00.3111
Pensionskassen und IAS 19/FER 16
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bin von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und bitte um Diskussion.
Schmid-Sutter Carlo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Frau Spoerry beantragt Diskussion. - Sie sind damit einverstanden.
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zunächst bedanke ich mich beim Bundesrat für seine ausführliche Antwort. Die Länge der bundesrätlichen Ausführungen über neun Seiten zeigt deutlich, dass es sich bei der Diskussion über die internationalen Rechnungslegungsvorschriften und ihren Bezug zur schweizerischen Vorsorgegesetzgebung um ein komplexes Thema handelt. Zum Teil bringt die bundesrätliche Antwort eine Klärung, zum Teil bleibt sie aber doch recht vage und lässt noch einige Fragen offen. Das ist denn auch der Grund, warum ich mich von der Antwort nur teilweise befriedigt erklären kann.
1. Klar macht die bundesrätliche Antwort, dass IAS- und FER-Normen für kotierte Unternehmen faktisch gesetzliche Wirkung haben. Das schweizerische Kotierungsreglement, das international anerkannten Standards Rechnung trägt, kommt "bei kotierten Emittenten zwingend zur Anwendung", wie der Bundesrat ausführt. "Die Fachempfehlungen sind 'Normen des Privatrechtes'".
2. Klar ist auch, dass der Bundesrat keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung des Kotierungsreglementes hat, wie als Antwort auf meine zweite Frage ausgeführt wird. Bei allfälligen Sanktionsmassnahmen gegen Emittenten steht allerdings ein Rechtsweg mit zwei fachinternen Instanzen zur Verfügung.
3. Der Bundesrat bestätigt, dass durch den Ausweis einer Überdeckung der Pensionskasse in der Konzernbilanz - ich betone: Konzernbilanz; es geht hier immer um die Konzernbilanz - keine Verwendung von freien Mitteln aus der Pensionskasse erfolgt. Der Bundesrat hält fest, dass dieser Ausweis weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns hat. "Die Bilanzierung von Überschüssen der Vorsorgeeinrichtung ändert nichts an den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf die Verwendung dieser Gelder", hält der Bundesrat auf Seite 9 seiner Antwort fest.
Daraus folgt - auch das wird vom Bundesrat unzweideutig festgehalten -, dass "die Abgrenzung in der Konzernrechnung keine rechtswidrige Verhaltensweise" darstellt.
Das ist eine bedeutungsvolle Aussage, denn sie steht im Widerspruch zur öffentlichen Aussage des Direktors des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach jene Unternehmen, welche die nach IAS 19 vorgesehene und von den Revisionsstellen geforderte und genehmigte Abgrenzung in ihrer Konzernbilanz vorgenommen haben, sich rechtswidrig verhalten hätten. Das ist ein schwerwiegender Vorwurf an die Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte der betroffenen Unternehmungen, der gestützt auf die jetzt vorliegende bundesrätliche Antwort - immer mit Bezug auf die Konzernbilanz - offensichtlich nicht haltbar ist.
Zumindest bis vor kurzem haben sich die Experten darüber gestritten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung als Aktivum in der Konzernrechnung ausgewiesen werden können. Es ist ein wichtiges bzw. das eigentliche Ziel meiner Interpellation, genau diese Frage präzis beantwortet zu erhalten, damit die Streitereien darüber in den Medien ein Ende haben, was bei der Anwendung von internationalen Normen wo zwingend ausgewiesen werden muss. Es muss Rechtssicherheit geschaffen werden.
Dazu sind schwergewichtig die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Muss die besondere Rechtsstellung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der internationalen Rechnungslegungsvorschriften eine Sonderstellung einnehmen?
2. Muss das BVG-Minimum und damit auch das Beitragsprimat US-amerikanischem Recht gleichgestellt werden?
3. Muss im Anhang zur Konzernrechnung stets auf die Besonderheiten des schweizerischen Rechtes hingewiesen werden?
4. Ist ein Beschluss des paritätischen Organs eine notwendige Voraussetzung für die Aufnahme in die Konzernrechnung?
Diese Fragen beantwortet die bundesrätliche Antwort nicht. Damit wird die erforderliche Rechtssicherheit noch nicht ausreichend hergestellt. So dürfte gemäss den bundesrätlichen Ausführungen auf Seite 8 "eine Bilanzierung von Überschüssen" beim BVG-Minimum "nur beschränkt möglich sein .... Hingegen kann eine weit gehende Aktivierungsfähigkeit von Arbeitgeberbeitragsreserven und freien Mitteln von patronalen Finanzierungsstiftungen vertretbar sein". Diese vagen Hinweise genügen nach meinem Dafürhalten nicht, um den Expertenstreit zu beenden und das von mir angetönte Spannungsfeld zwischen internationalen Regelungen und schweizerischer Rechtsetzung definitiv zu lösen.
Ich nehme aber sehr gerne zur Kenntnis - das geht ja auch aus der bundesrätlichen Antwort hervor -, dass die zuständigen Gremien dabei sind, die definitiven Antworten zu finden. Die letzte Sitzung der FER hat bekanntlich am 8. Juni stattgefunden und Wesentliches zur Klärung beigetragen. Diese Ergebnisse sind aber in der Antwort auf die Interpellation noch nicht enthalten.
Ebenfalls nicht befriedigend ist für mich die Antwort auf meine fünfte Frage ausgefallen, nämlich ob und wie der Bundesrat bereit sei, bei der Revision der Rechnungslegungsvorschriften die aufgeworfene Problematik nochmals vertieft zu prüfen.
Es bleiben folgende Fragen offen: Wird der Bundesrat im Vorentwurf zum Rechnungslegungsgesetz die von der FER-Kommission kürzlich einstimmig verabschiedeten Grundsätze aufnehmen und damit auf Gesetzesstufe die notwendige Rechtssicherheit schaffen? Die von der FER und anderen Normengremien aufgestellten Grundsätze betreffen jeden einzelnen Arbeitnehmer stark, weshalb eine entsprechende Regelung erwünscht ist. Des Weiteren ist anzuführen, dass die Europäische Kommission vor kurzem entschieden hat, IAS für die Erstellung von konsolidierten Abschlüssen aller börsenkotierten Unternehmen spätestens ab 2005 verbindlich zu erklären.
Da die IAS aber eben nicht von einer Institution der öffentlichen Hand formuliert werden, soll gemäss Richtlinienvorschlag der Kommission ein Anerkennungsverfahren eingeführt werden, das unter anderem überwachen soll, ob den Besonderheiten des EU-Umfeldes entsprochen wird.
Meine Frage geht nun dahin, ob der Bundesrat im Rahmen des Rechnungslegungsgesetzes, das für die konsolidierten Abschlüsse die Normen von IAS oder FER zwingend vorgibt, bereit ist, eine solche Instanz auch für die Schweiz einzusetzen. Ziel muss es sein, vorausschauend und präventiv dahin zu wirken, dass bei weiteren Fragen des internationalen Regelwerkes zukünftig Diskussionen, wie wir sie zurzeit mit Bezug auf IAS 19 und Pensionskassengelder erleben, vermieden werden können. Es muss alles daran gesetzt werden, dass die erforderliche Rechtssicherheit von Anfang an geschaffen werden kann.
Ich danke dem Bundesrat im Voraus für seine diesbezüglichen Bemühungen.
Schmid-Sutter Carlo · P-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Ich danke Frau Spoerry, die hier eine wichtige Frage stellt im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen dem Diktat amerikanischer Treuhandkonzerne einerseits und dem Selbstbehauptungswillen des schweizerischen Gesetzgebers - vor dem Hintergrund persönlicher Betroffenheit als Mitglied des Verwaltungsrates der SAirGroup.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Eindruck einer Kollision zwischen internationalen Rechnungslegungsnormen und schweizerischem Recht entstand vor allem wegen der unklaren rechtlichen Situation im Bereich des BVG, der noch nicht gefestigten Praxis bezüglich der Darstellung von Überschüssen der Vorsorgeeinrichtung in der Konzernrechnung sowie auch wegen Missverständnissen über den Inhalt von FER 16 und über das Ziel, den Zweck und den Aussagewert von Konzernrechnungen.
Ich hoffe jetzt, ergänzend zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates, die von Frau Spoerry heute noch einmal aufgeworfenen Fragen beantworten und klären zu können. Vorausschicken möchte ich, und das gilt dann auch für den Bereich meiner weiteren Ausführungen, dass es hier nicht um ein Diktat internationaler Rechnungslegungsnormen oder internationaler Konzerne geht, sondern um den Grundsatz: Rechnungslegung bildet ab, was in der Schweiz wirtschaftlich und rechtlich gilt. Wie diese Abbildung aussieht, wird durch verschiedene internationale oder nationale Rechnungslegungsvorschriften vorgegeben. Ich bitte Sie, das im Hinterkopf zu behalten, wenn ich meine weiteren Ausführungen mache.
Da der Einzelabschluss für eine betriebswirtschaftliche Analyse nur bedingten Aussagewert besitzt, sind auch Konzernrechnungen notwendig. Bei der konsolidierten Jahresrechnung wird von der Fiktion einer Einheit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgegangen. Dies ist eine wirtschaftliche und keine juristische Betrachtungsweise. Ich glaube, das ist entsprechend in der Antwort des Bundesrates klar geworden. Freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche seitens des Arbeitgeberunternehmens für Beitragsreduktionen bzw. Beitragsbefreiungen verwendet werden können, können beim Unternehmen zu einem verminderten künftigen Mittelabfluss führen. Sie stellen demnach wirtschaftlich betrachtet für das Unternehmen einen Wert dar, der gemäss den Rechnungslegungsstandards, die auf "true und fair view" basieren, offen gelegt werden muss. Zentral für die Beurteilung der Frage, ob zwischen der schweizerischen Gesetzgebung und den international anerkannten Rechnungslegungsstandards ein Widerspruch besteht, ist die Tatsache, dass durch den Ausweis in der Konzernrechnung keine Verwendung von freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Das haben wir in der schriftlichen Antwort auch gesagt; ich wiederhole es, weil es ein zentrales Element meiner Ausführungen darstellt.
Die Rechnungslegung bildet also grundsätzlich nur die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ab, präjudiziert aber keine Entscheidungen, keine Rechtsposition oder keine möglichen Verwendungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang solche Überschüsse der Pensionskasse in der Konzernrechnung zu bilanzieren sind, müssen die Rechtslage und die Praxis im Bereich des BVG berücksichtigt werden. Ändern sich die Praxis oder die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des BVG, muss dies von der Rechnungslegung nachvollzogen werden.
Der Bundesrat wird eingehend prüfen, ob die Rechtsunsicherheit im Bereich der Verwendung von Pensionskassenüberschüssen durch eine Änderung des BVG oder eine klarere Praxis der Aufsichtsbehörden zu beheben ist. In diesem Bereich muss also etwas getan werden, nicht im Bereich der Rechnungslegungsvorschriften, die ja nachvollziehen, was dann im schweizerischen Recht gilt.
Das BSV hat bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche bald Vorschläge für eine Klärung dieser Frage vorlegen wird. Das Ausweisen von Überschüssen der Pensionskasse hat also weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns. Da für die Verwendung der freien Mittel im Rahmen der statutarischen und gesetzlichen Vorschriften ausschliesslich die Vorsorgeeinrichtung zuständig ist, stellt die Abgrenzung in der Konzernrechnung also keine rechtswidrige Verhaltensweise dar.
Von verschiedener Seite - es wurde auch von Ihnen erwähnt, auch von Vertretern der Bundesverwaltung - wurde gegenüber der FER geltend gemacht, FER 16 sei widerrechtlich bzw. Unternehmen mussten sich den Vorwurf gefallen lassen, die gestützt auf FER 16 oder IAS 19 vorgenommene Offenlegung von Pensionskassenüberschüssen verstosse gegen schweizerisches Recht. Hierzu muss klar festgehalten werden, dass die Bilanzierung von Pensionskassenüberschüssen nach FER 16 bzw. die Regelung von FER 16 nicht widerrechtlich ist. Falls bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Pensionskassenüberschüsse zu bilanzieren sind, den rechtlichen Grundlagen und der Praxis im Bereich des BVG nicht ordnungsgemäss Rechnung getragen wird, liegt eine Verletzung von FER 16 vor. Denn FER 16 kann nur korrekt angewendet werden, wenn beim Abwägen der Bilanzierung die rechtlichen Voraussetzungen und die Praxis der beruflichen Vorsorge ordnungsgemäss berücksichtigt werden - und hier ist die Praxis noch nicht gefestigt.
Abschliessend kann ich festhalten, dass die Neuregelung der Behandlung von Überschüssen die Diskussion in der Schweiz belebt hat. Die Praxis, die Lehre, die "standard-setter" von FER und IAS und auch die Gerichte befassen sich intensiv mit den zurzeit noch bestehenden Unsicherheiten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat ja, wie erwähnt, eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche bald Vorschläge für eine Klärung der rechtlichen Situation im Bereich des BVG machen wird.
Seitens der FER ist Folgendes zu vermelden - dies eine Meldung von Herrn Professor Giorgio Behr -: Sobald die Voraussetzungen für eine Verwendung von Überschüssen zur Finanzierung von Reduktionen der Arbeitgeberbeiträge vom BSV festgelegt sind, würden diese dann auch in einer Art "guidelines" von der FER übernommen. Interpretieren muss also nur das BSV und nicht die FER. Ich denke, das hat jetzt noch einmal zu einer Klarstellung beigetragen.
Die neueren Entwicklungen im Rechnungslegungsrecht, bei den internationalen Standards, werden bei den weiteren Arbeiten am Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision selbstverständlich zu berücksichtigen sein. Eine abschliessende Antwort auf Ihre konkreten Fragen, Frau Spoerry, kann ich Ihnen heute nicht geben, weil die von Ihnen aufgeworfenen Fragen ja gerade ein Gegenstand unserer Prüfungen und unserer weiteren Arbeiten sein werden. Mit diesen Erläuterungen hoffe ich nun zur Klärung der Fragen zum Spannungsfeld internationale Rechnungslegungsvorschriften/schweizerisches Recht beigetragen zu haben.