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Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte

12144 · Amtliches Bulletin

Dals 4 oct. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/ab-bo-bu/12144/de/keine-knebelungsvertrage-fur-teilzeitbeschaftigte

Consultà ils 5 sett. 2026

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Funtauna

Fatschenta parlamentara: Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte (05.456)

05.456

Keine Knebelungsverträge für Teilzeitbeschäftigte

Verfahrensbeitrag

Antrag der Mehrheit

Der Initiative keine Folge geben

Antrag der Minderheit

(Leutenegger Oberholzer, Bader Elvira, Berberat, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Rennwald, Rechsteiner Paul, Teuscher)

Der Initiative Folge geben

Proposition de la majorité

Ne pas donner suite à l'initiative

Proposition de la minorité

(Leutenegger Oberholzer, Bader Elvira, Berberat, de Buman, Fässler, Genner, Gysin Remo, Kiener Nellen, Meier-Schatz, Rennwald, Rechsteiner Paul, Teuscher)

Donner suite à l'initiative

Favre Charles · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Cette initiative parlementaire s'intitule "Pas de contrats léonins pour les employés à temps partiel". Elle nous propose une modification du Code civil, de manière à ce que les engagements à temps partiel ne puissent être assortis d'une clause qui prévoie une disponibilité permanente des travailleurs ou qui limite leur droit d'exercer une activité parallèle.

Le travail à temps partiel est permis en droit suisse puisqu'il permet une flexibilité, et celle-ci est dans l'intérêt des employés comme des employeurs: des employés par le fait que ceux-ci peuvent avoir ici une activité professionnelle en rapport, par exemple, avec une activité privée importante; des employeurs pour s'adapter aux besoins du marché.

Premièrement, en ce qui concerne la question de la disponibilité, il faut éviter les abus. Il y a une limite à la flexibilité, et le Tribunal fédéral s'est exprimé à plusieurs reprises sur ce point. La disponibilité sur appel doit être indemnisée, selon lui, et le montant de l'indemnisation est fixé soit par la convention collective, soit par le contrat individuel de travail.

Je vous rappelle que nous avons discuté de cette problématique du travail sur appel en 2005 en traitant une initiative parlementaire, et que nous avons renoncé à légiférer de façon plus précise sur le travail sur appel, considérant que la jurisprudence avait permis jusqu'à maintenant d'éviter les abus sur le plan de la disponibilité.

En ce qui concerne le deuxième point qui est soulevé par l'auteur de l'initiative, à savoir les possibilités ou impossibilités d'exercer une activité parallèle, il y a aujourd'hui dans le Code des obligations, une clause limitant la concurrence, et cette clause prévoit l'interdiction d'exercer une activité parallèle - elle se trouve à l'article 321 du Code des obligations. Donc, il n'y a pas de possibilité d'admettre une activité parallèle comme le souhaiterait l'auteur de l'initiative. Mais cette clause interdisant une activité parallèle doit être interprétée de façon limitée dès le moment où le travail pratiqué en parallèle n'entraîne pas de problème de concurrence.

L'interdiction de faire concurrence est de portée limitée lors de l'activité à temps partiel. Il y a lieu de distinguer deux cas: le premier, c'est le travail à temps partiel qui exige une disponibilité permanente. Là, il n'y a pas possibilité d'avoir une activité parallèle. Il s'agit d'une question de protection de l'employé comme de l'employeur. Le deuxième cas de figure est celui d'une activité à temps partiel pour laquelle on n'exige pas en même temps une disponibilité permanente. Dans ce cas-là, il est possible de se consacrer à un autre travail dès le moment où celui-ci n'entre pas en concurrence avec le travail que j'appellerai principal. On voit donc qu'aussi bien le Code des obligations que la jurisprudence règlent avec nuance cette situation bien particulière du travail en parallèle. Or, l'initiative, quant à elle, ne prévoit pas cette nuance puisque son but est de permettre systématiquement, dans le travail à temps partiel, d'avoir un travail en parallèle.

C'est cet élément, essentiellement, qui a conduit la commission à proposer de ne pas donner suite à cette initiative parlementaire, par 12 voix contre 12 et 1 abstention, avec la voix prépondérante du président.

Une forte minorité de la commission, comme je viens de l'indiquer ici, soutient cette initiative parlementaire, car elle considère qu'il s'agit, au moyen de cette mesure, de protéger une population, je dirai, faible, c'est-à-dire essentiellement des personnes qui sont peu formées et des femmes. C'est un problème qui se pose essentiellement pour le travail dans l'agroalimentaire.

Je vous demande donc de ne pas donner suite à cette initiative en suivant la proposition de la majorité de la commission.

Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Sie haben es gehört, nur eine äusserst schwache Kommissionsmehrheit hat die Ablehnung der Initiative empfohlen. Ich ersuche Sie mit der starken Kommissionsminderheit, der parlamentarischen Initiative Rechsteiner Paul Folge zu geben. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Begehren von Herrn Rechsteiner in der WAK auch von der CVP-Delegation unterstützt worden ist. Wie der Kommissionssprecher gesagt hat, ist die Initiative nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt worden.

Nach Ansicht der Kommissionsminderheit besteht ein ganz klarer Handlungsbedarf angesichts völlig neuer, flexibilisierter Formen bei den Anstellungsbedingungen. Wir treffen sie vor allem im Detailhandel an. Ich möchte Ihnen mal darlegen, wie ein solcher Arbeitsvertrag aussehen kann. Der Harddiscounter Aldi zum Beispiel legt seinem Verkaufspersonal Arbeitsverträge vor, die eine Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent beinhalten. Verpflichtet werden vor allem Frauen, zugleich zur Überstundenarbeit, für die sie abrufbar sein müssen; eine Zweitanstellung wird ausgeschlossen, oder sie ist bewilligungspflichtig.

Sie sehen, bei diesen neuen Formen flexibilisierter Arbeitsverträge handelt es sich nicht einfach nur um eine Flexibilisierung, sondern um eine eigentliche Knebelung der Lohnabhängigen. Es ist eine eigentliche Pervertierung von bereits prekären Beschäftigungsformen, indem Lohnabhängige zwar nur teilzeitangestellt sind, aber ständig abrufbar sein müssen und ausserdem keine zusätzliche Anstellung annehmen dürfen. Solche Verträge sind diskriminierend, sozial und rechtlich unhaltbar und wirtschaftlich schädlich.

1. Zur Diskriminierung: Drei Viertel aller Beschäftigten in untypischen Beschäftigungsformen sind Frauen. Es wird auch bei diesen Harddiscounter-Verträgen nicht anders sein. Vor allem Frauen werden mit solchen Arbeitsverträgen massiv benachteiligt.

2. Zur rechtlichen Unhaltbarkeit: Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass gemäss Praxis der regionalen Arbeitsmarktbehörden solche Verträge nach Artikel 16 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) als unzumutbar gelten. Was nun nach Avig unzumutbar ist, kann nicht nach Obligationenrecht zulässig sein.

3. Dann zu den sozialen Folgen: Die betroffenen Frauen erhalten nicht nur tiefe Löhne, die die Existenzsicherung nicht gewährleisten, sondern sie haben dazu noch einen sehr schlechten Sozialversicherungsschutz.

4. Wirtschaftlich sind solche Verträge nicht haltbar. Warum? Sie führen zu einer eigentlichen Verluderung der Arbeitsbedingungen in der Schweiz, zu einer Verwilderung des Wettbewerbes. Daran können wir volkswirtschaftlich kein Interesse haben, und gerade auch das Gewerbe kann daran nicht interessiert sein. Wettbewerb ja, aber nicht auf dem Buckel der Lohnabhängigen.

Ich bitte Sie deshalb: Verankern Sie mit der parlamentarischen Initiative Rechsteiner Paul im Obligationenrecht ein ganz klares Verbot solcher Verträge.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass meines Erachtens - im Gegensatz zu dem, was der Kommissionssprecher gesagt hat - die Rechtsprechung keinen genügenden Schutz vor solchen flexibilisierten Arbeitsverträgen bietet. Es sind völlig neue Formen. Soweit ich die Rechtsprechung kenne, ist über genau diese Form eigentlicher Sklavenhalter-Vertragsbedingungen bislang vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden. Ich muss Ihnen sagen: So weit sollten wir es auch nicht kommen lassen. Solche Verträge gehören untersagt; das haben wir in der Hand, indem wir der parlamentarischen Initiative Folge geben.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Wir erleben im Detailhandel, und zwar auf Weltebene, in Europa und in der Schweiz, wie Einbrüche in die Regulierung der Arbeitsbedingungen auf dem Buckel der Beschäftigten stattfinden, wie man sich das in der Vergangenheit kaum je vorstellen konnte. Auf der Weltebene ist das durch Praktiken von Wal-Mart geschehen, die inzwischen weltweit unrühmlich bekannt sind. Auch in der Schweiz erfolgt diese Entwicklung in einem Ausmass, das man sich in der Vergangenheit kaum vorstellen konnte, und zwar durch den Eintritt des Harddiscounters Aldi in den schweizerischen Markt. Was macht Aldi - und so etwas hätte man sich noch vor Kurzem nicht vorstellen können - im Unterschied zu anderen Detailhändlern in der Schweiz, die sich regulär verhalten? Aldi geht hin, stellt Leute - es sind vor allem Frauen, die oft in einer prekären, in einer sehr abhängigen Situation sind - grundsätzlich nur zu 50 Prozent an, verbunden mit der Verpflichtung zu Überstunden und gleichzeitig verbunden mit der Verpflichtung, sich eine Zweitbeschäftigung genehmigen zu lassen, also grundsätzlich keine Zweitbeschäftigung anzunehmen. Diese Frauen werden also grundsätzlich nur zu 50 Prozent angestellt, was ja kein existenzsicherndes Einkommen garantiert. Sie müssen sich aber mit diesen Verträgen tendenziell vollständig zur Verfügung des Arbeitgebers halten.

Was ist das, wenn sich jemand zu 100 Prozent zur Verfügung halten soll und nur zu 50 Prozent bezahlt wird? Das ist nichts anderes als ein Knebelungsvertrag, der allen Grundsätzen spottet. Ein solcher Vertrag widerspricht der Menschenwürde, er widerspricht dem Persönlichkeitsschutz, er widerspricht dem Recht auf ein existenzsicherndes Einkommen - aber er wird von Aldi gehandhabt. Wenn wir in der Schweiz solche Praktiken zulassen, wenn wir zulassen, dass solche Praktiken einreissen, dann macht das unser Arbeitsrecht kaputt.

Frau Leutenegger Oberholzer hat es bereits gesagt: Die Arbeitsmarktbehörden haben unter dem Titel Arbeitslosenversicherung ausdrücklich gesagt, dass eine solche Beschäftigung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz unzulässig, unzumutbar ist; das haben die Arbeitsmarktbehörden festgestellt. Was nun aber nach Arbeitslosenversicherungsrecht unzumutbar ist, das muss auch unzulässig sein und ist auch unzulässig nach OR und nach Arbeitsvertragsrecht.

Nun kann man mit dem Kommissionssprecher sagen - in der Kommission waren es ja 12 zu 12 Stimmen, und nur dank Stichentscheid des Kommissionspräsidenten, Herrn Baaders, wurde die Initiative abgelehnt -, es gebe ja notfalls Gerichte, die den Persönlichkeitsschutz solcher Beschäftigten gewährleisten können. Es ist nun leider gerade solchen sozial schwachen Beschäftigten nicht möglich, in ihrer entsprechend schwachen sozialen Situation die Gerichte anzurufen; gewisse elementare Sachen muss das OR, das Arbeitsrecht, sagen. Es gibt ein altes Beispiel im OR, das man eigentlich für antiquiert halten würde, das aber trotzdem im OR steht, weil man es sagen muss. Wenn es um Lohnzahlung geht, steht im OR geschrieben: Lohnzahlung muss in Geld erfolgen, und der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin keine Vorschriften über die Verwendung seines Lohnes machen. Das sogenannte Truckverbot ist richtigerweise auch heute im OR verankert. Es ist so, dass es notwendig ist, dass sich Beschäftigte nicht mit Naturalien, beispielsweise mit Produkten der Firma, bei der sie beschäftigt sind, bezahlen lassen müssen. Sie haben Anspruch auf Geldlohn, und der Arbeitgeber darf ihnen nicht vorschreiben, wie sie das Geld, das sie verdienen, zu verwenden haben. Das gehört zur Existenzsicherung.

Heute ist es nun leider so, dass man in diesem Bereich von Teilzeitbeschäftigten, bei dieser Prekarisierung von sozial schwachen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch wieder sagen muss: Wenn man diese Praktiken von Harddiscountern nicht einreissen lassen will, wenn wir hier in der Schweiz reguläre Arbeitsverhältnisse haben wollen, auch im Detailhandel, dann muss man ausdrücklich im OR sagen, dass das nicht geht, damit es eben auch gilt und damit es von Aldi respektiert wird. Wir wollen in der Schweiz keine "Aldisierung" der Arbeitsverhältnisse. Es braucht in der Schweiz reguläre Arbeitsverhältnisse, die ein Minimum respektieren, auf welches die Beschäftigten einen Anspruch haben.

Ineichen Otto · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Rechsteiner, ich glaube, dass der gesamte Detailhandel keine "Aldisierung" will. Ich möchte Sie bitten, dies mit Ihrer Macht der Öffentlichkeit bekanntzugeben, dann ist es nämlich morgen korrigiert. Nützen Sie doch Ihre Möglichkeiten, die Sie als Gewerkschafter haben, und setzen Sie hier ein Zeichen. Sie haben absolut Recht, aber das gesetzlich zu regeln ist nicht der Weg.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Herr Ineichen, es gibt Detailhändler, die reguläre Arbeitsverhältnisse haben, z. B. Migros und Coop. Leider besteht das Problem, dass gegen die Praktiken, die man sich kaum vorstellen konnte, gegen die "Aldisierung", vorgegangen werden muss. Man muss das gesetzlich regeln. Wer soll das sonst machen? Diese Firmen kennen keine Gesamtarbeitsverträge, keine Regulierung auf anderem Wege. Deshalb braucht es die gesetzliche Regelung als minimalen Schutz dieser schwachen Beschäftigten.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Folgegeben .... 61 Stimmen

Dagegen .... 82 Stimmen