheint äusserst fraglich, ob die vor Verwaltungsgericht neu geltend gemachte Einschränkung der Gehfähigkeit des Sohns der Beschwerdeführenden hinreichend belegt ist. Die (zeitweilige) Unzumutbarkeit des Schulwegs zur Schule H begründete aber ohnehin bloss einen Anspruch der Beschwerdeführenden bzw. ihres Sohns auf unentgeltliche Abhilfe bzw. Unterstützung, wobei die von der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel angebotenen Massnahmen als zumutbar einzustufen sind (E. 5.3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
Sachverhalt
I.
D, geboren 2015, besuchte zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 eine 3. Klasse in der Schule E im Schulkreis F der Stadt Zürich. Auf Anfang April 2026 zog er in den Schulkreis C der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom 25. März 2026 informierte die Kreisschulbehörde C die Eltern von D, B und A, vor diesem Hintergrund darüber, dass ihr Sohn per 1. April 2026 der 3. Klasse von G im Schulhaus H zugeteilt werde.
Mit E-Mail vom 26. März 2026 erklärten B und A gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Kreisschulbehörde C, diese Zuteilung abzulehnen, da sie direkt neben dem (präferierten) Schulhaus I wohnten und dort Schwimmunterricht angeboten werde. Dem entgegnete die Angeschriebene gleichentags, dass eine Zuteilung von D in das nächstgelegene Schulhaus I nicht möglich sei, der Schulweg ins Schulhaus H von einem Schüler der 3. Klasse aber problemlos bewältigt werden könne und ihr Sohn auch dort Schwimmunterricht erhalte. A hielt in der Folge an seinem Ersuchen, D der Schule I zuzuteilen, fest, weil er und seine Ehefrau ihren Sohn aus gesundheitlichen (A) bzw. zeitlichen (B) Gründen nicht viermal am Tag auf dem längeren Schulweg begleiten könnten.
Mit Entscheid vom 27. März 2026 wies die Präsidentin der Kreisschulbehörde C das als Einsprache entgegengenommene Begehren von A ab und bestätigte die Schul- und Klassenzuteilung von D.
II.
Dagegen rekurrierten B und A beim Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Kreisschulbehörde C vom 27. März 2026 aufzuheben und ihr Sohn der Schule I zuzuteilen; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie zudem um "[s]ofortige Provisorische Umteilung" von D in die Schule I oder Einrichtung eines häuslichen Privatunterrichts.
Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2026 wies der Bezirksrat das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Hierauf erklärten B und A am 14. April 2026 sinngemäss, an ihrem Gesuch um vorsorgliche Umteilung ihres Sohns festzuhalten, und ersuchten um unentgeltliche Prozessführung.
Mit Beschluss vom 27. April 2026 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von B und A ab, soweit – nämlich betreffend ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen – er das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 907.20 wurden B und A je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. II), es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III) und einer allfälligen Beschwerde wurde in Dispositiv-Ziff. V die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A. Am 18. Mai 2026 erhoben B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten unter anderem sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 27. April 2026 aufzuheben bzw. "als nichtig zu deklarieren" und ihr Sohn D der Schule I zuzuteilen sowie ihr "völlig nicht thematisiertes" Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie zudem um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und vorsorgliche bzw. superprovisorische Umteilung ihres Sohns ins nähergelegene Schulhaus I.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von B und A um vorsorgliche Zuteilung ihres Sohns D in die Schule I ab. Gleich verfuhr es mit Präsidialverfügungen vom 4. und 22. Juni 2026 mit zwei weiteren gleichlautenden Gesuchen.
Am 17. Juni 2026 erstattete das Verwaltungsgericht eine Meldung betreffend Kindesschutz bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weil D seit Ende März 2026 die Schule nicht mehr besucht hatte.
B. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 26. Mai 2026 auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 kam der Bezirksrat Zürich teilweise auf seinen Beschluss vom 27. April 2026 zurück, bewilligte B und A die unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren und nahm die ihnen auferlegten Rekurskosten einstweilen auf die Staatskasse.
C. Am 26. Juni 2026 beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, dass "Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle und Gerichtsschreiberin Sonja Güntert [...] wegen des klaren Anscheins der Befangenheit, schwerer Gehörsverletzungen, fehlender Objektivität und unzulässiger behördlicher Verflechtung unverzüglich vom laufenden Verfahren abzuziehen" seien, dieses bis dahin zu sistieren sei sowie dass ihnen vollumfängliche Einsicht in alle bisherigen Verfahrensakten und unentgeltliche Prozessführung für das "Ausstandsverfahren" und das Hauptverfahren zu gewähren sei.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 (AS 101.100) und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Legitimation der Beschwerdeführenden etwa statt vieler BGr, 2. April 2026,2C_590/2025, E. 1.2 mit Hinweisen). Dies gilt mit folgenden Einschränkungen:
Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt zu haben, ist die Beschwerde infolge nachträglicher Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren – und damit Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. An einem schutzwürdigen Interesse fehlte es den Beschwerdeführenden sodann auch hinsichtlich der von ihnen verlangten (diversen) Feststellungen; allerdings scheint es sich dabei eher um Begründungselemente zu handeln als um selbständige Feststellungsbegehren (vgl. zum für ein Eintreten verlangten aktuellen Feststellungsinteresse Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 24 f.). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde schliesslich insoweit, als die Beschwerdeführenden damit (neu) verlangen, ihr Sohn D sei auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 einer 5. Klasse (statt einer 4. Klasse) zuzuteilen, bewegt sich dieser Antrag doch ausserhalb des Streitgegenstands (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9 ff.).
2.
2.1
Die Beschwerdeführenden rügen, die Abteilungspräsidentin und die Gerichtsschreiberin, die am vorliegenden Urteil mitwirken, seien befangen, weil sie informelle Absprachen mit der Vorinstanz getroffen, illegal vertrauliche Finanzakten an die Gegenpartei herausgegeben, unkritisch Parteikolleginnen bzw. -kollegen sowie den sachwidrigen Entscheid der Vorinstanz in ihrem verfahrensleitenden Entscheid geschützt und eine missbräuchliche KESB-Meldung erstattet hätten "als politische[n] Schutzschirm zulasten der Gesundheit eines Kindes".
2.2
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2 mit Hinweisen).
Erweist sich ein Ausstandsbegehren als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet, darf es auch von derjenigen Person, gegen die sich das Begehren richtet, überprüft werden (vgl. BGr, 19. Juni 2020,2C_178/2020, E. 2.4 – 18. Dezember 2017,2C_912/2017, E. 2.2 – 14. März 2016,2F_5/2016, E. 2 – 13. April 2015,2C_13/2014, E. 1 mit Hinweisen; Kiener, § 5a N. 47; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f. – 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2 – 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2).
2.3
Die Zugehörigkeit einer Gerichtsperson zu einer politischen Partei bzw. ihre politische Überzeugung vermögen ebenso wenig eine Befangenheit im Sinn von § 5a VRG zu begründen wie ihre Vorbefassung mit einer Streitigkeit im Rahmen eines Zwischenentscheids bzw. im Rahmen von Zwischenentscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. dazu Kiener, § 5a N. 26 f.; BGr, 14. März 2024,4A_101/2024, E. 6 – 18. Dezember 2017,2C_912/2017, E. 2.3 – 14. März 2016,2F_5/2016, E. 2). Gleiches gilt für den Fall der Erstattung einer KESB-Meldung während des Verfahrens, wenn die betroffene Gerichtsperson eine entsprechende Meldepflicht traf (Art. 314d Abs. 1 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]; vgl. betreffend die Einreichung einer Strafanzeige VGr, 21. März 2018, SB.2017.00087/88, E. 5.2), wovon hier mit Blick auf die anhaltende (monatelange) Abwesenheit des Sohns der Beschwerdeführenden vom obligatorischen Grundschulunterricht auszugehen war.
Was den Vorwurf der Beschwerdeführenden anbelangt, die eingangs Genannten hätten im Rahmen der Prozessleitung grobe Verfahrensfehler begangen und "parteiliches" Verhalten gezeigt, erweist sich dieser als offenkundig haltlos. Entgegen ihrem Dafürhalten wurden den Beschwerdeführenden sämtliche Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie alle weiteren Aktenstücke zugestellt. Zur nachträglichen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren und zu einer entsprechenden Korrektur des Rekursentscheids sah sich die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführenden vom 28. Mai 2026 veranlasst, weil ihr das Verwaltungsgericht zuvor mit – den Beschwerdeführenden ebenfalls zur Kenntnis gebrachter – Präsidialverfügung vom 21. Mai 2026 die Beschwerde mitsamt der Rüge der Nichtbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren zur Stellungnahme zugestellt hatte. Darin, dass der Beschwerdegegnerin die als Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführenden weitergeleitet wurden, ist sodann keine Verletzung einer Verfahrenspflicht zu erblicken.
2.4
Damit ist auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden unter Mitwirkung der davon betroffenen Personen nicht einzutreten.
Es besteht auch kein Anlass für die beantragte Verfahrenssistierung.
3.
Als unbegründet erweist sich sodann die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihren Einwand, wonach die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2026 verspätet gewesen sei, nicht behandelt. Der Rekursentscheid enthält den Hinweis, dass besagtes Schreiben "innert Frist eingereicht [...]" worden sei. Die Konsultation des Empfangsscheins betreffend die Frist auslösende Zustellung zeigt zudem, dass auch der Schluss der Vorinstanz, wonach die Eingabe der Beschwerdegegnerin fristgerecht eingereicht worden sei, nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1
Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (vgl. BGr, 2. April 2026,2C_590/2025, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 lit. e VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00399, E. 3, und 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 2. April 2026,2C_590/2025, E. 4.1).
4.2
Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 26 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. b VSV).
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden zogen per 1. April 2026 in einen neuen Schulkreis, weshalb ihr Sohn auf dieses Datum hin einer neuen Schule, dem Schulhaus H im Schulkreis C, zugeteilt wurde. Auf Einsprache der Beschwerdeführenden hin begründete die Beschwerdegegnerin die Zuteilung damit, darauf geachtet zu haben, dass die Klassenbestände in den Klassen derselben Stufe innerhalb des Schulkreises und innerhalb der einzelnen Schulen möglichst ausgeglichen und die Schulwege den Kindern jeweils zumutbar seien. Hiervon sei auch im Fall des Sohns der Beschwerdeführenden auszugehen, nachdem der von ihm zum Schulhaus H zurückzulegende Schulweg gemäss Online-Schulwegplan der Stadt Zürich 569 m (7 Minuten) betrage, das heisst, deutlich unterhalb des in Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Transportreglement vom 12. Dezember 2006 (AS 410.115) für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe festgelegten Grenzwertes von 1,4 km liege, und ihn über keine anspruchsvollen oder nicht empfohlenen Kreuzungen führe.
Auf den Einwand der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren hin, wonach die von ihnen für ihren Sohn bevorzugte 3. Klasse im nähergelegenen Schulhaus I lediglich 20 Kinder aufweise und damit 2 Schülerinnen bzw. Schüler weniger als diejenige Klasse, der ihr Sohn im Schulhaus H zugeteilt worden sei, fügte die Beschwerdegegnerin ergänzend an, sich dieses Ungleichgewichts bewusst zu sein. Die beiden 3. Klassen in der Schule H mit je 22 Kindern seien jedoch "stabil" und hätten zuletzt nur wenige Veränderungen erlebt. Anders präsentiere sich die Situation in der 3. Klasse in der Schule I. Diese Klasse habe infolge Rückgangs der Schülerzahlen und Auflösung namentlich dreier 3. Klassen zu Beginn des Schuljahres sechs neue Schülerinnen und Schüler aus der Schule M aufnehmen müssen, deren Integration sich als sehr schwierig erwiesen habe.
5.2
Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Schulzuteilung des Sohns der Beschwerdeführenden zum Schulhaus H die massgeblichen Zuteilungskriterien und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend. Namentlich lässt sich den Beschwerdeführenden nicht folgen, wenn sie rügen, dass der Weg zur Schule H (und zurück) ihrem Sohn schon wegen seiner Länge und Gefährlichkeit nicht zugemutet werden könne. So beläuft sich die zu Fuss zurückzulegende Strecke je nach gewählter Streckenführung auf zwischen 555 m bzw. 569 m (Schulwegplan der Stadt Zürich [<https://www.maps.stadt-zuerich.ch/zueriplan3/schulplan.aspx>]) und 650 m (Beschwerdeführende mit Google Maps), welche Distanzen einem Zehnjährigen nach der Rechtsprechung ohne Weiteres auch ohne elterliche Begleitung alsSchulweg zugemutet werden können (vgl. VGr, 19. Februar 2026, VB.2025.00757, E. 4.2 mit Hinweisen, und 23. Oktober 2025, VB.2025.00540, E. 4.1). Der zurückzulegende Weg weist sodann auch keine gefährlichen Stellen auf. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angesprochene Kreuzung J-Strasse/K-Strasse, die erhöhte Anforderungen an die Verkehrsteilnehmenden stellt, kann der Sohn der Beschwerdeführenden gemäss dem Schulwegplan der Stadt Zürich ohne Zeitverlust bzw. ohne Umweg umgehen, indem er – wie vom Online-Schulwegplanungstool der Stadt Zürich vorgeschlagen – kurz vor der besagten Kreuzung die J-Strasse, für die in diesem Bereich eine Tempo-30-Zone ausgeschildert ist, auf dem dafür vorgesehenen Fussgängerüberweg überquert und den parallel zur K-Strasse verlaufenden Fussweg in Richtung Schulhaus H (L-Weg) nimmt.
Der blosse Wunsch der Beschwerdeführenden, dass ihr Sohn der nähergelegenen Schule I zugeteilt wird, deren Pausengong sie eigenen Angaben zufolge von ihrer Wohnung aus hören, stellt sodann kein massgebliches Zuteilungskriterium dar (vgl. BGr, 2. April 2026,2C_590/2025, E. 4.4.1). Die Beschwerdegegnerin führte zudem mit der aktuell in der (einzigen) 3. Klasse der Schule I vorherrschenden schwierigen Situation einen sachlichen Grund dafür an, weshalb der Sohn der Beschwerdeführenden nicht dieser Klasse zugeteilt wurde bzw. zugeteilt werden kann, sondern die Schule H als zumutbare Alternative gewählt wurde.
5.3
Nach Eröffnung des Rekursentscheids brachten die Beschwerdeführenden in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 30. April 2026 erstmals vor, eine ärztliche Abklärung "gestartet" zu haben, weil ihr Sohn die Strecke zur Schule H (auch) aufgrund "körperlicher Einschränkungen" nicht allein zurücklegen könne. Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht wird neu ebenfalls zur Hauptsache damit begründet, dass D wegen einer motorischen Schwäche des rechten und zum Teil auch des linken Fusses Schmerzen habe, wenn er einen Fussweg von mehr als 200 m zurücklegen müsse. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden zwei vom 11. Mai und 15. Juni 2026 datierende ärztliche Berichte eines Facharztes für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, zwei ärztliche Zeugnisse des gleichen Arztes vom 17. Juni und 6. Juli 2026 sowie einen MRI-Befund vom 12. Juni 2026 ein. Darin werden dem Sohn der Beschwerdeführenden vonseiten des Facharztes für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie die Diagnosen "Schmerzen der Extremitäten, Fussregion beidseits", "Gelenkschmerzen im Bereich des Sprunggelenkes", "Knieschmerzen beidseits", "Sonstige nicht näher bezeichnete Störungen des Ganges und der Mobilität" und "Sonstige angeborene Deformitäten der Hüfte und der unteren Extremität (Verdacht auf femorale/tibiale Innenrotationsfehlstellung)" gestellt und wird ihm eine vollständige "Arbeitsunfähigkeit" vom 4. Mai bis zuletzt am 11. Juli 2026 attestiert. Die Diagnosestellung scheint dabei im Wesentlichen auf den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu basieren, wonach sie bei ihrem Sohn seit mehreren Monaten eine zunehmende Einschränkung der Gehfähigkeit beobachteten, er nach einer Gehstrecke von ungefähr 200 m Beschwerden bzw. belastungsabhängige Schmerzen habe und "der tägliche Schulweg" deshalb besonders belastend für ihn sei. Die Untersuchung des Sohns der Beschwerdeführenden durch den Facharzt ergab demgegenüber gemäss den Berichten einen weitgehend unauffälligen Befund. An Auffälligkeiten erwähnt werden lediglich ein "orthopädisch [...] auffälliges Gangbild mit beidseitiger Innenrotation der Füsse (In-toing-Gangbild), rechtsbetont" und eine "Druckdolenz beider Knie- und Sprunggelenke, rechtsbetont". Auch das MRI des rechten Fusses und Sprunggelenkes des Knaben zeigte gemäss Bericht der beigezogenen Radiologin – abgesehen von einem unspezifischen diskreten subkutanen Ödem – keinerlei Auffälligkeiten ("Altersentsprechend normales MRI OSG und Fuss").
Es erscheint äusserst fraglich, ob mit den eingereichten ärztlichen Berichten eine massgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Sohns der Beschwerdeführenden belegt ist. Selbst wenn dem so wäre, führte dieser Umstand aber jedenfalls nicht automatisch dazu, dass dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Umteilung ihres Sohns in die 3. Klasse der Schule I – in Gutheissung ihrer Beschwerde – hätte entsprochen werden müssen bzw. entsprochen werden müsste. So bleibt zum einen auch nach Konsultation der ärztlichen Berichte unklar, wie lange der Sohn der Beschwerdeführenden unter der darin geschilderten Einschränkung zu leiden haben wird, und ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass ihm zumindest die angeborene Fehlstellung der Füsse offenbar in der Vergangenheit keine Probleme bereitete, ansonsten solches von den Eltern schon früher vorgebracht worden wäre. Zum anderen beliefe sich auch der Weg des Knaben zur Schule I (zu Fuss) auf über 200 m (vgl. <https://www.maps.stadt-zuerich.ch/zueriplan3/schulplan.aspx>, wonach die Distanz 355 m betrage) und begründete die (zeitweilige) Unzumutbarkeit des Schulwegs zur Schule H lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführenden bzw. ihres Sohns auf unentgeltliche Abhilfe bzw. Unterstützung, nicht auf eine bestimmte Massnahme.
Bei der Wahl einer geeigneten Massnahme, um der Unzumutbarkeit eines Schulwegs im Einzelfall zu begegnen, kommt der Stadt bzw. der Beschwerdegegnerin ein grosser Entscheidungsspielraum zu (vgl. § 8 Abs. 3 VSV). Hier bot die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2026 an, eine schulwegerleichternde Massnahme wie einen Schülertransport im Sinn von Art. 1 des Reglements zur Übernahme der Kosten besonderer Transporte für den Besuch des Kindergartens und der Volksschule vom 16. Juni 1993 (AS 410.110) anzuordnen, und forderte sie die Eltern entsprechend auf, umgehend Kontakt mit dem schulärztlichen Dienst aufzunehmen, damit dieser ermitteln könne, welche Unterstützung sie D zur Ermöglichung des Schulbesuchs trotz gesundheitlicher Probleme konkret zukommen lassen sollten ("zum Beispiel eine Schulwegbegleitung mit Rollstuhl oder eine andere Form der Schulwegerleichterung"). Dass eine schulwegerleichternde Massnahme von der Art der vorgeschlagenen von vornherein ungeeignet bzw. unzumutbar gewesen wäre, legen die Beschwerdeführenden dabei weder substanziiert dar noch ist solches ersichtlich. Vielmehr bringen sie gegen die Einrichtung eines Schülertransports für ihren Sohn bloss wenig überzeugend vor, dass "eine moderate, schmerzfreie Eigenbewegung des Kindes [...] zwingend erforderlich" bzw. "eine vollständige Immobilisierung durch eine fiktive Schulwegerleichterung in Form eines Taxidienstes medizinisch absolut kontraindiziert [sei], da die extreme Reduktion der Gehstrecke unter die physiologische Mindestgrenze die Pathologie nachweislich verschlimmert". In der Konsequenz besuchte der Sohn der Beschwerdeführenden von Anfang April bis zu den Sommerferien 2026 die obligatorische Schule nicht mehr. Mit Blick auf die nicht nachvollziehbare Verweigerungshaltung der Beschwerdeführenden lässt sich der Beschwerdegegnerin daraus aber nicht der Vorwurf machen, den Anspruch des Sohns der Beschwerdeführenden auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt oder gefährdet zu haben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 14 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden waren, nachdem der betrachtete Schulweg – wie schon von der Vorinstanz festgestellt – dem Sohn der Beschwerdeführenden offenkundig zumutbar ist und dessen behauptete gesundheitliche Einschränkung nicht hinreichend belegt bzw. das Angebot schulwegerleichternder Massnahmen von den Eltern ohne Prüfung abgelehnt wurde. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich als offenkundig aussichtslos abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026,2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026,2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.