07.3163
Gesetzliche Grundlage für die Aufsicht über die Sterbehilfeorganisationen
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion
Vorerst danke ich Ihnen, dass Sie meine Motion so zahlreich unterzeichnet haben. Da der Bundesrat die Motion meines Erachtens nicht nur aus nachvollziehbaren Gründen zur Ablehnung beantragt, muss ich mich etwas vertiefter mit seiner Stellungnahme befassen.
In der Schweiz ist gemäss Artikel 115 des Strafgesetzbuches Suizidbeihilfe nicht strafbar, sofern sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Daran will ich überhaupt nichts ändern. Mein Vorstoss fordert auch nicht - das will ich unterstreichen - eine gesetzliche Regelung im Bereich der indirekten aktiven und passiven Sterbehilfe. Hier haben wir meines Erachtens gute Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die doch eine Art Richtschnur für das ärztliche Handeln sind.
Auf die liberale Regelung von Artikel 115 StGB, die heute nicht zur Diskussion steht, stützen sich die verschiedenen Sterbehilfeorganisationen. Grundsätzlich hat jede Person sowie jede Organisation in der Schweiz die Möglichkeit, legal Suizidbeihilfe zu leisten oder eine solche Leistung anzubieten.
In den letzten Jahren haben wir eine starke Zunahme solcher organisierter Suizide zu verzeichnen. Dies zeigt alleine ein Blick auf die Zahlen des Kantons Zürich: Im Jahre 2000 gab es 33 Fälle, 5 davon aus dem Ausland. Im Jahre 2003 waren es schon 129 Fälle, 94 davon aus dem Ausland, und im Jahre 2006 waren es bereits 221 Fälle, 174 davon aus dem Ausland. Damit haben wir innerhalb der letzten drei Jahre wieder fast eine Verdoppelung der Zahlen. Beim sprunghaften Anstieg der Fälle aus dem Ausland muss man von einem eigentlichen Sterbetourismus in die Schweiz sprechen. Was halten wir von diesem Sterbetourismus?
Wir haben somit eine liberale Regelung der Suizidhilfe; das ist so. Wir haben nun eine breite Grauzone, welche die Gefahr von Missbräuchen mit sich bringt. Die Grenze zwischen legalem und strafbarem Verhalten ist sehr schnell überschritten. Wenn die Urteilsfähigkeit gegeben ist und der Wunsch klar genug vorgebracht wurde, kann die Sterbebegleitung bereits erfolgen.
Wir haben nun zahlreiche Problemfälle: Wie steht es beispielsweise mit der Feststellung der Urteilsfähigkeit, namentlich bei besonders schützenswerten Personen wie Jugendlichen oder psychisch Kranken? Wie steht es mit der Tatherrschaft der suizidwilligen Person? Oder wie steht es mit der Überprüfung der finanziellen Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der selbstsüchtigen Motive?
Beim Sterbetourismus ergeben sich zusätzliche Probleme. Die zwingend notwendigen Abklärungen zu Krankheit, Urteilsfähigkeit sowie Autonomie und Konstanz des Sterbewunsches können bei Suizidwilligen, die aus dem Ausland anreisen, oft nur rudimentär überprüft werden. Denn sie reisen in der Regel am Sterbetag in die Schweiz ein, führen je ein Gespräch mit einem Vertreter der Suizidhilfeorganisation und dem Arzt, der das Rezept ausstellt - in der Regel ist es ein Vertrauensarzt der Organisation -, und wenige Stunden später erhalten sie das tödliche Medikament.
Der Wunsch zum Suizid muss meines Erachtens autonom und frei von Druck zustande kommen - beispielsweise auch frei vom Druck, den Angehörigen zur Last zu fallen. Die Abklärung des Sterbewunsches einer sterbewilligen Person braucht Zeit und kann nicht im Schnellzugstempo abgehakt werden. Es sind grösste Sorgfalt und Sachkompetenz gefragt. Den Suizidhelfern kommt eine zentrale Rolle zu, so bezüglich Integrität, Persönlichkeit und Kompetenz; im Weiteren ist eine vollständige Transparenz bezüglich Geschäftsführung und Statistik gefragt. In all diesen Bereichen haben die Sterbehilfeorganisationen heute freie Hand. Missbräuchen ist mit den heutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beizukommmen. Bei der begleiteten Suizidhilfe geht es um Leben und Tod. Dass wir hier keine genügende Aufsicht und keine genügenden Sorgfaltskriterien haben, muss uns doch aufrütteln.
Der Bundesrat sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, quasi mit dem Hinweis, die Kantone müssten eigentlich die Gesetze nur besser vollziehen. Das geltende Bundesrecht, so z. B. das Strafrecht, regelt aber exakt die eben geschilderten Problembereiche nicht und beseitigt die Missbrauchsgefahr nicht. Wenn wir die kantonalen und kommunalen Gesetze konsultieren - ich denke an die Gesundheitsgesetze, die Erlasse im Spital-, Pflege- und Heimwesen -, stellen wir fest, dass auch diese Erlasse keine genügende Handhabe für eine wirksame Aufsicht bieten. Man verweist in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Möglichkeiten der Strafuntersuchung oder darauf, dass man einem Arzt die Praxisbewilligung entziehen könne. Aber auch wenn man jemanden nachträglich wegen unzulässiger Suizidhilfe strafrechtlich belangen kann, hilft das der verstorbenen Person nicht mehr.
Der Bundesrat verweist in der Stellungnahme als Beispiel für einen quasi wirksamen Vollzug der Behörden auf den Kanton Aargau: Dignitas habe im Kanton Aargau nur kurze Zeit eine Sterbewohnung betrieben und sich dann wieder in den Kanton Zürich zurückgezogen. Ich möchte dem Kanton Aargau durchaus attestieren, dass er die Gesetze gut vollzieht. Ich habe mich aber auch entsprechend erkundigt: Der Grund für die Schliessung der Dignitas-Filiale im Kanton Aargau war anscheinend nicht der konsequente Gesetzesvollzug, sondern es ging um interne Differenzen bei Dignitas.
Selbst wenn es so wäre, wie der Bundesrat schreibt, kann es doch nicht sein, dass wir durch eine Art Vertreibungspolitik nach dem Motto "Aus den Augen, aus dem Sinn" noch einen innerstaatlichen Sterbetourismus aufziehen; mir genügt der Sterbetourismus aus dem Ausland. Der Bundesrat schreibt, Dignitas sei nun neu auch buchführungspflichtig, die Finanzflüsse könnten auch überprüft werden. Dignitas ist heute buchführungspflichtig, aber andere Organisationen müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden und sind damit auch nicht buchführungspflichtig. Wie wollen Sie hier die Finanzen auch nachträglich überprüfen? Es geht ja dann im Hintergrund um die Frage der selbstsüchtigen Motive im Sinne von Artikel 115 StGB. Auch hier überzeugt mich die Stellungnahme des Bundesrates nicht.
Der Bundesrat - das ist eines seiner Hauptargumente - befürchtet, dass er durch eine Aufsichtsgesetzgebung eine Mitverantwortung übernähme oder den Sterbehilfeorganisationen damit ein staatliches Gütesiegel ausstellen würde. Dazu habe ich zwei Bemerkungen:
1. Wenn ich einen liberalen Artikel 115 StGB habe und als Bund vor den mir dargelegten Problembereichen und Missbrauchsgefahren die Augen verschliesse, übernehme ich auch eine Verantwortung. Auch wenn wir nichts tun, übernehmen wir eine Verantwortung.
2. Wenn ich für ein Aufsichtsgesetz bin - und ich möchte es betonen: nur dieser Bereich steht mit meiner Motion zur Diskussion -, heisst das noch lange nicht, dass ich die begleitete Suizidhilfe propagieren muss. Nein, ich sage nur, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Eine ähnliche Situation hatten wir doch schon beim Schwangerschaftsabbruch. Auch dort anerkannte ich gesetzgeberischen Handlungsbedarf, damit muss ich noch lange nicht den Schwangerschaftsabbruch propagieren; auch verleihe ich damit dem Schwangerschaftsabbruch kein Gütesiegel.
Wenn es schlussendlich um Leben und Tod geht und der Bundesrat von einer möglichen "Bürokratisierung" spricht, dann habe ich doch etwas Mühe. Der gleiche Bund erlässt Bundesvorschriften, Regelungen für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung. Bei der begleiteten Sterbehilfe sieht er keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Wir können uns auf Bundesebene dieser Aufgabe und Verantwortung nicht entziehen. Wir haben eine Verantwortung, dass Menschen in einer Notlage vor Missbräuchen geschützt werden. Zwei ethische Anliegen haben wir in den Vordergrund zu rücken: den Respekt für die freie Selbstbestimmung und die Fürsorge für suizidgefährdete Menschen.
Mein Anliegen wird von der nationalen Ethikkommission unterstützt. Das können Sie einer Stellungnahme zur Beihilfe zum Suizid aus dem Jahre 2005 entnehmen. Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften schreibt am 7. Juni 2006 in einem Schreiben an den Bundesrat: "Dass gerade da, wo es um Leben und Tod geht, nur ungenügende Sorgfaltskriterien und keine Aufsicht besteht, ist unbefriedigend. Wir sind klar der Auffassung, dass der Bund im Bereich der Sterbehilfeorganisationen eine Aufsichtspflicht hat. Wenn er diese an die Kantone delegiert, besteht die Gefahr, dass durch die verschiedenen gesetzlichen Rahmenbedingungen das Phänomen des Sterbetourismus weiter Blüten treibt."
Auch die Sterbehilfeorganisation Exit hat sich schon zu Worte gemeldet. Andreas Blum, Kommunikationsbeauftragter und Vorstandsmitglied von Exit, meinte gegenüber den Medien: "Wenn wir Missbräuche in diesem hochsensiblen Bereich verhindern wollen, braucht es eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene."
Eine Rückfrage beim leitenden Staatsanwalt des Kantons Zürich bestätigt mir auch den gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene.
Ich danke Ihnen, wenn Sie der Annahme der Motion zustimmen.
Amgwerd Madeleine · Mit-F · Ständerat · Jura · Christlichdemokratische Fraktion
Il n'y a pas lieu ici d'aborder le fond du sujet et d'ouvrir toute la discussion sur l'aide au suicide et sur la liberté de choisir le moment et le moyen de mourir. Mais il y a lieu de parler sérieusement de la manière dont les associations d'aide au suicide s'engagent à l'égard des personnes qui font ce choix et de la problématique de ce qu'on appelle tristement le tourisme de la mort.
Toutefois, sur un sujet aussi délicat, je souhaite préciser deux choses en préambule. Tout d'abord, même si ce ne serait pas mon choix, je respecte la liberté de chaque homme et de chaque femme de choisir comment il veut mourir, s'il peut le choisir - mais il ne le peut pas souvent. Choisir comment vivre les derniers moments de sa vie, par exemple avec ou sans acharnement thérapeutique, à l'hôpital ou à la maison, avec une aide médicale légère qui allège et abrège les souffrances ou aussi prendre la décision, après mûre réflexion, de mourir avec l'aide d'associations d'aide au suicide. D'autre part, on ne parle pas de ce thème de la même manière que d'autres sujets. C'est délicat, cela touche aux convictions de chacun, mais aussi à des expériences de vie qu'il est difficile de codifier ou de généraliser, et à l'intimité de la personne.
Après ces quelques remarques d'introduction, venons-en maintenant à la motion proprement dite. Le texte en est simple: créer une base légale pour surveiller les organisations d'aide au suicide. Je n'attirerai votre attention que sur un aspect de la problématique. Nous savons qu'il y a un véritable tourisme du suicide en provenance de l'étranger. La société Dignitas nous a fourni de la documentation dans laquelle elle reconnaît que 60 pour cent des personnes qui se sont adressées à elle proviennent d'Allemagne. Dignitas souhaite que l'on ne ferme pas les frontières et se permet de rappeler les événements de la Deuxième Guerre mondiale et les réfugiés qu'ils ont engendrés. Cette comparaison est particulièrement malheureuse et maladroite. Les frontières existent, aujourd'hui encore, pour des réfugiés venant du monde entier, comme ceux qui ont existé pendant la Deuxième Guerre mondiale, alors que pour le tourisme de la mort on devrait abolir les frontières.
La problématique du tourisme de la mort est une des raisons - il y en a d'autres - pour lesquelles il y a lieu de créer une base légale. De plus, les associations ont le devoir de faire preuve de transparence quant à leurs activités, leur mode de fonctionnement et leur gestion financière. Pour cela, même s'il existe des possibilités de contrôle ou d'intervention au niveau cantonal pour déceler ou prévenir les abus, le Conseil fédéral admet dans sa réponse qu'elles ne sont pas utilisées. Je ne reviens par sur l'exemple du canton d'Argovie que je voulais citer, Monsieur Stadler a expliqué que le fait que Dignitas ait quitté un appartement dans le canton précité n'était pas dû à un problème d'application stricte de la loi.
Il est tout de même étonnant que le Département fédéral de justice et police, et donc le Conseil fédéral, ne reconnaisse pas qu'il y a, comme on le dit en allemand, "Handlungsbedarf" dans ce domaine, puisque la Commission nationale d'éthique et même l'association romande d'aide au suicide Exit demandent d'agir. Le Ministère public du canton de Zurich affirme qu'il n'a pas les moyens adéquats pour reconnaître et sanctionner les abus. D'après la Commission nationale d'éthique, la réglementation souhaitée est loin d'être un monstre administratif et juridique. Elle permet simplement de s'assurer que les associations remplissent les conditions et critères établis et donnent la garantie qu'elles les appliqueront. Ce qui est en jeu, c'est l'image de la Suisse par rapport au tourisme de la mort, mais c'est aussi, et de manière plus importante encore, la protection des personnes qui choisissent en toute liberté de mourir en recourant à l'aide au suicide.
C'est pourquoi je vous recommande d'adopter la motion Stadler.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich habe, wie viele andere auch, die Motion mitunterzeichnet. Ich habe sie nicht nur sehr oberflächlich geprüft, wie es mir in Zusammenhang mit der Unterzeichnung anderer Vorstösse leider auch schon passiert ist.
Die Überlegung war die folgende: Ich fände es absolut falsch, wenn der Staat die Befugnis, die Kompetenz oder die Verpflichtung erhielte, darüber zu entscheiden, welche Organisation die Bewilligung erhält, Sterbehilfe zu leisten. Eine Zulassung durch den Staat oder eine Bewilligungspflicht des Staates fände ich falsch, weil es dann in der Tat so wäre, dass solche Organisationen gleichsam mit dem Staat identifiziert würden und somit eine Art Gütesiegel erhielten. Das wäre falsch.
Die Motion enthält denn auch nur - aber immerhin - die Anregung bzw. im Falle einer Annahme den Auftrag an den Bundesrat, die Aufsichtstätigkeit gegenüber solchen Organisationen zu regeln und eine Grundlage hierfür zu schaffen. Dabei habe ich folgende Überlegungen angestellt: Rein staatsphilosophisch gesehen hat der Staat gegenüber den Tätigkeiten, die auf seinem Staatsgebiet ausgeführt werden, Verantwortlichkeiten in unterschiedlicher Weise wahrzunehmen. Im Regelfall hat er sich der Einflussnahme zu enthalten; er hat der Selbstverantwortung des Einzelnen, der Organisationen und der Unternehmungen den Vorzug zu geben. Es gibt aber sensible Bereiche, bei denen für den Staat auch staatsphilosophisch gesehen eine Verpflichtung entsteht, korrigierend eingreifen zu können, falls die entsprechenden sensiblen Tätigkeiten nicht richtig ausgeführt werden.
Welche Möglichkeiten stehen dem Staat hierfür zur Verfügung? Der Bundesrat erwähnt, dass ihm eine hoheitliche Tätigkeit auch durch das Strafrecht möglich ist: Das Strafrecht biete die Möglichkeit, etwas retrospektiv zu beurteilen, Konsequenzen zu ziehen, und bewirke damit, dass sich der Mensch - im Hinblick auf eine mögliche Strafe - richtig zu verhalten pflege. Das ist in vielen Fällen richtig; in diesem Bereich genügt es meines Erachtens aber nicht.
Die zweite Möglichkeit einer Einflussnahme wäre eine Bewilligung. Aus den von mir genannten Gründen erachte ich eine Bewilligung und eine förmliche Zulassung als falsch.
Dann bleibt eine Aufsicht, und eine Aufsicht kann sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Es mag vielleicht makaber scheinen, aber ich habe mir überlegt, in welch anderem Zusammenhang der Staat Aufsichtstätigkeiten ausübt. Ein Bereich umfasst beispielsweise alle technischen Tätigkeiten, die in einem erheblichen Masse sicherheitsrelevant sind, und der Staat hat gerade hier mit einer neuen Gesetzesvorlage Ideen zum Durchbruch verholfen, die meines Erachtens auch hier Anwendung finden könnten. Es ist richtig, wenn der Staat bezüglich solcher sensiblen Tätigkeiten - seien sie nun sensibel bezüglich der Sicherheit oder eben auch bezüglich des Lebens von Menschen - gewisse Richtlinien vorgibt. Er hat gewisse Verhaltensweisen, gewisse Vorgehensweisen als notwendig zu erklären, und er kann demjenigen, den er mit solchen Vorgehensvorschriften belastet, die Verpflichtung auferlegen, hierüber selbst die Kontrolle auszuüben. Ich könnte mir vorstellen, dass gerade in diesem Bereich die Verpflichtung, detaillierte Aufzeichnungen zu machen, genau festzuhalten, was jeweils gemacht wurde, die Einhaltung der Richtlinien festzuhalten, eine angemessene Selbstkontrolle der Organisationen wäre. Diese Selbstkontrolle allein genügt aber nicht. Der Staat muss erstens überprüfen können, ob diese Selbstkontrolle richtig gemacht wird; zweitens, ob diese Selbstkontrolle vollständig gemacht wird, und drittens, ob aufgrund von Erfahrungen, die bei dieser Selbstkontrolle gemacht werden, ein Eingreifen staatlicherseits zu erwägen ist.
Wegen dieser Möglichkeit des relativ milden Vorgehens der staatlichen Instanzen ist es meines Erachtens richtig, dass wir diese Motion annehmen, damit wir dann aufgrund eines konkreten Vorschlages eine Entscheidung treffen können, welche dieser sehr sensiblen und sehr diffizilen Sache gerecht wird.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, die Motion anzunehmen.
Ory Gisèle · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
La Suisse est un des pays les plus libéraux du monde en ce qui concerne l'assistance au suicide. Plusieurs organisations d'aide au suicide proposent leurs services, certains hôpitaux ou homes acceptent qu'elles agissent à l'intérieur de leurs murs et imposent des critères d'acceptation sévères.
Je pense que l'aide au suicide devrait être possible; cela ressortit à la liberté individuelle. Cependant, la prudence s'impose, car le sujet est très délicat et les conséquences sont telles qu'on ne peut pas se permettre de se tromper.
Une de ces organisations, en particulier, assiste des patients étrangers, des personnes qui ne sont pas en fin de vie ou des malades psychiques. Il semble aussi qu'outre les cotisations que ces associations perçoivent auprès de leurs membres, il leur arrive de recevoir des dons ou des legs en contrepartie des services rendus.
Selon le droit suisse, l'activité de ces associations est légale. Elle s'inscrit dans un flou juridique qui permet l'aide au suicide, pour autant qu'elle ne soit pas motivée par des intérêts égoïstes, mais refuse l'euthanasie active. Le Parlement a déjà abordé ce sujet à plusieurs reprises. Il aura certainement à le faire encore, car les associations d'aide au suicide tentent d'accroître leurs activités, même si le nombre de suicides assistés reste très marginal par rapport à celui de morts naturelles.
La première question, c'est l'extension des activités à l'étranger, ce qui peut nous mettre dans une position délicate face à nos voisins qui ont une législation plus restrictive. Le tourisme de la mort, tel qu'on l'appelle quelquefois, se développe, et certains de nos voisins restent perplexes sur ce point.
La deuxième question qui se pose est celle du suicide de personnes qui ne sont pas en fin de vie, comme par exemple des malades psychiques connaissant de grandes souffrances, des personnes dépressives ou des jeunes très gravement handicapés, tétraplégiques par exemple. Dans les cas de maladies psychiques en particulier, la capacité de discernement n'est pas toujours facile à établir. Or, il est nécessaire qu'elle le soit, sans quoi on se trouve dans un autre cas de figure, l'euthanasie active qui, elle, est punissable.
La troisième question, c'est celle du financement des associations d'aide au suicide et de leur réel désintéressement. La Confédération a jugé jusqu'à maintenant que la surveillance de ces organisations relevait des cantons, mais les cantons se sentent quelquefois bien seuls face à ce problème.
Un suicide assisté devrait répondre à des critères éthiques précis. Ces critères doivent être définis et leur application devrait être surveillée. Quels critères voulons-nous reconnaître? Comment pouvons-nous en garantir le respect, en particulier en ce qui concerne les patients étrangers qui n'arrivent en Suisse que quelques jours avant leur mort? Il conviendrait aujourd'hui de faire le point sur certaines zones où le flou règne: l'assistance au suicide doit-elle se limiter aux personnes qui sont en fin de vie ou à toute personne qui souffre intensément et qui exprime clairement son désir de quitter la vie? Peut-on s'appuyer sur l'article 8 de la Convention européenne des droits de l'homme, comme l'affirme le Tribunal fédéral, et conclure que le droit à la vie inclut le droit de choisir sa mort? et quelles sont les implications d'une telle interprétation? Jusqu'à maintenant, on a toujours estimé que la vie avait une valeur intangible, indépendamment de ce qu'en pensait la personne. Il y a là un changement important de paradigme qui peut être lourd de conséquences.
Les arguments me paraissent suffisants pour que le Parlement se saisisse de cette question, c'est la raison pour laquelle je vous propose d'adopter cette motion.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich könnte es kurz fassen und sagen: Da ja eine Mehrheit von Ihnen die Motion unterschrieben hat, hat es keinen grossen Wert, sie zu bekämpfen. Aber es geht um eine sehr wichtige Angelegenheit, nämlich um die Frage, wann Suizidbeihilfe geleistet werden soll; es geht um den Bereich von Leben und Tod.
Darum möchte ich Ihnen den ablehnenden Standpunkt des Bundesrates hier bekanntgeben und auch begründen. In Ergänzung zum Text der Stellungnahme, den Sie haben, darf ich Ihnen sagen: Diese Frage ist nicht leichtfertig geprüft worden. Wir haben aufgrund einer Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen einen Bericht über den ganzen Bereich Suizid und Suizidbeihilfe, auch über den in diesem Zusammenhang angesprochenen Tourismus, und über Palliativmedizin erarbeitet. Diesen Bericht haben wir im Mai 2006 im Bundesrat verabschiedet und haben ihn dem Parlament zur Beratung zugestellt. Seit über einem Jahr liegt dieser Bericht noch unangetastet beim Parlament. Das bedaure ich, denn dort haben wir alle Fragen sehr gründlich bearbeitet. Wir haben uns die Sache nicht leichtgemacht. Es ist nicht nur ein Bericht des Bundesamtes für Justiz, das die Frage geprüft hat, sondern da war die Ethikkommission dabei, da waren Ärzte, Ärztegesellschaften, Psychiater, selbstverständlich auch Vertreter des Strafvollzuges usw. dabei, und wir haben auch mehrere Hearings durchgeführt.
Ich verhehle nicht, dass die Meinungen nicht einheitlich sind. Es ist klar erkennbar: Es gibt Leute - das war in der nationalrätlichen Debatte gut erkennbar -, die liberalisieren möchten und ähnlich, wie das Herr Minelli macht, sagen: Wenn ein Mensch sich umbringen möchte, dann soll er auch das Recht haben, dass man ihm hilft. Sie gehen also in der Gesinnung - nicht in der Anwendung, sondern in der Gesinnung - sehr weit. Dann gibt es solche, die ganz auf die strikte, restriktive Lösung setzen. Ich sage Ihnen auch, dass der Bundesrat diese Frage selbst sehr eingehend diskutiert hat. Er hat nicht einfach einen Bericht genehmigt, sondern wir haben lange darüber gesprochen. Jetzt ist es schade, dass dieser Bericht hier nicht vorliegt, weil darin das ganze Spektrum behandelt ist.
Ich gebe auch zu, dass am Schluss die Frage lautete, ob man etwas machen dürfe oder nicht. Wenn man etwas für diejenigen mache, die den Schutz des Lebens ernst nehmen - ich gehe von der Auffassung aus, der Schutz des Lebens sei die wichtigste Aufgabe des Staates, und damit fand ich im Bundesrat eine klare Mehrheit -, dann sei eine solche Aufsichtspflicht zu prüfen. Aber wir haben sie verworfen, und sie ist auch im Bericht schon verworfen worden.
Warum? Der Bundesrat geht davon aus, dass in unserem Staat Töten nicht erlaubt ist, ausser das Gesetz sage ausdrücklich, es sei erlaubt. Töten muss grundsätzlich verboten sein; das ist heute in Artikel 111 des Strafgesetzbuches klar so geregelt. Töten ist verboten und muss verboten bleiben.
Es war interessant, dass verantwortungsvolle Ärzte zum Ausdruck brachten: Sehen Sie, Töten muss verboten sein; wir müssen dieses Verbot manchmal überschreiten; das ist für uns unangenehm, weil wir nicht wissen, ob wir bestraft werden. Wir dürfen nicht Hilfe leisten; wir dürfen nichts tun, was den Tod beschleunigt, aber manchmal müssen wir es tun. Dafür haben wir in der Schweiz Artikel 115 des Strafgesetzbuches; das ist im Vergleich zu den umliegenden Ländern eine einmalige Regelung. Wenn sie aus uneigennützigen Gründen geschieht, ist die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar. Dieses Fensterchen lässt die Schweiz offen. Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, alle umliegenden Länder kennen das nicht. Das ist der Grund, warum dieser Sterbetourismus - wie er genannt worden ist - existiert. Die Freiheitlichen, die das Selbstbestimmungsrecht des Menschen auch in dieser Beziehung betonen, sind der Meinung, es sei gut, das zu tun.
Warum bekämpfe ich ein solches Gesetz im Namen des Bundesrates? Es geht nicht darum, dass wir ein zusätzliches Gesetz mehr oder weniger ablehnen - wenn die Mehrheit dem zustimmt, so machen wir es -, sondern wir sind überzeugt, dass die Grenze häufiger überschritten wird als heute und dass das auch noch sanktioniert wird, wenn wir dieses Gesetz haben. Das ist die grosse Gefahr. Darum haben wir Ihnen das vorgeschlagen.
Bei den Ethikern - bei der Ethikkommission usw. - sind die Meinungen geteilt; das sage ich klar. Sie haben vielleicht den Artikel in der "NZZ" von zwei Mitgliedern dieser Kommission gelesen, die eher auf der liberalen Seite sind. Sie sagen, der Mensch habe auch ein Selbstbestimmungsrecht usw. Dann gibt es aber auch ganz andere Stimmen, die davor warnen.
Der Bundesrat hat entschieden: Wenn wir das machen, würden wir so oder so das Töten erlauben, obwohl wir der Meinung sind, es sei nicht erlaubt. Das geht auch klar aus diesem Bericht hervor, der dem Parlament vorliegt, den es aber bisher nicht beraten hat.
Wie steht es heute mit der Handhabung? Wir haben ein Strafgesetzbuch; Töten ist verboten, da gibt es nichts zu wollen! Beihilfe zum Suizid ist nicht erlaubt, ausser in einem ganz kleinen Bereich, wenn sie uneigennützig erfolgt. Dort kennen Sie die Diskussion über die passive sowie die direkte und indirekte aktive Sterbehilfe; darauf möchte ich jetzt nicht eingehen. Hier gibt es Missbräuche, und Missbräuche sind durch Strafen streng zu ahnden, weil es um Menschenleben geht. Hier geben wir auch zu, dass hier wahrscheinlich zu wenig gemacht wird. Ich sage es vorsichtig, wenn ich "wahrscheinlich" sage.
Wir haben die Situation im Kanton Aargau dargelegt. Wir sind dem Fall klar nachgegangen. Der Kanton Aargau hat die strafrechtlichen Bedingungen und die Strafvollzugsbedingungen bis ins Detail vollzogen, nachdem er es zuvor auch nicht gemacht hatte, und er hat diese Missstände nicht mehr. Jetzt kann man sagen, dafür gebe es noch andere Gründe, diese Organisation hätte aufgrund von internen Schwierigkeiten ihre Tätigkeit verlegt; das weiss ich nicht. Aber es ist eine Tatsache.
Es wird geltend gemacht, das gehe doch nicht, dass man sage, es gebe Kantone, die es recht machten, und dann gingen die Leute von dort in jene Kantone, die es nicht recht machten; man treibe sie von einem Kanton in den anderen. Wenn es alle Kantone recht machen, haben die Leute keine Möglichkeit auszuweichen, denn in den umliegenden Ländern ist Suizidhilfe verboten, und zwar absolut. Auch die uneigennützige Suizidhilfe ist dort strafbar. Es gibt zwei Staaten, Holland und Belgien, die haben nicht die gleiche, aber auch eine etwas liberalere Regelung. Die Begründung, wenn ein Kanton eine strikte Praxis anwende, gehe man in den anderen, sticht also nicht.
Mögliche Missbräuche im Rahmen der Suizidhilfe sind durch eine konsequente Anwendung des Straf- und Gesundheitsrechtes zu unterbinden. Das ist die Meinung des Bundesrates. Das ist möglich. Zuständig dafür sind die Kantone und die Gemeinden. Man kann darüber diskutieren, ob das Bundessache werden soll oder nicht. Aber es hat nichts zu tun mit der Aufsicht, sondern das ist dann eine strafrechtliche Zuständigkeit. Ich würde davon abraten.
Wenn zum Beispiel die Grenzen von der uneigennützigen und damit selbstlosen Beihilfe zur Selbsttötung bzw. zur Fremdtötung überschritten werden oder bei der Verschreibung des todbringenden Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital der Sterbewunsch nicht sorgfältig und fachkundig abgeklärt wird, sind die Behörden und nicht der Gesetzgeber gefordert. Wir haben hier wieder einen Bereich, in dem etwas nicht funktioniert, und statt dass man dafür sorgt, dass es funktioniert, macht man ein neues Gesetz, und in diesem Fall nach Meinung des Bundesrates ein Gesetz, das die Sache verschlimmert. Aber man kann dann nach aussen so tun, als würde man es verbessern.
Es ist unerlässlich, dass auch nach jeder Selbsttötung die Strafverfolgungsbehörden die Todesart in jedem einzelnen Fall sorgfältig und umfassend abklären. Man hat davon auszugehen, dass bei einem aussergewöhnlichen Todesfall eine strafbare Handlung von Dritten grundsätzlich vorliegen kann und nie ausgeschlossen werden kann.
Das hat der Kanton Aargau beim Übergang zum neuen Regime gemacht. Ich will jetzt nicht den Kanton Aargau rühmen, aber es ist ein Kanton, der wie der Kanton Zürich in dieser Beziehung stark unter Beschuss war. Dann wurde etwas gemacht, und wir haben das Resultat angeschaut und haben gesagt: Ja, es ist klar, hier ist konsequent eingegriffen worden.
Die Behörden haben einen Augenschein vor Ort zu nehmen - in jedem einzelnen Fall -, Einvernahmen durchzuführen, eine Untersuchung der Leiche durch einen sachverständigen Arzt anzuordnen und den Sachverhalt abzuklären. Das macht man ja bei anderen aussergewöhnlichen Todesfällen auch. Ebenso müssen die Gesundheitsbehörden konsequent gegen Sorgfaltspflichtverletzungen von Ärzten vorgehen - es wird gesagt, es gebe Ärzte, die machten Gelegenheitsabgaben ohne sorgfältige Prüfung - und ihnen allenfalls die Bewilligung zur Berufsausübung entziehen. Denn wer das macht, der hilft, einen Menschen umzubringen, was verboten ist.
Dort, wo die Handlungsmöglichkeiten genutzt werden und die Praxis konsequent eingeführt wird, hat dies, wie ich gesagt habe, die Wirkung nicht verfehlt. In anderen Kantonen ist es schon vorher gemacht worden, und dort gibt es keine solchen Missstände. Im Kanton Aargau war es anfänglich anders; dort wurden dann die Handlungsmöglichkeiten genutzt, und da bestehen die Missstände nicht mehr.
Es ist etwas verdächtig, dass vor allem die Staatsanwaltschaften und die Verantwortlichen nach neuen Aufsichtsgesetzen rufen: Das dispensiert sie zum Teil von der Verantwortung, die man ihnen aber nicht abnehmen kann. Statt dass die Gesetze vollzogen werden, wird in der Öffentlichkeit wieder der Erlass eines Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen gefordert. Damit kann man dann sagen, man habe das Gesetz nicht, daher könne man nichts tun. Aber das stimmt nicht.
Neue Gesetze schützen nicht und sind keine taugliche und brauchbare Lösung, um Missbräuche zu verhindern, die entstehen, weil die bestehenden Gesetze nicht angewendet werden. Die Gefahr ist sehr gross, dass dadurch lediglich von der eigentlichen Aufgabe, das geltende Gesetz konsequent anzuwenden, abgewichen wird. Mit dieser Auffassung ist der Bundesrat nicht alleine: Namhafte Psychiater, Mitglieder der Ethikkommission und die Suizidhilfeorganisationen - diese nennen sich beschönigenderweise Sterbehilfeorganisationen; das sind aber Suizidhilfeorganisationen, weil sie nämlich gar nicht beim Sterben helfen - erkennen diese Gefahr. Diese sind über solche Aufsichtsgesetze sehr glücklich; ich werde dann noch einige von ihnen zitieren.
Statt eine Fremdtötung zu verhindern, würde ein solches Gesetz diese in der Praxis fördern. Das ist unsere Auffassung, und darum lege ich das hier auch in aller Ernsthaftigkeit dar. Denn wir haben dann nicht einfach ein Gesetz mit etwas mehr Bürokratie und Aufsicht usw., sondern es wird - davon bin ich überzeugt - zur erwähnten Folge führen. Wenn Sie das fordern, werden wir das sehen.
Es wäre ausserordentlich gefährlich, wenn der Staat durch ein Aufsichtsgesetz gleichsam nach aussen diese Organisationen und ihre Tätigkeit legitimieren und ihnen gar ein Gütesiegel verleihen würde. Der Staat muss nämlich dann sagen, welches die Voraussetzungen sind, was man vorkehren muss, um das zu tun. Herr Schweiger hat gesagt, er sei dagegen, dass der Staat jemanden legitimiere. Aber es führt natürlich dazu; denn die Forderungen, die man aufstellt, würden erfüllt.
Dann muss ich Ihnen sagen: Das ist nicht nur ein Problem von Organisationen, die Sie heute kennen, sondern Dritte, Private usw. haben alle auch die Möglichkeit, das zu tun, und diese müssten ja auch irgendeiner solchen Bestimmung unterstellt werden.
Ob ein Aufsichtsgesetz tatsächlich einen besseren Einblick in die Finanzen einzelner Organisationen ermöglicht, bezweifeln wir. Die Organisationen, um die es hier geht, sind im Handelsregister eintragungspflichtig, und man kann auch ihre Finanzströme genau untersuchen. Sterbehilfe findet in der Schweiz nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Die Regeln sind heute in der Bundesverfassung, im Bundesrecht und im kantonalen Recht, in Gemeindebeschlüssen wie im Standesrecht gegeben; das sagen auch alle verantwortungsvollen Personen. Es gibt viele Ärzte, die eine Regelung möchten, damit sie die Verantwortung nicht mehr tragen müssen. Das ist begreiflich, aber man kann ihnen die Verantwortung nicht abnehmen.
Hinsichtlich der Strafbarkeit der direkten aktiven Sterbehilfe besteht überhaupt keine Rechtsunsicherheit. Sie ist verboten! Es gibt auch kein Türchen, das man öffnen könnte. Sie ist verboten; ich meine, sie müsse verboten bleiben, wenn man weiss, was in der Welt alles geschehen ist, indem Menschen aus irgendwelchen - immer angeblich edlen - Gründen umgebracht wurden. Direkte aktive Sterbehilfe ist verboten!
Unvermeidliche Grenzzonen, z. B. im Grenzbereich zwischen Schmerztherapie und gezielter Lebensverkürzung, lassen sich nicht durch gesetzliche Regelungen aus der Welt schaffen. Das Strafgesetzbuch lässt am konkreten Ort dieses kleine Fenster offen. Das kann nur in Eigenverantwortung geschehen und muss nach peinlichst genauer strafrechtlicher Überprüfung kontrolliert werden. Töten muss aber grundsätzlich verboten bleiben.
Erstrebenswert - damit komme ich zum anderen Teil dieses Berichtes - ist hingegen ein Ausbau des Angebotes der Palliativmedizin. Das steht auch im Bericht, den das Parlament noch nicht behandelt hat. Denn eine umfassende Unterstützung und Betreuung todkranker Patienten ermöglicht es diesen Menschen, in Würde zu leben und zu sterben. Die Palliativmedizin trägt dazu bei, den Sterbewunsch und die Nachfrage nach Suizidhilfe abzuschwächen.
In diesem Bericht wird auch die Frage behandelt - wir haben sie eingehend überprüft -, ob man nicht das Strafgesetzbuch ändern sollte. Denn seit 1942 ist diese Frage in Artikel 115 StGB im Vergleich zum Ausland liberal geregelt, weil gemäss diesem Artikel die Suizidhilfe aus Gründen, die nicht eigennützig sind, nicht strafbar ist. Alle, auch die ganz strikten Gegner dieser Regelungen, waren nicht der Meinung, dass man diesen Ausnahmefall ändern soll, den die Schweiz hat. Aber der Vollzug dieser Regelungen muss konsequent geschehen. Weil dieses kleine Fenster im Einzelfall besteht, muss man keine Regelung machen, die diesen Einzelfall zulässt.
Warum ist die Befürchtung nicht ungerechtfertigt? Am 14. Juni 2007 erschien ein Artikel in "24 heures" von Jérôme Sobel, dem Präsidenten von Exit Suisse romande; Sie haben ihn vielleicht gelesen. Er schrieb, wenn der Ständerat einem Aufsichtsgesetz zustimme, ergebe sich daraus eine amtliche Anerkennung seiner Vereinigung. Das gebe ihr Rückendeckung, eine Art Qualitätslabel. So legen diese Leute das aus; ich habe schon lange gemerkt, dass sie das nicht ungern hätten.
Wenn man die Motion jetzt ablehnt, besteht natürlich die Gefahr, dass angenommen wird, die Praxis sei ja noch in Ordnung. Das sagen wir allerdings nicht. Sie ist in den meisten Kantonen in Ordnung, aber sie ist nicht in allen Kantonen in Ordnung.
Nun zur Diskussion, Herr Stadler: Sie haben die Ethikkommission angeführt. Es ist nicht die geschlossene Ethikkommission, sondern es gibt auch einzelne Mitglieder; ich erwähne Frau Ruth Baumann-Hölzle. Sie ist Medizinethikerin und Mitglied der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin. Sie vertritt eine klare Meinung. Sie können das nachlesen, es ist ja jetzt in der Zeitung eine Diskussion erfolgt. Ich bin froh über diese tiefsinnige Diskussion. Wir haben sie auch durch eigene Artikel angeregt, damit man hier auch etwas in der Tiefe diskutiert. Frau Baumann vertrat am 16. Juni 2007 im "Bund" klar die Meinung, dass eine staatliche Aufsichtskontrolle signalisieren würde, dass die standardmässige Selbsttötung eine staatlich anerkannte Problemlösung sei. Sie schrieb: "Wenn die Gesetze derzeit schon nicht durchgesetzt werden, warum sollen dann Richtlinien greifen?" Das ist die Gefahr.
Ich weiss, dass Sie den Vorstoss überweisen wollen; eine Mehrheit von Ihnen hat ihn unterschrieben. Ich wollte Ihnen in diesem Zusammenhang nur sagen, mit welcher Ernsthaftigkeit wir gegen diese Lösung antreten. Wir glauben, man verschlechtert die Situation nicht. Die strafrechtliche Arbeit, die heute nicht gemacht wird, wird noch lange nicht gemacht werden, weil man jetzt den Beweis hat, dass es ein neues Gesetz braucht. Darum kann man zuwarten und muss nichts tun. Das ist die Meinung des Bundesrates, und ich würde eigentlich dem Parlament empfehlen, dass man dann den erwähnten Bericht einmal behandelt. Denn die Problematik geht weit über diesen Fall hinaus. Das ist eine grundsätzliche Frage, und ich glaube, wir sollten diese Fragen in grosser Verantwortlichkeit behandeln.
Bieri Peter · P-M · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Motion .... 17 Stimmen
Dagegen .... 9 Stimmen