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Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen

11450 · Amtliches Bulletin

Dals 12 mars 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/11450/de/zukunftige-ausschuttungen-aus-ausserordentlichen-goldverkaufen

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen (06.3010)

06.3010

Zukünftige Ausschüttungen aus ausserordentlichen Goldverkäufen

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Annahme der Motion

Antrag der Minderheit

(Gadient, Beck, Cathomas, Glasson, Häberli-Koller, Meier-Schatz, Noser, Riklin, Wasserfallen)

Ablehnung der Motion

Proposition de la majorité

Accepter la motion

Proposition de la minorité

(Gadient, Beck, Cathomas, Glasson, Häberli-Koller, Meier-Schatz, Noser, Riklin, Wasserfallen)

Rejeter la motion

Brunner Toni · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zuerst einmal: Es geht bei der vorliegenden Motion nicht darum, den Verteilschlüssel betreffend die Ausschüttung von allfälligen künftigen ausserordentlichen Goldverkäufen anzutasten. Dies steht ja im Motionstext, das können Sie nachlesen; dies an die Adresse derjenigen, die sich an die unseligen Debatten betreffend die überschüssigen Währungsreserven im Rahmen der Beratungen zur Gold-Initiative und zur Solidaritätsstiftung, der Ablehnung dieser zwei Vorlagen durch das Volk und der anschliessenden neuerlichen Beratungen im Parlament erinnern. Diese Beratungen gipfelten bekanntlich in einem Beschluss des Ständerates vom 16. Dezember 2004, auf die bundesrätliche Vorlage das zweite Mal erst gar nicht mehr einzutreten. Unterdessen wurde auch die Kosa-Initiative abgelehnt, die den Verteilschlüssel, also den Kreis der Begünstigten, neu regeln wollte.

Getrost kann man sogar geteilter Ansicht darüber sein, ob es richtig ist, in der Begründung der vorliegenden Motion von einer weiteren möglichen Tranche von überschüssigen Goldreserven zu reden. Ich meine, diese Frage stellt sich nicht. Der Anstoss zu dieser Motion kommt nicht aus meinem näheren politischen Umfeld, und in diesem spezifischen Punkt kann ich als Sprecher der Kommissionsmehrheit dem Bundesrat sogar Recht geben. Und doch ist diese Motion, entgegen der Empfehlung des Bundesrates, zu unterstützen. Sie verlangt nämlich lediglich, dass man Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes dahingehend ergänzt, dass das Parlament im Falle eines ausserordentlichen Goldverkaufes über die Gewinnausschüttung mitentscheiden kann. Auch wenn wir davon ausgehen, dass neuerliche ausserordentliche Gewinnausschüttungen oder eben auch Goldverkäufe momentan ausgeschlossen sind, so wissen wir ja alle, dass in der Politik leider nie etwas gänzlich ausgeschlossen werden kann. Ich finde es angebracht, im Sinne der vorliegenden Motion im Nationalbankgesetz vorzusehen, dass das Parlament im Falle eines Falles bei der Frage der Ausschüttung eben doch mitentscheiden könnte.

Kurz zur Chronologie, die zu dieser Motion geführt hat: Am Anfang dieser Geschichte steht natürlich der Bundesratsentscheid vom 2. Februar 2005 betreffend die Verwendung des überschüssigen Goldvermögens der Nationalbank, sozusagen über Nacht 21 Milliarden Franken gemäss dem Verteilschlüssel - zwei Drittel den Kantonen, ein Drittel dem Bund - auszuschütten. Der Bankrat der Nationalbank beschloss daraufhin, den Erlös aus dem Goldverkauf im Jahresabschluss 2004 erfolgswirksam zu verbuchen. In der Folge reichte die SP-Fraktion bei der GPK eine Aufsichtsbeschwerde ein. Darin wurden unter anderem die Fragen aufgeworfen, ob der Bundesrat überhaupt rechtmässig gehandelt habe, wie es sich mit dem Vollzug des kritisierten Bundesratsentscheides verhalte und ob eine sofortige Ausschüttung der Golderlöse mit den gesetzlichen Vorschriften der Nationalbank in Einklang stehe. Daraufhin trat die GPK auf die Aufsichtsbeschwerde ein und untersuchte in ihrer Funktion als Oberaufsicht die damaligen Vorgänge unter Berücksichtigung der obengenannten Aspekte.

Am 7. Februar 2006 verabschiedete die GPK ihren Bericht mit rechtlichen und auch politischen Feststellungen aus der Perspektive der Oberaufsicht. So kam die GPK in ihrem Bericht zum Schluss, dass der Bundesrat mit der Behandlung der überschüssigen Goldreserven als Aufwertungsgewinne zwar kein Recht verletzt habe, hingegen gelte diese Feststellung nicht unbedingt für die Ausschüttung der 21 Milliarden Franken innerhalb von lediglich drei Monaten, welche ohne Anpassung von Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes erfolgt sei, weil dies eigentlich der Verstetigungsklausel widerspreche. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und Klarheit zu schaffen, reichte die GPK in der Folge diese Motion ein, über die wir heute zu beraten und zu befinden haben.

Eine Streitfrage ist jetzt natürlich, ob die Ausschüttung des Golderlöses mittelfristig, also zum Beispiel über einige Jahre hinweg, und nicht so kurzfristig hätte erfolgen sollen. Es ist schwer nachvollziehbar, wieso zum Beispiel die Gewinnverteilungsregel - also ein Drittel für den Bund, zwei Drittel für die Kantone - gemäss dem ersten Satz von Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes zwar angewendet wurde, aber der zweite Satz, der Verstetigungsgrundsatz, desselben Absatzes im vorliegenden Fall eben keine Anwendung gefunden hat. Für dieses Vorgehen wäre unserer Ansicht nach eine besondere Rechtsgrundlage notwendig gewesen. Mit diesem Vorgehen verunmöglichte der Bundesrat dem Parlament und natürlich auch dem Volk, sich zur Ausschüttung der 21 Milliarden Franken zu äussern. Dies ist ja letztlich auch der Hauptkritikpunkt, und dieses Vorgehen befremdete in weiten Kreisen.

Um einen so einmaligen Vorgang - schliesslich geht es hier ja um Volksvermögen - nicht wieder erleben zu müssen, soll sich das Parlament künftig in einem ähnlichen Fall zur Frage der Ausschüttung zumindest noch äussern können.

Ich beantrage Ihnen daher namens der Kommissionsmehrheit, diese Motion anzunehmen.

Gadient Brigitta M. · Mit-F · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Namen der Minderheit der GPK beantrage ich Ihnen, diese Motion abzulehnen. Allein aus politischen Gründen zu legiferieren ist immer schlecht. Aber im Fall der Nationalbank wäre dies nicht nur schlecht, sondern vielmehr inakzeptabel und gefährlich.

Worum geht es? Die Mehrheit der GPK beanstandet, dass die Ausschüttung nicht mittelfristig, sondern innerhalb von drei Monaten erfolgt ist. Die Verstetigungsregel in Artikel 31 Absatz 2 des heutigen Nationalbankgesetzes besagt, dass das Finanzdepartement und die Nationalbank für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone vereinbaren, mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen. Das stimmt. Die Aufnahme dieser Bestimmung war nicht zuletzt ein Anliegen der Kantone, mit dem Hintergrund, ihre Planungssicherheit zu erhöhen und die Budgetierung zu vereinfachen.

Den vorliegenden Fall erfasst nun diese Regel entgegen der Darlegung der Kommissionsmehrheit aber eben gerade nicht. Dies ist sehr einfach zu begründen: Beim Golderlös handelt es sich um ein Sondervermögen, das durch die Auflösung von stillen Reserven auf dem Gold entstand. Entsprechend wurde es auch separat ausgewiesen. Die Höhe dieses Sondervermögens war schon seit Längerem bekannt, sodass die Planungssicherheit für die Kantone gegeben und eine Verstetigung zur Vermeidung von Unsicherheit nicht nötig war. Weil somit eine Glättung der Gewinnausschüttung das im Gesetz vorgesehene Ziel nicht erreicht hätte, bestand auch keine Rechtsgrundlage, dieses Sondervermögen bei der Nationalbank zurückzuhalten.

Die Frage, wie das Geld ausgeschüttet werden sollte, war zudem in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern des Finanzdepartementes, der Nationalbank und der Kantone diskutiert worden. Insbesondere die Kantone als Hauptbegünstigte hatten sich damals für eine rasche Substanzausschüttung ausgesprochen. Sie waren also nicht nur informiert, sondern aktiv an der Vorbereitung der Gewinnausschüttung beteiligt.

Noch einmal ganz deutlich: Der Bund und die Nationalbank haben Artikel 31 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes nicht verletzt, indem sie diesen einmalig hohen Betrag aus der Realisierung der stillen Reserven nicht in die Verstetigung der Gewinnausschüttung einbezogen haben. Diese Auffassung wird im Übrigen nicht nur vom Gutachter der GPK, sondern auch von den Juristen der Verwaltung und der Nationalbank bestätigt. Es besteht somit überhaupt keine Notwendigkeit, ja, es wäre falsch, die Kompetenzen und Möglichkeiten der Nationalbank in diesem Bereich für allfällige künftige Fälle zu beschränken und gar noch das Parlament dafür einzuschalten.

Ich bitte Sie noch einmal, diese Motion abzulehnen.

Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion

Vous vous souvenez sans doute des débats sur le sort à donner au produit de la vente d'or excédentaire de la Banque nationale suisse: le Parti socialiste suisse, notamment, avait, avis de droit en main, demandé à la Commission de gestion de contrôler la légalité des décisions du Conseil fédéral en la matière. Un autre avis de droit du professeur Richli a aussi été produit en sens inverse. Suite à cet épisode, la majorité des membres de la Commission de gestion a adopté la motion dont nous débattons aujourd'hui.

Les élus radicaux-libéraux font partie de la minorité des membres de la commission et vous demandent de rejeter cette motion.

De quoi s'agit-il en fait? La motion demande de donner au Parlement la compétence de fixer les modalités de répartition du bénéfice résultant d'une vente d'or extraordinaire. Il s'agirait des modalités seulement, je le répète, la clé de répartition elle-même étant applicable d'après les normes constitutionnelles, comme vous le savez. Avec le Conseil fédéral, nous pensons que les règles en la matière sont clairement fixées par la loi fédérale sur la Banque nationale suisse, entrée en vigueur le 1er mai 2004. Les compétences respectives du Parlement, du Conseil fédéral et de la Banque nationale - direction et conseil de banque -, sont réglées de façon complète et satisfaisante. Il n'y a donc pas lieu de procéder à l'ajout proposé par la motion.

Le conseil de banque de la Banque nationale a pour devoir de fixer le niveau de provision. La direction décide des réserves monétaires nécessaires, parts en or comprises. Le Conseil fédéral approuve la répartition des bénéfices proposée. Aujourd'hui, selon la Constitution fédérale, les deux tiers vont aux cantons qui en disposent librement; le tiers restant doit aller à la réduction de la dette fédérale, sauf décision contraire du Parlement. Les droits de ce dernier sont ainsi assurés.

Je rappelle pour mémoire également le rejet de l'initiative populaire COSA l'an passé. On peut se demander, ainsi que ce fut le cas lors de la campagne précédant le scrutin, s'il y aura tant à se partager à l'avenir vu les réserves monétaires actuelles. Le souverain a compris, lui, qu'il fallait préserver l'indépendance de la Banque nationale suisse. Faisons de même ici au Parlement et n'exerçons pas de pression sur notre banque centrale. C'est un point essentiel de notre politique monétaire.

Rejetons donc cette motion inutile et pernicieuse. C'est ce que je vous demande, au nom du groupe radical-libéral.

Loepfe Arthur · Mit-M · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion

Es sind keine besonderen Ausschüttungen vorgesehen. Es wird nicht in dem Sinne Gold verkauft, wie das einmal geschehen ist, und es gibt somit auch keine ausserordentlichen Erträge aus Goldverkäufen. Was hier dargestellt wird, ist eher ein Phantom.

Die Schweizerische Nationalbank hat nicht zu viel Gold. Im Gegenteil, wir sind eher knapp an Gold. Dazu kommt, dass das Gold jeden Tag einen anderen Preis hat. Der Goldpreis ist gestiegen, damit hat man Gewinne ausgewiesen. Wenn das Gold im Preis steigt, sind das Buchgewinne. Der Goldpreis kann aber morgen schon wieder sinken - Sie sehen das ja, wenn Sie die Kurse ein bisschen verfolgen -, und damit gibt es auch wieder Buchverluste. Also, wir brauchen das Gold, das wir haben. Wir haben wahrscheinlich sowieso zu viel verkauft. Stellen Sie sich einmal vor, wir hätten das Gold oder einen Teil davon noch: Zum heutigen Preis bekämen wir wesentlich mehr dafür.

Sie sehen auch, wie überall auf dieser Welt Banknoten gedruckt werden! Das ist ja nicht mehr zu übersehen, und irgendwann kommt eine Geldentwertung. Ich bin der Meinung, dass es nur gut sein kann, wenn eine Nationalbank sehr viel Gold im Keller hat, um ihre Währung zu stützen, zu unterlegen.

Wir haben ein Nationalbankgesetz aus dem Jahre 2004. Dieses regelt die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung. Es regelt aber auch die Kompetenzen des Direktoriums, des Bankrates, des Bundesrates und des Parlamentes. Wir müssen also wirklich nichts mehr neu regeln. Die Bundesverfassung regelt die Verteilung: ein Drittel für den Bund, zwei Drittel für die Kantone. Das kennen Sie. Schon letztes Mal wären diese ganzen Diskussionen gar nicht nötig gewesen. Es stand ja in der Bundesverfassung klipp und klar, wer was bekommt. Das Einzige war, dass sich die Gewinne angespart hatten. Man hätte schon damals die Gewinne früher und regelmässig ausschütten können. Dann wäre es gar nie zu dieser Diskussion gekommen. Aber das Eigentum an diesen Gewinnen, ob sie jetzt ausgeschüttet oder thesauriert und später ausgeschüttet werden, ist immer zu einem Drittel beim Bund und zu zwei Dritteln bei den Kantonen.

Ich habe eher den Eindruck, dass diese Diskussion irgendwie noch Restanzen aus der vergangenen Diskussion beinhaltet, als man die Erlöse der Goldverkäufe nach parteipolitischen Überlegungen ausschütten wollte. Das ist nicht gelungen - die Bundesverfassung hat gesiegt. Man ist eben so verfahren, wie es dort steht.

Jetzt kommt man wieder mit dem Zeugs! Von linker Seite würde man wahrscheinlich am liebsten alles verteilen, was in der Nationalbank vorhanden ist. Aber wir wissen alle, dass eine Nationalbank zuallererst unabhängig sein muss - man darf eine Nationalbank nicht verpolitisieren; da verstehe ich meinen Kollegen Brunner wirklich nicht; das entspricht normalerweise doch nicht seiner Weltanschauung.

Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, diese Motion abzulehnen, indem Sie den Minderheitsantrag unterstützen.

Pedrina Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion

Visto che parlo per il pubblico mi permetto di parlare in italiano - abbiamo già parlato a sufficienza in tedesco e in francese. Vi parlo molto brevemente di questa proposta che scaturisce da un mio intervento nella Commissione della gestione, quando ero ancora membro di questa commissione. Devo dire che la cosa che maggiormente mi ha scioccato nella trattazione di questo oggetto è il fatto che, a parole non scritte nella legge, per giustificare in particolare l'articolo 31 capoverso 2 della legge federale sulla Banca nazionale e per giustificare l'operato del governo l'esperto è dovuto ricorrere alla definizione di interpretazione teleologica dell'articolo suddetto - die sogenannte teleologische Auslegung: Wenn man also am Schluss der Kette nicht mehr weiss, wie es im gewollten Sinn herauskommt, greift man auf diese teleologische Auslegung zurück.

Io credo che su un tema così importante non si possa lasciare la risposta alla libertà di interpretazione di un giurista o dell'esperto determinato - si chiedono tre pareri e si ottengono quattro risposte. Quindi, per evitare che nel prossimo caso - se mai si dovesse presentare questa situazione - si svolga lo stesso teatro che abbiamo vissuto due anni fa, penso che si può, con una semplice modifica di questa prescrizione, rimettere il campanile nel centro del villaggio, dare quindi la competenza al Parlamento e non sostenere un'operazione di basso cabotaggio - definisco così l'operazione che allora è stata svolta dal Consiglio federale.

Quindi, è una modifica molto semplice, che riporta una competenza importante al Parlamento e non fa pressione sulla Banca nazionale; essa va per altro avanti ad essere gestita da una maggioranza borghese, e visto che la maggioranza pare stabile non dovrebbero aver così paura che succeda un terremoto. È forse per questo - perché al centro dell'attenzione è riportata la competenza del Parlamento - che non ho nessun fastidio di essere sulla stessa barca dell'Unione democratica di centro. Mi fa piacere che in questo caso sostengono il popolo, un valore, diciamo la sostanza della Banca nazionale, che deve essere considerata come una sostanza del popolo.

Vi invito quindi a sostenere questa mozione.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Ich möchte mich zunächst zum Votum des Kommissionssprechers äussern, der den Ablauf dieses Geschäftes nochmals in Erinnerung gerufen hat. Der Ablauf hat sich weitestgehend so abgespielt, wie es hier geschildert wurde; das kann ich bestätigen, obschon zu diesem Punkt zwei, drei Ergänzungen nötig sind. Zunächst möchte ich - im Hinblick darauf, die Kirche im Dorf zu behalten - doch sagen, was sich im Nationalrat und dann im Ständerat abgespielt hat: Der Nationalrat hat aus verschiedenen Gründen mehrere Varianten geprüft, wie man diese nicht mehr notwendigen Goldreserven verwenden könnte, und es ist nicht gelungen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das hat dazu geführt, dass der Ständerat zweimal nicht auf dieses Geschäft eingetreten ist. Was das bedeutet, kennen wir aus dem Parlamentsgesetz: Es bedeutet, dass das Geschäft vom Tisch ist. In dieser Situation hat der Bundesrat nichts anderes gemacht, als die Bundesverfassung und das Gesetz zur Hand zu nehmen und sich die Frage zu stellen, wie man dieses Problem nun lösen müsse. Die Lösung des Problems war die, dass man sagte: Nachdem ein Rat einfach nicht auf das Geschäft eintreten wollte, gibt es auch keine verfassungsmässige und gesetzliche Grundlage mehr, die es ermöglicht, dieses Geld in der Nationalbank zurückzubehalten; infolgedessen muss es ausgeschüttet werden. Das war auch die dezidierte Meinung der Kantone.

Wir haben dann Rechtsgutachten eingeholt; der Rechtsdienst des Finanzdepartementes hat sich damit befasst, das Bundesamt für Justiz ebenfalls, und es gab auch ein Gutachten vonseiten der Kantone. Alle sind zum Schluss gekommen, dass die Goldreserven einen zurückbehaltenen Notenbankgewinn darstellten und dass dieser Gewinn - gestützt auf Artikel 99 der Bundesverfassung und Artikel 31 des Nationalbankgesetzes - ausgeschüttet werden müsse. Auch die GPK Ihres Rates, die sich sehr kritisch mit diesem Geschäft befasst hat, hat in ihrem Bericht, in Übereinstimmung mit den vorliegenden Meinungen, festgestellt, dass das Vorgehen des Bundesrates rechtskonform sei.

Nun müssen wir hier auch noch begrifflich ein paar Dinge klarstellen. Zunächst einmal müssen wir zwischen Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung unterscheiden. Die Gewinnermittlung erfolgt ausschliesslich durch die Nationalbank. Sie bestimmt die Währungsreserven; das ist an sie delegiert. Die Bindung an das Gold besteht nicht mehr. Die Nationalbank - der Bankrat und das Direktorium zusammen - muss sich laufend, jedenfalls immer im Hinblick auf den Abschluss intensiv mit dieser Frage beschäftigen. Die Modalitäten der Gewinnausschüttung sind anschliessend Sache der Begünstigten. Das ist einerseits der Bund, das sind andererseits die Kantone, und - es sei noch in Erinnerung gerufen - so ein paar private Aktionäre, die einen festen Zins, eine fixe Dividende, bekommen, gibt es auch noch.

Eine weitere Besonderheit ist die sogenannte Verstetigung. Das ist ein Mechanismus, der bestimmt, wie man die anfallenden Gewinne verteilt. Das ist ein freiwilliger Mechanismus, der vor Jahren zusammen mit den Kantonen und der Nationalbank eingeführt wurde, mit dem Ziel, die Gewinnausschüttung über die Zeit zu verteilen. Das bringt in erster Linie die nötige Planungssicherheit für die Kantone und den Bund, die somit wissen, was auf sie zukommt. In den letzten Jahren und auch für die nächsten Jahre hat man für diese Verstetigung einen festen Betrag vereinbart, im Wissen darum, dass die - nicht an Gold gebundenen - Reserven eben noch für einige Jahre reichen, um diese Verstetigung zu erzielen.

Die Goldreserven sind jetzt eigentlich - würde ich sagen - am Punkt angelangt, wo man sie nicht mehr weiter absenken darf. Das ist die übereinstimmende Meinung in der Nationalbank. Es gibt keine ausschüttbaren Gewinne aus Goldreserven mehr; das muss man ganz klar sagen. In der Begründung zu diesem Motionstext wird in etwas suggestiver Weise gesagt, es seien gelegentlich noch 5 bis 10 Milliarden Franken aus Goldreserven zu verteilen. Da muss ich vehement widersprechen: Das ist nicht so. Es ist im Augenblick auch nichts geplant. Natürlich sind die Gewinne teilweise gut herausgekommen. Auch im letzten Jahr war der Gewinn etwas über den Erwartungen, aber das hat mit Goldausschüttungen eigentlich nichts zu tun. Es ist auch so, dass es entgegen der Begründung dieser Motion heute eben gar keine Deckungsregeln mehr gibt. Es heisst hier, man solle allenfalls die Deckungsregeln anpassen. Solche gibt es gar nicht mehr. Folglich gibt es auch nichts anzupassen.

Nach diesen Vorbemerkungen jetzt noch kurz zum Geschäft selber: Mit der Revision des Nationalbankgesetzes wurden die Gewinnermittlung und die Gewinnverteilung sowie die Kompetenzen klar geregelt. Die Bundesverfassung schreibt vor, dass die Nationalbank für die Währungsreserven zu sorgen hat und dass ein Teil dieser Reserven in Gold gehalten werden muss. Das ist im Augenblick klar: Bei diesem Teil kann nichts mehr ausgeschüttet werden. Die Gewinnverteilung, sprich der Kreis der Begünstigten, wird in der Verfassung und im Nationalbankgesetz geregelt. Die Verteilung von ordentlichen wie aber auch von ausserordentlichen Ausschüttungen erfolgt somit nach dem verfassungsmässigen Verteilschlüssel, der ja gemäss Motion ausdrücklich nicht angetastet werden soll. Das hat uns der Kommissionssprecher, glaube ich, im allerersten Satz dargelegt.

Im Falle von ausserordentlichen Ausschüttungen müsste der Bundesanteil gemäss Finanzhaushaltgesetz als ausserordentliche Einnahme für den Schuldenabbau verwendet werden. Und da hat natürlich das Parlament die Möglichkeit - heute schon, dazu muss man keine Gesetzesanpassungen vornehmen -, etwas anderes zu beschliessen. Das Parlament kann jederzeit, wie das beim indirekten Gegenvorschlag zur Kosa-Initiative der Fall war, einen Gegenvorschlag machen und eine andere Verwendung vorsehen als den Abbau von Schulden.

Das sind aus meiner Sicht die wichtigsten Punkte und Gründe, weshalb der Bundesrat die Motion zur Ablehnung empfiehlt.

Roth-Bernasconi Maria · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Nous traitons la motion au sujet de la répartition des bénéfices résultant d'une vente d'or extraordinaire. L'appréciation juridique et politique des changements d'avis multiples du Conseil fédéral a été examinée sur la base d'une requête du Parti socialiste suisse.

La Commission de gestion a examiné si les droits de participation du Parlement et du peuple avaient été respectés.

Je ne veux pas refaire l'historique qui a été fait par Monsieur Brunner. J'aimerais juste rappeler quatre phases. Première phase: le Conseil fédéral voulait affecter une partie de la plus-value à d'autres fins d'intérêt public. Je vous rappelle la Fondation de solidarité ou l'AVS. Selon lui, une loi aurait suffi comme base légale. Deuxième phase: le Conseil fédéral estime qu'un changement d'affectation nécessite une modification de la Constitution. Troisième phase: le Conseil fédéral estime, pour des raisons politiques, que la répartition de la plus-value selon la règle en vigueur ne pouvait s'avérer judicieuse qu'à condition de l'inscrire dans une loi. Quatrième phase: le Conseil fédéral est convaincu qu'il n'a pas d'autre choix que d'appliquer la clé de répartition en vigueur.

Si le Conseil fédéral avait participé aux championnats de ski cet hiver, je crois qu'il aurait gagné le slalom.

La majorité de la commission trouve que la voie choisie par le Conseil fédéral est critiquable, car sa décision a provoqué un dommage politique en empêchant le Parlement et le peuple de se prononcer sur le versement des 21,1 milliards de francs résultant de la vente d'or excédentaire.

Prenons la politique d'information du Conseil fédéral. Notre commission a vérifié si le Conseil fédéral avait annoncé qu'il appliquerait la clé de répartition usuelle en cas de rejet des projets de réglementation spéciale. L'examen des divers documents a montré que le Conseil fédéral n'a jamais complètement exclu de répartir les réserves d'or excédentaire au moyen de la clé de répartition ordinaire des bénéfices de la BNS en cas d'échec de tous les projets présentés.

Selon la majorité de la commission, l'argumentation du Conseil fédéral n'a pas été consistante. Le 22 décembre, donc après la décision du Conseil des Etats de refuser sa proposition, le Conseil fédéral ne prenait pas encore position sur la répartition de la réserve d'or, mais indiquait qu'il entendait examiner soigneusement ce qu'il convenait de faire. La décision définitive sur la répartition a été arrêtée le 2 février 2005. Donc, dans un premier temps, le Conseil fédéral était d'avis que la répartition ne pouvait pas avoir lieu avant 2006. Peu de temps après, il annonçait que les comptes 2004 de la BNS étaient modifiés. Le Conseil fédéral est resté très vague envers le Parlement et le peuple sur les motifs de son revirement et sur la grande hâte avec laquelle il a finalement procédé à la distribution.

Le Conseil fédéral a le droit d'adapter sa position en fonction des circonstances politiques. Sa position est donc juridiquement défendable, mais la Commission de gestion constate qu'en matière de communication, l'attitude du Conseil fédéral envers le Parlement et la population n'a été ni constante ni transparente sur de nombreux points. Le Parlement aurait dû être informé plus tôt, plus clairement et de manière plus précise de la décision du Conseil fédéral. La crédibilité de ce dernier n'a en tout cas pas été renforcée par cette manière de faire.

Dans le cadre de la votation populaire du 22 septembre 2002, le Conseil fédéral avait précisé que toute réaffectation des réserves d'or excédentaire requerrait une nouvelle base constitutionnelle ou légale. On en a déduit qu'en cas de refus des deux projets - initiative sur l'or et "L'or à l'AVS, aux cantons et à la Fondation" -, le peuple aurait en tout état de cause encore la possibilité de se prononcer sur l'utilisation du produit de la vente des réserves d'or excédentaire.

Encore une fois, même si, juridiquement, le Conseil fédéral n'a pas violé le principe de la bonne foi, puisqu'il a dû s'adapter à la nouvelle situation suite au refus du Conseil des Etats d'entrer en matière sur l'un des actes contenus dans le projet 03.049 présenté par le Conseil fédéral, la majorité de la commission constate que les explications manquaient de clarté et de transparence. Il aurait été souhaitable que, lors de la votation populaire du 22 septembre 2002, le Conseil fédéral donne des explications plus transparentes pour améliorer la formation de l'opinion et prévenir les malentendus politiques. Le Conseil fédéral aurait dû faire ressortir plus clairement de ses explications qu'il était possible de répartir le produit de la vente des réserves d'or excédentaire de la BNS en appliquant le droit en vigueur.

La majorité des membres de la commission estime que le versement d'un seul coup des 21,1 milliards de francs à la Confédération et aux cantons, selon la clé de répartition, est discutable eu égard au principe de la distribution constante prévue à l'article 31 alinéa 2 deuxième phrase de la loi sur la Banque nationale. Afin d'éviter à l'avenir ce genre de grabuge, la majorité des membres de la commission a adopté une motion qui demande une modification de la loi sur la Banque nationale, afin que lors d'une nouvelle vente d'or extraordinaire, le Parlement puisse se prononcer sur son affectation.

La majorité des membres de la commission vous demande donc de permettre au Parlement de se prononcer lors d'une éventuelle prochaine vente d'or, et nous nous donnons ainsi un peu plus de pouvoir en la matière. Il serait presque bizarre que le Parlement veuille rejeter cette motion qui lui donne, en fait, un peu de pouvoir en plus.

Pour toutes ces raisons, je vous prie, au nom de la commission, de bien vouloir adopter cette motion.

Verfahrensbeitrag

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion .... 106 Stimmen

Dagegen .... 65 Stimmen